Betreff
Änderung der Hebesatzsatzung
Vorlage
BV 2023 0625
Aktenzeichen
20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wird in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2023 0625 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.

 

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 28.05.2020 beschlossenen 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wurden die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

     490 v. H.

1.2

Für die Grundstücke (Grundsteuer B)

     540 v. H.

2.

Gewerbesteuer

     470 v. H.

 

Die hier vorgeschlagene Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist eine Maßnahme für die mit dem Land Niedersachsen zu schließende Zielvereinbarung (siehe Vorlage Nr. BV 2023 0609).

 

Folgende neue Hebesätze werden vorgeschlagen:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

490 v. H.

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

580 v. H.

2.

Gewerbesteuer

470 v. H.

 

Die Anhebung bei der Grundsteuer B um 40 Prozentpunkte entsprechen einer relativen Steigerung um 7,41 %.

 

Das bedeutet z. B.:

 

 

Bisheriger Jahresbetrag

Künftiger Jahresbetrag

Mehrkosten

Neuwertiges Einfamilienhaus

539,30 €

579,25 €

39,95 €

Älteres Mietshaus (6 Parteien)

1.289,09 €

1.384,58 €

95,49 €

 

 

Durch den als Anlage beigefügten Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom 16.11.2023 ergeben sich unter Berücksichtigung der derzeitigen Veranlagungsgrundlagen sowie entsprechender Schätzungen Mehreinnahmen in Höhe von 475.000 € gegenüber den bisherigen geplanten Einnahmen ab dem Jahr 2024. Der Ansatz würde sich damit auf 7.000.000 € erhöhen.

 

 

Hinweis: Aufgrund der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 werden sich die Hebesätze ab dem Jahr 2025 verändern. Die Gemeinden haben entsprechend § 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe.

 

 

Anlage

Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) vom 16.11.2023

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)