Betreff
Windenergie, 5. Änderung RROP überarbeiteter 3. Entwurf, Stellungnahme der Stadt Burgdorf
Bezugsvorlage M 2023 0612, Verwaltungsentwurf Region
Vorlage
BV 2023 0695
Aktenzeichen
61 RROP 5. Änderung (Wind)
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

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FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

Mit Schreiben vom 21.11.2023 hat die Region Hannover die Stadt Burgdorf über die Durchführung des Beteiligungsverfahrens zur 5. Änderung des Regionalen Raumord­nungs­programms Region Hannover 2016 (RROP), Neu-Festlegung der Windener­gie­nutzung / Sachliches Teilprogramm Windenergie (3. Entwurf) informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.01.2024 gegeben.

Der 3. Entwurf der 5. Änderung des RROP kann auf der folgenden Internetseite der Region eingesehen werden: https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Planen,-Bauen,-Wohnen/Raumordnung-Regionalentwicklung/Regionalplanung/5.-%C3%84nderung-des-Regionalen-Raumordnungsprogramms-Region-Hannover-2016
Zudem wird auf die mit der Bezugsvorlage M 2023 0612 übermittelten Auszüge aus dem 3. Entwurf, damals noch Stand Verwaltungsentwurf, verwiesen.

 

Informationen zur Festlegung der Windenergiegebiete im Stadtgebiet Burgdorf durch die 5. RROP-Änderung

Über die wesentlichen Rechtswirkungen der Festlegung der Vorrang- und Vorbehalts­ge­bie­te wurde bereits in der Bezugsvorlage M 2023 0612 informiert. Kurzgefasst nochmals:

·         Vorranggebiete Windenergienutzung:     
Es bestehen künftig Baurechte für Windener­gie­anlagen.

·         Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung:  
Die Gebiete sind als Grundsatz der Raumordnung bei künftigen kommunalen Pla­nungen zu berücksichtigen, aber der Abwägung zugänglich. Baurechte für Wind­energieanlagen bestehen hier noch nicht. Baurechte könnten nach Auffassung der Regional­planung aber ggf. über eine kommunale Bauleitplanung geschaffen werden, wenn die jeweiligen Vorbehalte (häufig Artenschutz) ausgeräumt werden können.

Bei den geplanten Vorranggebieten handelt es sich um sog. Rotor-Out-Flächen, d.h. die vom Rotor überstrichene Fläche darf über die Gebietsabgrenzung hinausragen. Für alle Vorrang­gebiete in Burgdorf gilt eine Höhenbegrenzung von 234 m über NN[1]. Die max. zulässige bauliche Gesamthöhe incl. Rotor der ermöglichten Windenergieanlagen kann je nach Geländehöhe etwas variieren und liegt bei ca. 170–180 m.

Die Gesamtfläche der geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung im Stadtgebiet Burgdorf umfasst 3,59 km² (358,6 ha), dies sind ca. 3,19 % der Fläche des Stadtgebiets (112,34 km²).[2] Die Vorbehaltsgebiete umfassen eine Fläche von 43,2 ha.   
Zur Lage der Vorrang-/Vorbehaltsgebiete in den einzelnen Gemarkungen s. Anlage 1 der Bezugsvorlagen M 2023 0612.

Die Abgrenzung der Gebiete für Windenergienutzung durch die Region Hannover erfolgte in zwei Schritten. Die 1. Ebene des Planungskonzeptes der Region berücksichtigt harte und weiche Tabuzonen. Einige wesentliche Tabu-/Abstandszonen dieser Planungsebene sind nach­folgend aufgelistet (s. auch Begründung 5. RROP-Änderung, Tab. 4, S. 33 ff). Die 2. Ebene des Planungskonzeptes der Region ist die einzelgebietliche Abwägung. Diese Abwägung ist in den Gebietsblättern dargelegt. Gebietsblätter für die Gebiete in Burgdorf s. Bezugsvorlage M 2023 0612 Anlage 2. (Allgemein werden die Abwägungskriterien der 2. Ebene in der Begründung zur 5. RROP-Änderung auf den Seiten 97-133 erläutert.)

800 m Abstand

-                  Wohnnutzung im Siedlungszusammenhang

-         Gemischte Nutzung im Siedlungszusammenhang

-         Planungen/Entwicklungsziele für Wohnnutzung oder gemischte Nutzung im Siedlungszusammenhang

600 m Abstand

-         Wohnnutzung im Außenbereich (Einzelgebäude/Splittersiedlungen)

Tabuzone ohne Abstand

-         Kleingärten, Friedhöfe, Sportplätze im Siedlungszusammenhang

-         Gewerbenutzung im Siedlungszusammenhang

 

