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Beschlussvorschlag:
Der Rat
nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2021 der Stadt Burgdorf zur Kenntnis und fasst
folgende Beschlüsse:
1.
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr.
10 i. V. m. § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
den Jahresabschluss des Jahres 2021. Mit dem Beschluss über den Jahresabschluss nimmt er gleichzeitig die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2021 bis 10.000 € (bei denen die
Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der Haushaltssatzung 2021 beim
Bürgermeister lag) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt den Überschuss der außerordentlichen Erträge
über die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2021
(114.446,60 €) zur anteiligen Deckung des Fehlbetrags des
ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -2.036.519,35 € zu verwenden. Darüber hinaus werden die
Gebührenüberschüsse im Bereich Niederschlagswasserbeseitigung für das
Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 102.462,00 € sowie für den Bereich
Straßenreinigung für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 1.061,33 € im
Rahmen der Ergebnisverwendung direkt und ergebnisneutral dem Sonderposten
„Gebührenausgleich“ zugeführt.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung klar und übersichtlich aufgestellt werden. Im Jahresabschluss ist
die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune mit sämtlichen
Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträgen,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, der Bilanz und einem Anhang. Dem Anhang sind ein
Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu
übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Der Jahresabschluss 2021 wurde durch die Finanzabteilung aufgestellt und
der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses
nach § 129 Abs. 1 NKomVG am 28.03.2022 festgestellt.
Der Jahresabschluss 2021 mit Anhang - einschließlich der Anlagen zum
Anhang – und der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sind dem Rat gemäß § 129
Abs. 1 S. 2 NKomVG vorzulegen. Die aufgeführten Unterlagen liegen dieser
Vorlage als Anlage bei (auf Grund des erheblichen Umfangs wurde beim
Jahresabschluss darauf verzichtet, sämtliche Anlagennachweise und die einzelnen
Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen der einzelnen Produkte dieser Vorlage
beizufügen. Sie liegen vollständig vor und waren Gegenstand der
Jahresabschlussprüfung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes).
Der vorliegende
Jahresabschluss 2021 der Stadt Burgdorf schließt mit folgenden Eckwerten ab:
Ergebnisrechnung
Die Ergebnisrechnung 2021 schließt beim ordentlichen Ergebnis mit
einem Fehlbetrag in Höhe von -2.036.519,35 € ab. Im Vergleich zum Haushaltsplan
2021, der ein Defizit im ordentlichen Ergebnis in Höhe von -11.535.600,00 €
vorsah, verbesserte sich das ordentliche Ergebnis um 9.499.080,65 €.
Das außerordentliche Ergebnis weist einen Überschuss in Höhe von
114.446,60 € aus, was gegenüber dem Haushaltsplan, der einen Überschuss von
159.000,00 € vorsah, eine Verringerung von -44.553,40 € bedeutet.
Das Jahresergebnis der Ergebnisrechnung 2021 schließt mit einem Fehlbetrag
in Höhe von -1.922.072,75 € ab (Haushaltsplan 2021 = -11.376.600,00 €).
Finanzrechnung
Im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit hat sich in der
Finanzrechnung 2021 ein positiver Saldo in Höhe von 2.052.404,39 € ergeben
(Haushalt 2021 = -8.242.800,00 €).
Der Saldo aus Investitionstätigkeit liegt im Jahr 2021 bei
-6.705.904,62 € (Haushalt 2021 = -18.147.900,00 €).
Kredite für Investitionen wurden im Jahr 2021 in Höhe von 16.000.000,00
€ aufgenommen. Die Auszahlungen für die (ordentliche) Tilgung der bestehenden
Darlehen lagen bei 1.950.644,77 €, so dass sich bei der Finanzierungstätigkeit
im Jahr 2021 ein positiver Saldo in Höhe von 14.049.355,23 € ergibt.
Des Weiteren ergibt sich bei den haushaltsunwirksamen Ein- und
Auszahlungen ein negativer Saldo in Höhe von -9.982.545,80 €
Insgesamt ergibt sich im Finanzhaushalt eine Verringerung der liquiden
Mittel um
-586.690,60 €.
Die Gesamtfinanzrechnung weist zum 31. Dezember 2021 einen positiven
Endbestand an Zahlungsmitteln von 5.694.589,93 € aus, der in der Bilanz
auf der Aktivseite bei den „Liquiden Mitteln“ steht.
Bilanz
Das Volumen der Bilanz hat sich von 267.552.822,47 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2020) um 3.557.376,73 € auf 271.110.199,20 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2021) erhöht.
Zu den Einzelheiten des Jahresabschlusses verweise ich auf die
Erläuterungen im anliegenden Anhang zur Jahresrechnung und im Rechenschaftsbericht.
