Betreff
Bedarfszuweisung 2023
Vorlage
M 2023 0592
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

Aufgrund der bis zum Ende des Vorjahres aufgelaufenen Fehlbeträge und der nach dem aktuellen Haushaltsplan zu erwartenden finanziellen Entwicklung, sowohl in den Jahren 2023 und 2024, als auch im gesamten Finanzplanungszeitraum bis 2027, wurde im Mai 2023 ein Antrag auf Bedarfszuweisung wegen einer außergewöhnlichen Lage beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) eingereicht.

Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage dienen der Deckung von Fehlbeträgen. Eine außergewöhnliche Lage liegt vor, wenn es der antragstellenden Kommune nicht gelungen ist, die Ergebnisrechnung des Vorjahres (hier: 2022) ausgeglichen abzuschließen und aufgelaufene Fehlbeträge auch in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht abgedeckt oder wesentlich reduziert werden können. Bedarfszuweisungen können ausschließlich Kommunen erhalten, die als besonders finanzschwach einzustufen sind.

Die Gewährung einer Bedarfszuweisung basiert auf § 13 NFAG. Danach kann das MI wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen. Auf dieser Grundlage wurde der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 21.07.2023 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 1.310.000 Euro in Aussicht gestellt.

Das MI teilte hierbei mit, dass die Stadt Burgdorf nach Prüfung des Antrages sowohl die Kriterien der „besonderen Bedürftigkeit“ (die vorläufige Gesamtfehlbetragsquote 2022 lag bei 9,27 %) als auch der „besonderen Finanzschwäche“ (die durchschnittliche Steuereinnahmekraft 2020 bis 2022 lag 19,0 % unterhalb der Vergleichswerte) erfülle. Die Stadt Burgdorf wurde vom MI daher als „grundsätzlich aussichtsreicher Antragsteller“ im Antragsverfahren 2023 eingestuft. Diese Tatsache allein rechtfertigt aber grundsätzlich nicht die Gewährung einer Bedarfszuweisung. Im Rahmen des Bedarfszuweisungsverfahrens wird zudem das Haushaltsgebaren bewertet, sowie die Bereitschaft, alle Möglichkeiten zur Haushaltsentlastung konstruktiv zu nutzen. Da die Stadt Burgdorf erstmalig am Verfahren teilnimmt, ist der Abschluss einer akzeptablen „Zielvereinbarung zur Erreichung nachhaltiger Haushaltskonsolidierung“ mit dem MI zu prüfen, in der sich die Stadt Burgdorf verpflichtet, durch konkrete Maßnahmen eine dauerhafte strukturelle Entlastung des Ergebnishaushaltes zu erreichen.

In einem ausführlichen Gespräch mit Vertretern des MI und der Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde am 24.08.2023 wurden die Anforderungen an die Stadt konkretisiert. Die Maßnahmen zur Erreichung der Eigenleistung sollten bis Ende 2023 vom Rat beschlossen werden und ein Volumen von jährlich mindestens 1,0 Mio. Euro aufweisen.

Für die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen wurde ein Zeitraum bis Ende 2026 eingeräumt, so dass die jährliche Summe von 1,0 Mio. Euro erst ab diesem Zeitpunkt erreicht werden muss. Die Bedarfszuweisung würde dagegen unmittelbar nach Abschluss der Zielvereinbarung an die Stadt fließen. Darüber hinaus wurden der Stadt Burgdorf (sofern es keine Änderungen bei der Abdeckungsquote gebe) weitere Bedarfszuweisungen für die Folgejahre in Aussicht gestellt.

Die Auswahl der Maßnahmen, die in der Zielvereinbarung aufgenommen werden, obliegt – im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung – ausschließlich den zuständigen Organen der Stadt Burgdorf. Bei dem selbst zu leistenden Konsolidierungsbeitrag muss es sich aber um Maßnahmen handeln, die dauerhaft zu einer Ergebnisverbesserung zu führen. Hierbei kommen sowohl Minderaufwendungen (Einsparungen) als auch zusätzliche Erträge (Steuer-/Gebührenerhöhungen) in Betracht.

Die Zielvereinbarung ist vom Rat zu beschließen. Die Verwaltung wird eine entsprechende Beschlussvorlage zur Beratung vorbereiten und in die Sitzung des HFV am 09.10.23 einbringen. Die Beschlussfassung ist für die Ratssitzung am 16.11.2023 vorgesehen.

 

Da der Stadt Burgdorf dieses Jahr die Gewährung einer Bedarfszuweisung wegen einer außergewöhnlichen Lage in Aussicht gestellt wurde, besteht daneben auch die Möglichkeit eine Bedarfszuweisung für besondere Aufgaben zu beantragen. Gefördert werden hier im aktuellen Verfahren wichtige Investitionen in den Bereichen Brandschutz und Hilfeleistungen. Dazu gehören neben Baumaßnahmen an Feuerwehrgebäuden, die Beschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen sowie Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen.

Pro Haushaltsjahr kann eine Investitionsmaßnahme in diesem Verfahren angemeldet werden, wobei diese mit bis zu 50% gefördert wird, die Zuweisung aber aktuell bei rd. 1 Mio. € gedeckelt ist. Für das Jahr 2023 wurde seitens der Stadt Burgdorf bereits ein entsprechender Antrag auf Bedarfszuweisung für besondere Aufgaben für den Neubau des Feuerwehrhauses Schillerslage gestellt.  

 

 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)