Betreff
Antrag der Gruppe WGS FreieBurgdorfer „Mehr Sicherheit und weniger Vandalismus in Burgdorf!“ vom 16.05.2023
Vorlage
A 2023 0391/2
Aktenzeichen
32.027.000
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Hinweis: Die Vorlage wurde unvollständig freigegeben – nachfolgend erhalten Sie die vollständige Fassung:

 

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

40.000,00 €

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Eine Videoüberwachung im Bereich des Bahnhofes wird nicht eingerichtet.

 

  1. Es wird keine Stelle für eine/n sog. Bahnhofskümmerer*in eingerichtet.

 


Sachverhalt und Begrünung:

 

Zu 1.) Videoüberwachung im Bereich des Bahnhofes und des Parkhauses:

 

Im Bereich des Bahnhofes ist die Deutsche Bahn AG Eigentümerin. Aus Sicht der Betreiberin kann Videotechnik als Unterstützung betrieblicher Prozesse sowie zur Wahrnehmung des Hausrechts eingesetzt werden. Eine Videobeobachtung darf, wie jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, immer nur aufgrund einer Rechtsgrundlage und zweckgebunden stattfinden. In der Vereinbarung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), der Bundespolizei und der Deutschen Bahn AG zur Ausstattung von Bahnhöfen mit Videotechnik wurden polizeifachliche und technische Anforderungen für die Ausstattung von Bahnhöfen mit moderner Videotechnik sowie deren Finanzierung festgelegt. Diese Vereinbarung gilt für Bahnhöfe, die nach Bewertung der Sicherheitsbehörden priorisiert worden sind. Der Bahnhof in Burgdorf wurde von den Sicherheitsbehörden nicht priorisiert und ist somit kein Bestandteil des gemeinsamen Programms mit BMI/Bundespolizei und der Deutsche Bahn AG.

 

Bei Anhäufungen von Straftaten oder bestimmten Tatphänomenen kann temporär von der Bundespolizei eigene Kameratechnik zur Verfolgung oder Ermittlung von Straftaten installiert werden. Der Einsatz dieser Kameras endet mit der jeweiligen Einsatzmaßnahme und es erfolgt ein unverzüglicher Rückbau. Diese Kameras sind auf polizeiliche Bedürfnisse ausgerichtet und nicht auf das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger. Polizeiliche Kameras sind in der Regel nicht erkennbar und somit keine geeignete Maßnahme, um durch das Vorhandensein ein Sicherheitsgefühl zu erzeugen.

 

Das Parkhaus ist im Eigentum der Stadt Burgdorf und im ordnungsrechtlichen Sinne ein öffentlich zugänglicher Ort. Eine Videoüberwachung stellt einen Eingriff in die Grundrechte (Persönlichkeitsrecht) dar. Der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes berechtigt die Verwaltungsbehörden und die Polizei u.a. öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung (keine Aufzeichnung) offen zu beobachten, sofern wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden oder die Beobachtung ebendiese verhütet. Eine Überwachung eines öffentlichen Platzes – wie des Parkhauses- mittels Aufzeichnung ist rechtlich nicht möglich.

 

Die Bundespolizeiinspektion Hannover, die Polizeidirektion Hannover bzw. Polizeiinspektion Burgdorf und die Abteilung Ordnung haben weder derzeit noch in der Vergangenheit ein Lagebild, welches die Installation von Kameras rechtfertigen würde.

 

Zu 2.) Einrichtung einer Stelle als Bahnhofskümmerer*in:

 

Die Region Hannover führt das Anfang 2013 gestartete Projekt „Bahnhofskümmerer (LoKK)“, das der Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Sicherheitsempfindens an den SPNV-Stationen dienen soll und in Kooperation mit teilnehmenden Kommunen und der DB Station&Service GmbH (DB S&S) durchgeführt wird, seit 01.01.2019 unbefristet weiter (s. Beschlussdrucksache der Region Hannover Nr. 0736 (IV) vom 22.09.2017).

 

Die Leistungsbeschreibung des sog. Bahnhofskümmerers für den Einsatz an den Bahnhöfen der regionsangehörigen Kommunen entspricht bei einer Vollzeitstelle der Auflistung in der Vorlage Nr. 2017 0278/1, S. 2:

 

Aufgabenumfang/Leistungsbeschreibung:

 

1.    Zustandscheck:                                                      3-5x pro Woche

 

Überprüfung des Zustands und Information des Bahnhofs-managements Hannover über Qualitätsabweichungen, Vandalismus- und sonstige Schäden an Vorplatz, Empfangsgebäude, Über-/Unterführungen, Bahnsteigen, P&R-Anlagen, Bushaltestellen/ZOB etc.

