Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
BV 2023 0670
Aktenzeichen
20
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die 24. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 wird in der sich aus der Anlage der Vorlage Nr. 2023 670 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung beschlossen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Än­derung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Ab­wasserbe­seitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseiti­gung“ und „Nie­derschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend wurden auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig er­neuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2022 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,88 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,60 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2022 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 728.820,09 € (2021 = 506.607,59 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 25.738,64 € (2021 = 13.626,13 €) aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2022.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenauf­kommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen in der Gebührenkalkulation 2024 (Anhang zur Betriebsabrechnung 2022) wird insofern verwiesen.

 

Wie der Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2024 zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unter­deckungen), für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                                      2,98 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung                           0,65 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2024 er­forderlich.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde § 15 Abs. (2) Satz 1 ergänzt. Um die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wurde § 24 geändert. Entsprechend musste diese Satzung durch § 25 erweitert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer 24. Satzung zur Änderung der Entwäs­serungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlage­nen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen, unter Be­rücksichtigung der aktuell veranlagten Kubik- und Quadratmetern, zu einer Erhöhung der Erträge bei den Schmutzwasser- und bei den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze können somit auf insgesamt 4.100.000 € (Schmutzwasser) bzw. 760.000 € (Niederschlagswasser für private Haushalte) festgesetzt werden.

 

 

 

 

(Pollehn)