Beschlussvorschlag:
Die 5.
Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund
und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wird in der sich aus
der Anlage der Vorlage BV 2023 0625 ergebenden (und der Originalniederschrift
als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 28.05.2020 beschlossenen 4.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die
Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wurden die
Hebesätze für die Realsteuern ab dem
Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
|
1.1 |
Für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
490 v. H. |
1.2 |
Für die
Grundstücke (Grundsteuer B) |
540 v. H. |
2. |
Gewerbesteuer |
470 v. H. |
Die hier vorgeschlagene Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B ist
eine Maßnahme für die mit dem Land Niedersachsen zu schließende
Zielvereinbarung (siehe Vorlage Nr. BV 2023 0609).
Folgende neue Hebesätze werden vorgeschlagen:
1. |
Grundsteuer |
|
1.1 |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) |
490 v. H. |
1.2 |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
580 v. H. |
2. |
Gewerbesteuer |
470 v. H. |
Die Anhebung bei der Grundsteuer B um 40 Prozentpunkte entsprechen einer relativen Steigerung um 7,41 %.
Das bedeutet z. B.:
|
Bisheriger Jahresbetrag |
Künftiger Jahresbetrag |
Mehrkosten |
Neuwertiges Einfamilienhaus |
539,30 € |
579,25 € |
39,95 € |
Älteres Mietshaus (6 Parteien) |
1.289,09 € |
1.384,58 € |
95,49 € |
Durch den als Anlage beigefügten Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom 16.11.2023 ergeben sich
unter Berücksichtigung der derzeitigen Veranlagungsgrundlagen sowie
entsprechender Schätzungen Mehreinnahmen in Höhe von 475.000 € gegenüber den bisherigen geplanten Einnahmen ab dem Jahr
2024. Der Ansatz würde sich damit auf 7.000.000
€ erhöhen.
Hinweis: Aufgrund der Grundsteuerreform zum
01.01.2025 werden sich die Hebesätze ab dem Jahr 2025 verändern. Die Gemeinden
haben entsprechend § 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) einen
aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist
der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich
bliebe.
Anlage
Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf
(Hebesatzsatzung) vom 16.11.2023
(Pollehn)