 

2.    Überprüfung statische Kundeninformation:                  3-5x pro Woche

 

Überprüfung der Aktualität und des Zustandes der statischen und dynamischen Kundeninformationen (Vitrinen, Infotafeln, „Laufbänder“) und Information des Bahnhofsmanagements Hannover über Qualitätsabweichungen, Vandalismus- und sonstige Schäden an Vorplatz, Unterführungen, Bahnsteigen, Bushaltstellen/ZOB (hier auch Rückmeldung an RegioBus).                                                                             

 

3.    Grünpflege:                                           Wöchentlich und bei Bedarf

 

Grünpflege der Beete, Rasenflächen, Hecken und Blumenkübel. Wildkrautbeseitigung auf den Bahnsteigen. Entsorgung des Grünschnitts.                                     

 

4.    Reinigung/Sauberkeit:                                             3-5x pro Woche

 

Beseitigung von Grobmüll und Laub auf den öffentlich zugänglichen Bereichen des Bahnhofs/der Station/der Bushaltestelle. Beseitigung von kleinteiligen Verschmutzungen z.B. auf Vitrinen und Türen.

 

5.    Kleinstinstandsetzungen:                                                 Bei Bedarf

 

Holz- und Rostschutzanstriche, z.B. an Zäunen und Geländern einschließlich kleinerer Reparaturen. Kleinstreparaturen (Definition notwendig).

 

Dieser Leistungsumfang deckt das Antragsziel „Mehr Sicherheit und weniger Vandalismus in Burgdorf“ nicht ab. Durch den Zustandscheck (1.) und Reinigung/Sauberkeit (4.) könnten lediglich die Folgen von Vandalismus-Vorfällen schneller beseitigt werden.

 

Die hierfür vorzusehende Kraft wird von der Kommune in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eingestellt. Die Region Hannover gewährt mittels Zuwendungsvertrag eine Zuwendung auf die Arbeitgeberpersonalkosten von 50% auf Basis der Entgeltgruppe 1, Stufe 3 TVöD. Dies gilt auch bei einer anderen Eingruppierung oder einem Stufenaufstieg in Stufe 4 oder höher. Die Entgeltgruppe 1 umfasst nur einfachste Tätigkeiten. Eine höhere Eingruppierung oder Ausweitung des Aufgabenprofils werden nicht von der Region erstattet. In diesem Fall trägt die Kommune die zusätzlichen Personalkosten.

Ausgenommen von der Förderung sind auch Sach- und Gemeinkosten. Bei einem Aufwand von ca. 40.000 Euro (EG 1 TVöD, Erfahrungsstufe 3, Stand 03/2024) fördert die Region somit 20.000 Euro. Die gleiche Summe in Höhe von mind. 20.000 Euro sowie die Sach- und Gemeinkosten der Stelle verbleiben bei der Kommune.

 

Die Zuwendung durch die Region ist jährlich begrenzt auf die im Regionshaushalt veranschlagten Mittel in Höhe von 144.400 Euro (Stand 2024, Vorjahr 156.000 Euro) für die Gesamtmaßnahme. Die Aufwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Haushaltssatzung für das jeweilige Zuwendungsjahr. Mit Mitteln i.H.v. insgesamt 144.400 Euro in 2024 können bei einer Zuwendung i.H.v. 20.000 Euro pro Kraft insgesamt 7,22 Vollzeitstellen in der Region Hannover gefördert werden. Derzeit besteht eine Kooperation mit neun regionsangehörigen Kommunen. Somit besteht das Risiko, dass die Mittel erschöpft sind und die Stadt Burgdorf nur eine anteilige oder gar keine Förderung erhält.

 

Angesichts der angespannten Haushaltslage der Region Hannover besteht zudem das Risiko, dass nach einer möglichen Einstellung eines sog. Bahnhofskümmerers die Förderrichtlinien verändert und die Zuwendung gekürzt oder gestrichen werden könnte.

