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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf erkennt den in der Anlage beigefügten
Mietspiegel 2023 für das Gebiet der Stadt Burgdorf als einfachen Mietspiegel
gemäß § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an und setzt diesen somit per 14.
Dezember 2023 in Kraft.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Die Region Hannover erstellt seit 2011
für alle 21 Städte und Gemeinden im Regionsgebiet qualifizierte Mietspiegel im
Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der letzte qualifizierte Mietspiegel
für die Stadt Burgdorf (Mietspiegel 2021) wurde am 16.09.2021 vom Rat
anerkannt.
Damit ein Mietspiegel die Eigenschaft
der Qualifizierung nicht verliert, ist er nach zwei Jahren der Marktentwicklung
anzupassen und spätestens nach vier Jahren neu zu erstellen (§ 558d Abs. 2 BGB).
Zum Erhalt der Qualifizierung darf die Anpassung nur auf zwei Wegen erfolgen:
Entweder wird der Mietspiegel auf Grundlage einer Stichprobe fortgeschrieben
oder mit der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
(Verbraucherpreisindex). Die seitens der Region Hannover in der Vergangenheit
erstellten Mietspiegel basierten stets auf einer Stichprobe. Bei den dazu
gehörigen Erhebungen wurden zigtausend Mietvertragsparteien zu ihren
Mietverhältnissen befragt.
Am 01.07.2022 sind das
Mietspiegelreformgesetz (MsRG) und die Mietspiegelverordnung (MsV) in Kraft
getreten. Mit diesen Regelwerken hat der Gesetzgeber erstmals konkrete
Standards insbesondere für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel
festgelegt. Die zahlreichen gesetzlichen Neuregelungen erforderten eine
umfassende Überprüfung des Mietspiegelerstellungsprozesses. Zudem musste die
Zuständigkeit der Gemeinden für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln
durch das Land neu geregelt und im Anschluss daran die Aufgabe der
Mietspiegelerstellung erneut auf die Region Hannover übertragen werden (vgl.
Beschlussvorlage 2023 0504).
Infolge dieser notwendigen und
mittlerweile erfolgten Regelungen ist es nicht möglich, zum gegenwärtigen
Zeitpunkt einen neuen, auf Grundlage einer Stichprobe erstellten,
qualifizierten Mietspiegel aufzulegen. Die Veröffentlichung eines solchen
Mietspiegels wird stattdessen für Ende 2024/Anfang 2025 anvisiert.
Eine Anpassung des Mietspiegels 2021
mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) kommt jedoch auch nicht
in Betracht. Zur Bestimmung der Entwicklung des VPI ist der Index für den Monat
des Erhebungsstichtags des Mietspiegels 2021 (Januar 2021) mit dem Index zwei
Jahre später (Januar 2023) zu vergleichen. In diesem Zeitraum betrug die
Veränderungsrate des VPI 13,2%. Da der Anstieg des VPI jedoch im Wesentlichen
auf außerordentliche Preissteigerungen in den Bereichen Nahrungsmittel und
Energie zurückzuführen ist, ist eine Anpassung des Mietspiegels auf diesem Wege
nicht gerechtfertigt.
Um den Mietvertragsparteien dennoch
eine aktualisierte Mietpreisübersicht an die Hand zu geben, hat sich die Region
Hannover zur Erstellung des als Anlage 1 beigefügten einfachen Mietspiegels
entschlossen (Mietspiegel 2023). Dieser Entschluss erfolgte im Einvernehmen mit
den Mitgliedern der Mietspiegelkommission, der Interessenvertretungen der
Vermieter*innen und Mieter*innen sowie Vertreter*innen der regionsangehörigen
Städte und Gemeinden, der Wohnungswirtschaft und des Amtsgerichts Hannover
angehören.
Für die Erstellung des einfachen
Mietspiegels 2023 wurden die Werte des Mietspiegels 2021 mit der Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes in Niedersachsen ohne die Preistreiber
Nahrungsmittel und Energie fortgeschrieben. Die Veränderungsrate dieses Indexes
betrug im o.g. Zeitraum 8,2%.
Damit handelt es sich beim Mietspiegel
2023 zwar nicht um einen qualifizierten, aber um einen einfachen Mietspiegel.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen qualifizierten und einfachen Mietspiegeln
besteht in ihrer Wirkung. Für den qualifizierten Mietspiegel wird von Gesetzes
wegen (widerleglich) vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel
abgebildeten Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3
BGB). Für einen einfachen Mietspiegel besteht diese gesetzliche
Vermutungswirkung nicht. Allerdings bietet ein einfacher Mietspiegel ein Indiz
dafür, dass die in ihm enthaltenen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete
abbilden.
Auch ein einfacher Mietspiegel ist eine
wertvolle Orientierungshilfe bei der Mietpreisfindung. Auf seiner Grundlage
können sich die Mietvertragsparteien in einem transparenten Verfahren auf eine
angemessene Miethöhe einigen. Der einfache Mietspiegel trägt somit erheblich
zum Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten bei.
Der neue Mietspiegel soll bis zur
Veröffentlichung des nächsten qualifizierten Mietspiegels gelten.
Hinweise zur Mietspiegelbroschüre 2023:
Da der Mietspiegel 2023 ein einfacher
Mietspiegel ist, haben alle Felder der Mietspiegeltabelle (Ziff. 5.1), die
Mietwerte ausweisen, eine einheitliche Aussagekraft. Anders als in den früheren
qualifizierten Mietspiegeln sind daher gering besetzte Tabellenfelder (10 bis
29) nicht mehr grau hinterlegt.
Die Anwendungssystematik des
Mietspiegels 2023 ist gleichgeblieben. Die Vorgehensweise zur Einordnung einer
konkreten Wohnung in die Mietspiegeltabelle und somit zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete ist gegenüber dem Mietspiegel 2021 unverändert.
Bei Anlage 1 handelt es sich um die
noch nicht gestaltete Mietspiegelbroschüre. Nach Abschluss der
Gestaltungsarbeiten wird den Anwender*innen die Mietspiegelbroschüre wieder im
gewohnten Design zur Verfügung stehen. Inhaltliche Änderungen am Textteil des
Mietspiegels oder den Tabellenwerten ergeben sich infolge der Gestaltung nicht.
(Kugel)