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das
Haushaltsjahr 2020
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf (RPA) hat die Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2021 geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht vom 30.03.2023 zusammengefasst.
Das Rechnungsprüfungsamt bestätigt, dass
·
der
Haushaltsplan eingehalten wurde,
·
die
einzelnen Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in
vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
·
bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des Geld-
und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter
Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen
Wirtschaftlichkeit verfahren wurde und
·
das Vermögen
richtig nachgewiesen ist.
Es wird
bestätigt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt. Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind beachtet worden.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 der Stadt Burgdorf wird wie folgt zusammengefasst:
Der
Jahresabschluss zum 31.12.2021, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung
der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die
Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß.
Die
Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität
geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen wurde
nach der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Aus Sicht des RPA stehen die in
dem Bericht dargelegten Prüfungsergebnisse einer Beschlussfassung über den
Jahresabschluss 2021 sowie einer Entlastung nicht entgegen.
Der Schlussbericht des RPA ist mit der Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung durch den Bürgermeister sowie ggfs. seiner Stellungnahme zu dem Schlussbericht des RPA dem Rat zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen.
Der Schlussbericht des RPA ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Schlussbericht zum Jahresabschluss 2021 weist folgenden
erläuterungsbedürftigen Bestandteil auf, zu dem wie folgt Stellung genommen
wird:
Prüfbemerkung –
Beanstandung
Bei
der Ausstattung des Vertretungsstützpunktes für die Kindertagespflege wurden
die Beschaffungen unter Umgehung des Vergaberechts getätigt. Die
Erstausstattung begründet einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und ist
somit als Gesamtheit zu betrachten. Im Zeitraum Sept. 2021 bis Mai 2022 wurden
rund 30 Einzelbeschaffungen mit einem Auftragsvolumen von 12.307,25 € getätigt.
Ein Direktkauf ist gem. § 14 UvgO sowie der DA Vergabewesen lediglich bis zu einer
Auftragssumme von 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) möglich. Im vorliegenden Fall
wäre eine Verhandlungsvergabe, ggf. mit mehreren Losen, durchzuführen gewesen.
Auch nach der DA Vergabewesen ist es unzulässig sachlich zusammengehörende
Aufträge zu teilen, um die Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart zu umgehen.
In
diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass im Jahr 2020 die Beschaffung von
fünf Schaumstoff-Kinderbetten für den Vertretungsstützpunkt als zeitlich und
sachlich unabweisbar deklariert wurden und das RPA hier eine Beanstandung
ausgesprochen hat. Diese Beschaffung hätte ebenfalls über das vorgenannte
Vergabeverfahren erfolgen müssen.
Neben
dem Verstoß gegen das Vergaberecht hat das vorgenannte Vorgehen weitere
Nachteile. 30 Einzelbeschaffungen lösen 30-mal Verwaltungsaufwand im REWF
(jeweils mindestens 6 Einzelvorgänge) aus. Weiterhin ist es aufgrund der
Vielzahl von Geschäftspartnern aufwendiger, eventuelle Gewährleistungsansprüche
geltend zu machen. Hinzu kommt, dass bei einer Beschaffung als Sachgesamtheit
die Erstausstattung als eine investive Maßnahme zu bewerten ist und nun
aufgrund der geringen Beträge als Aufwand gebucht werden musste.
Die
Prüfung von Vergaben ist gem. § 155 Abs. 1 Nr. NKomVG eine Pflichtaufgabe der
RPAs. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 RPO sind Aufträge für Lieferleistungen ab 5.000 €
netto dem RPA vorzulegen. Im Rahmen der jährlichen VISA-Verfügung werden die
Mitarbeiterenden auf die Regelung regelmäßig hingewiesen. Hier hat die
Fachabteilung entgegen der Vorgaben des Rates Beschaffungen getätigt, da der
sachliche und zeitliche Zusammenhang nicht beachtet wurde.
Letztlich
hat dieses aufwendige Beschaffungsverfahren dazu geführt, dass die Einrichtung
des Vertretungsstützpunktes mit einer Verzögerung von mehreren Monaten
einherging und die eigentliche Arbeit erst im Sommer 2022 beginnen konnte. Für
die Räumlichkeiten mussten Mietzahlungen und für das Personal Gehälter
geleistet werden, obwohl die eigentliche Aufgabe noch nicht erfüllt werden
konnte. Im Rahmen der Erstellung des Prüfberichtes für das Haushaltsjahr 2022
wird ermittelt, ob ein Schaden für die Stadt entstanden ist bzw. in welcher
Höhe.