 

Haushaltsmittel für die freiwillige Leistung „Bahnhofskümmerer“ stehen im Haushalt der Stadt Burgdorf nicht zur Verfügung. Sollte ein entsprechender Einsatz erfolgen, müsste die Stelle im Stellenplan aufgenommen werden und entsprechende Mittel müssten bereitgestellt werden.

 

Die Stelle des sog. Bahnhofskümmerers wäre organisatorisch wahrscheinlich beim Bauhof angesiedelt. Die Kraft müsste dort in den Dienstablauf integriert und betreut werden und auch dort ihre „Basis“ haben. Sachaufwendungen sind erforderlich.

 

Eine Vertretungsregelung wäre notwendig, was dann eine zusätzliche Aufgabe darstellt und für die im Rahmen des Regions-Projektes keine Erstattung erfolgt. Stellenanteile stehen hierfür ebenfalls nicht zur Verfügung.

 

Aufgrund der alleinigen Aufgabenwahrnehmung am Bahnhof ist eine Kontrolle und Anleitung nur schwer möglich. Zudem ist überaus fraglich, ob bei der im Antrag beschriebenen vorherrschenden Situation am Bahnhof ein alleiniger Einsatz einer Kraft verantwortbar ist.

 

Die Vandalismus-Vorfälle ereignen sich im Regelfall in den Abend- und Nachtstunden und am Wochenende. Diese Zeiträume liegen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eines Bahnhofskümmerers als städtischen Mitarbeitenden.

 

Derzeit werden durch den städtischen Bauhof bereits viele Leistungen im Bereich der Bahnstation Burgdorf erbracht, die von der Region anteilig erstattet werden:

      Im Bereich des ZOB erfolgen Straßenreinigung, Winterdienst sowie Pflege der Grünanlagen und die Entleerung der Papierkörbe bereits jetzt durch den Bauhof.

      Die Parkpalette wird ebenfalls durch den Bauhof gereinigt und unterhalten. Hier erfolgt eine anteilige Erstattung seitens der Region.

      Der konzentrierte Einsatz der Fachkräfte mit den entsprechenden Gerätschaften (z.B. Spülwagen zur Tunnelreinigung oder Gärtnerbauhof zur Grünpflege) ist wirkungsvoller als der Einsatz einer einzelnen Kraft und wird zudem im Bereich des ZOB und der Parkpalette erstattet.

      Das weitere Bahnhofsumfeld sowie die Bahnstationen Otze und Ehlershausen werden ebenfalls durch die Bauhöfe betreut. Dies umfasst auf der Westseite des Bahnhofs die Entleerung der Papierkörbe, die Grünflächenpflege, die Reinigung des Bahnhofstunnels sowie ggf. anstehende Unterhaltungsarbeiten.

      Die Bahnstationen Otze und Ehlershausen werden im Bahnhofsumfeld ebenfalls gereinigt und gärtnerisch betreut. Eine Papierkorbentleerung erfolgt hier teilweise ebenfalls durch den Bauhof. Eine Erstattung seitens der Region wird hier nicht gewährt.

 

Unklar ist, ob die Erstattung für die o.g. durch den Bauhof geleisteten Tätigkeiten dann weiterhin erfolgen oder mit Verweis auf den Bahnhofskümmerer eingestellt werden.

 

Festzuhalten bleibt, dass insbesondere aufwendigere Arbeiten oder auch Reinigungsarbeiten größeren Umfanges, wie die regelmäßige Reinigung des Tunnels durch den Spülwagen, durch einen Bahnhofskümmerer nicht zu leisten sind. Selbstverständlich gilt dies auch für Unterhaltungsarbeiten, die vom Bauhof schnell und fachgerecht ausgeführt werden können.

 

Fazit

Mit der beschriebenen Maßnahme wird weder das Antragsziel „Mehr Sicherheit und weniger Vandalismus in Burgdorf!“ noch „Mehr Sauberkeit und Sicherheit in und um den Burgdorfer Bahnhof“ erreicht.

 

Vor diesem Hintergrund sowie der Haushaltssituation (siehe z.B. auch Zielvereinbarung zur Bedarfszuweisung des Landes, Vorlage BV 2023 0609/2 vom 16.11.2023), des Kostenrisikos für die Stadt und der bereits durch die Stadt laufend geleisteten Unterhaltungsaufwendungen ist die Einrichtung der Stelle „Bahnhofkümmerer*in“ nicht angezeigt.

(Pollehn)