Zusammenfassung der Belange/Anregungen der Stellungnahme

  1. Allgemein:              Die Festlegung von Gebieten für Windenergienutzung im Stadtgebiet Burgdorf wird begrüßt.
  2. Allgemein:              Berücksichtigung von Planungen / Entwicklungszielen der Siedlungsentwicklung auch im Genehmigungsverfahren.
  3. Beinhorn, Heeßel, Otze, Burgdorf:          Änderung von Verweisen in den Gebietsblättern Nr. 03 ‘Beinhorn-Heeßel‘, Nr. 04 ‘Arbeck-Heeßel‘, Nr. 06 ‘Otze‘ und Nr. 16 ‘Steinwedel-immensen‘, die sich auf im Umweltbericht nicht vorhandene Steckbriefe zu diesen Gebieten beziehen.
  4. Otze:                     Überprüfung des Abstandes des Vorranggebietes Windenergienutzung ‘Otze-Schillerslage‘ zum Wohngebäude Burgdorfer Str. 78.
  5. Otze:                     Siehe 2. (Berücksichtigung von Planungen / Entwicklungszielen der Siedlungsentwicklung auch im Genehmigungsverfahren) mit Bezug zu Wohnbauentwicklungsflächen am westlichen Ortsrand von Otze.
  6. Otze:                     Berücksichtigung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-10 „Swin-Golf“ als Tabuzone bei der Abgrenzung des Vorranggebietes ‘Otze-Schillerslage‘.
  7. Otze:                     Berücksichtigung der aktiven Bodenabbaustelle Firma Löffler im Bereich der Gemarkungsgrenze Otze/Ramlingen-Ehlershausen bei der Abrenzung des Vorranggebietes ‘Otze-Schillerslage‘.
  8. Otze, Schillerslage:   Ergänzung der Begründung im Gebietsblattes Nr. 02 ‘Otze-Schillerslage‘ zur Frage, warum der südöstliche Teil der Potenzialfläche ‘nur‘ als Vorbehaltsgebiet festgelegt wird.
  9. Schillerslage:           Einhaltung eines Abstandes von 800 m zum Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 4-7 „Hornweg“ bei der Abgrenzung des Vorranggebietes ‘Otze-Schillerslage‘.
  10. Dachtmissen:          Ergänzung der Begründung im Gebietsblattes Nr. 05 ‘Dacht-missen‘ hinsichtlich der Lage des östlichen Randes des Vorranggebietes in einem durch Altbergbau (Erdöl) beeinflussten Bereich.
  11. Dachtmissen:          Siehe 2. (Berücksichtigung von Planungen / Entwicklungszielen der Siedlungsentwicklung auch im Genehmigungsverfahren) mit Bezug zu einer Wohnbauentwicklungsflächen nördlich der Straße ‘Am Mittelfeld‘.
  12. Heeßel:                  Überprüfung des Abstandes des Vorbehaltsgebietes ‘Beinhorn-Heeßel‘ zum Wohngebäude Büchenweg 50.
  13. Heeßel:                  Information zur Wiederherstellung der Storchen-Nisthilfe.
  14. Heeßel:                  Frage zum Umgang mit der CEF-Maßnahmenfläche für Feldlerchen westlich von Heeßel, bei der weiteren Entwicklung des Vorbehaltsgebietes ‘Beinhorn-Heeßel‘.
  15. Burgdorf / Heeßel:   Siehe 2. (Berücksichtigung von Planungen / Entwicklungszielen der Siedlungsentwicklung auch im Genehmigungsverfahren) mit Bezug zu Wohnbauentwicklungsflächen am westlichen Rand von Burgdorf.
  16. Heeßel:                  Zur Potenzialfläche ‘Arbeck-Heeßel‘ wird die Durchführung einer Rotmilan-Revierkartierung angeregt, damit die Fläche ggf. doch als Vorranggebiet festgelegt werden kann.
  17. Burgdorf:               Zur Potenzialfläche ‘Steinwedel-Immensen‘ wird um zusätzliche Erläuterungen gebeten, warum der nördliche Teilbereich der Potenzialfläche, der im Stadtgebiet Burgdorf liegt oder ggf. auch weitere Flächen darüber hinaus im Stadtgebiet Lehrte, nicht als Vorbehaltsgebiet festgelegt werden.

 

Prüfergebnisse die nicht Teil der Stellungnahme werden

  1. Allgemein:     Die Vorrang-/Vorbehaltsgebiete zur Windenergienutzung überlagern sich nicht mit den im Rahmen des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes der Stadt Burgdorf identifizierten Flächen (s. BV 2019 0941, BV 2019 0093 oder Zwischenbericht A-WALV 26.09.2022 und A-USB 27.09.2023).

 

 

Anlage

-         Entwurf der Stellungnahmen der Stadt Burgdorf zum   
3. Entwurf der 5. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Region Hannover – Neu-Festlegung der Windenergienutzung / Sachliches Teilprogramm Windenergie

 

 

 



[1] Die Bereiche mit Bauhöhenbegrenzung aufgrund von Bundeswehrbelangen sind in der Zeichnerischen Darstellung der 5. RROP-Änderung dargestellt, s. auch Anlage 4 der Bezugsvorlage M 2023 0612. Die Region Hannover erwartet aufgrund der Erfahrungen mit anderen Windenergieprojekten z.B. im Bereich Uetze, dass trotz der Höhenbegrenzung Interesse bestehen wird, Windenergieanlagen zu errichten (s. Begründung 5. RROP-Änderung S. 109).   
Die geplanten Vorranggebiete für Windenergienutzung mit Bauhöhenbegrenzung sind keine auf den Flächenbeitragswert des Landes anrechenbare Flächen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG, s. auch Begründung 5. RROP-Änderung S. 139)

[2] Ziel im WindBG als Flächenbeitragswert für Niedersachsen bis Ende 2032 = 2,2 % der Landesfläche
Ausbauziel Region Hannover, Vorranggebiete = ca. 2,5 % der Regionsfläche (s. Begründung 5. RROP-Änderung S. 137)

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die anliegende Stellungnahme zum
3. Entwurf der 5. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Region Hannover
– Neu-Festlegung der Windenergienutzung / Sachliches Teilprogramm Windenergie
abzugeben.

 

(siehe auch Zusammenfassung der Belange/Anregungen der Stellungnahmen mit Bezug zu den Ortschaften auf Seite 3 u. 4 der Vorlage)

 

 

 

(Pollehn)