Anmerkung:
Im
Bereich der UVgO (Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen) ist festzustellen,
dass in einigen Abteilungen erhebliche Unsicherheiten bei der Durchführung von
Vergabeverfahren bestehen, die durch Personalwechsel entstanden sind. In
Absprache mit der Verwaltungsleitung wurde vereinbart, dass in regelmäßigen
Abständen Inhouseschulungen im Vergaberecht angeboten werden, um mehr Rechtssicherheit
im Umgang mit dem Vergaberecht zu erhalten und Vergabeverfahren letztlich
effizienter durchzuführen.
Stellungnahme
Von der Fachabteilung wurde in Unkenntnis der komplexen
Vorgabevorschriften davon ausgegangen, dass es sich hier um einzelne und nicht
in Verbindung zu bringende Beschaffungsvorgänge von jeweils unter 1.000 €
handelt. Die Anschaffungen für den Vertretungsstützpunkt wurden unter der
Prämisse durchgeführt, trotz Corona, Lieferengpässen und damit einhergehend
steigenden Preisen, möglichst zeitnah eine hinreichende und trotzdem qualitativ
gute Ausstattung zu erreichen. Der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz von
15.000 € wurde nicht voll ausgeschöpft.
Die Verzögerung bei der Eröffnung des Stützpunktes hat sich durch das
vorher nicht absehbare Baugenehmigungsverfahren ergeben. Tatsächlich hat die
Vertretungskraft bereits vor Eröffnung des Stützpunktes mit der Arbeit
begonnen. Allerdings hat sie sich zunächst in den Räumlichkeiten der ihr
zugeordneten Kindertagespflegepersonen getroffen, um dort für den
Vertretungsfall die erforderliche Bindung zu den Kindern herzustellen.
Die Anmerkung des Rechnungsprüfungsamtes wurde zwischenzeitlich
aufgenommen und eine Inhouse-Schulung im Vergaberecht durchgeführt. Durch
regelmäßige Schulungen soll auch in Zukunft das Wissen der Mitarbeitenden
gestärkt werden.
Jahresergebnis
Sonderposten für den Gebührenausgleich
Nach
§ 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen aus Benutzungsgebühren die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Weichen am Ende
eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen Kosten von den kalkulierten
Kosten ab, sind Kostenüberdeckungen bzw. –unterdeckungen auszugleichen. Die
haushaltrechtliche Umsetzung der gebührenrechtlichen Vorgaben erfolgt über
den Sonderposten „Gebührenausgleich“. Die
Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2021 ergibt für den Bereich
Niederschlagswasserbeseitigung einen Überschuss in Höhe von 102.462 €. Die Betriebsabrechnung Straßenreinigung 2021
ergibt einen Überschuss in Höhe von 1.061,33 €. Diese
Gebührenüberschüsse werden für das Haushaltsjahr 2021 im Rahmen der
Ergebnisverwendung direkt und ergebnisneutral durch
Ergebnisverwendungsbeschluss des Rates dem Sonderposten „Gebührenausgleich“
zugeführt. |
Entsprechend dem
Vorsichtsprinzip und dem Imparitätsprinzip werden Gebührenunterdeckungen, die
in den folgenden Jahren durch Mehrerträge ausgeglichen werden sollen, nicht in
der Bilanz ausgewiesen.
Verwendung des Jahresergebnisses
Im Rahmen des Jahresabschlusses hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.
V. m. § 110 Abs. 7 S. 3 und § 123 Abs. 1 S. 1 NKomVG zugleich über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu
beschließen.
Wie bereits oben erwähnt, hat sich in der Jahresrechnung 2021 beim
ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag in Höhe von -2.036.519,35 € und beim
außerordentlichen Ergebnis ein Überschuss in Höhe von 114.446,60 € ergeben.
Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushaltes soll
zuerst mit der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten
Rücklage gedeckt werden. Sind keine Überschussrücklagen vorhanden, kann der
Fehlbetrag auch mit einem Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis des
Ergebnishaushaltes oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage gedeckt werden.
Da bei der Stadt Burgdorf keine Überschussrücklagen aus Vorjahren
gebildet werden konnten, kommt hier nur der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses
zur Deckung des Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis in Frage.
Die Verwaltung empfiehlt daher,
den Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen
Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2021 in Höhe von 144.446,60 € zur anteiligen Deckung des Fehlbetrages des
ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
-2.036.519,35 € zu verwenden.
Der verbleibende Fehlbetrag in Höhe von -1.922.072,75 € wird in der Eröffnungsbilanz 2022 entsprechend ausgewiesen.
Anlagen
Anlage 1 |
- |
Jahresabschluss der Stadt
Burgdorf zum 31.12.2021 |
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Anlage 2 |
- |
Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
der Stadt Burgdorf |
(Pollehn)