Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Aufgrund
der bis zum Ende des Vorjahres aufgelaufenen Fehlbeträge und der nach dem
aktuellen Haushaltsplan zu erwartenden finanziellen Entwicklung, sowohl in den
Jahren 2023 und 2024, als auch im gesamten Finanzplanungszeitraum bis 2027,
wurde im Mai 2023 ein Antrag auf Bedarfszuweisung wegen einer außergewöhnlichen
Lage beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) eingereicht.
Bedarfszuweisungen
wegen einer außergewöhnlichen Lage dienen der Deckung von Fehlbeträgen. Eine
außergewöhnliche Lage liegt vor, wenn es der antragstellenden Kommune nicht
gelungen ist, die Ergebnisrechnung des Vorjahres (hier: 2022) ausgeglichen
abzuschließen und aufgelaufene Fehlbeträge auch in der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung nicht abgedeckt oder wesentlich reduziert werden
können. Bedarfszuweisungen können ausschließlich Kommunen erhalten, die als
besonders finanzschwach einzustufen sind.
Die
Gewährung einer Bedarfszuweisung basiert auf § 13 NFAG. Danach kann
das MI wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im
Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind,
Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen. Auf dieser
Grundlage wurde der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 21.07.2023 eine Bedarfszuweisung
in Höhe von 1.310.000 Euro in Aussicht gestellt.
Das MI
teilte hierbei mit, dass die Stadt Burgdorf nach Prüfung des Antrages sowohl
die Kriterien der „besonderen Bedürftigkeit“ (die vorläufige
Gesamtfehlbetragsquote 2022 lag bei 9,27 %) als auch der „besonderen
Finanzschwäche“ (die durchschnittliche Steuereinnahmekraft 2020 bis 2022 lag
19,0 % unterhalb der Vergleichswerte) erfülle. Die Stadt Burgdorf wurde vom MI
daher als „grundsätzlich aussichtsreicher Antragsteller“ im Antragsverfahren
2023 eingestuft. Diese Tatsache allein rechtfertigt aber grundsätzlich nicht
die Gewährung einer Bedarfszuweisung. Im Rahmen des Bedarfszuweisungsverfahrens
wird zudem das Haushaltsgebaren bewertet, sowie die Bereitschaft, alle
Möglichkeiten zur Haushaltsentlastung konstruktiv zu nutzen. Da die Stadt
Burgdorf erstmalig am Verfahren teilnimmt, ist der Abschluss einer akzeptablen
„Zielvereinbarung zur Erreichung nachhaltiger Haushaltskonsolidierung“ mit dem
MI zu prüfen, in der sich die Stadt Burgdorf verpflichtet, durch konkrete
Maßnahmen eine dauerhafte strukturelle Entlastung des Ergebnishaushaltes zu
erreichen.
In
einem ausführlichen Gespräch mit Vertretern des MI und der Region Hannover als
Kommunalaufsichtsbehörde am 24.08.2023 wurden die Anforderungen an die Stadt
konkretisiert. Die Maßnahmen zur Erreichung der Eigenleistung sollten bis Ende
2023 vom Rat beschlossen werden und ein Volumen von jährlich mindestens 1,0
Mio. Euro aufweisen.
Für
die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen wurde ein Zeitraum bis Ende 2026
eingeräumt, so dass die jährliche Summe von 1,0 Mio. Euro erst ab diesem
Zeitpunkt erreicht werden muss. Die Bedarfszuweisung würde dagegen unmittelbar
nach Abschluss der Zielvereinbarung an die Stadt fließen. Darüber hinaus wurden
der Stadt Burgdorf (sofern es keine Änderungen bei der Abdeckungsquote gebe)
weitere Bedarfszuweisungen für die Folgejahre in Aussicht gestellt.
Die
Auswahl der Maßnahmen, die in der Zielvereinbarung aufgenommen werden, obliegt
– im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale
Selbstverwaltung – ausschließlich den zuständigen Organen der Stadt Burgdorf.
Bei dem selbst zu leistenden Konsolidierungsbeitrag muss es sich aber um
Maßnahmen handeln, die dauerhaft zu einer Ergebnisverbesserung zu führen. Hierbei
kommen sowohl Minderaufwendungen (Einsparungen) als auch zusätzliche Erträge
(Steuer-/Gebührenerhöhungen) in Betracht.
Die
Zielvereinbarung ist vom Rat zu beschließen. Die Verwaltung wird eine
entsprechende Beschlussvorlage zur Beratung vorbereiten und in die Sitzung des
HFV am 09.10.23 einbringen. Die Beschlussfassung ist für die Ratssitzung am
16.11.2023 vorgesehen.
Da der
Stadt Burgdorf dieses Jahr die Gewährung einer Bedarfszuweisung wegen einer
außergewöhnlichen Lage in Aussicht gestellt wurde, besteht daneben auch die
Möglichkeit eine Bedarfszuweisung für besondere Aufgaben zu beantragen.
Gefördert werden hier im aktuellen Verfahren wichtige Investitionen in den
Bereichen Brandschutz und Hilfeleistungen. Dazu gehören neben Baumaßnahmen an
Feuerwehrgebäuden, die Beschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen sowie
Brandschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen.
Pro
Haushaltsjahr kann eine Investitionsmaßnahme in diesem Verfahren angemeldet
werden, wobei diese mit bis zu 50% gefördert wird, die Zuweisung aber aktuell
bei rd. 1 Mio. € gedeckelt ist. Für das Jahr 2023 wurde seitens der Stadt
Burgdorf bereits ein entsprechender Antrag auf Bedarfszuweisung für besondere
Aufgaben für den Neubau des Feuerwehrhauses Schillerslage gestellt.
(Pollehn)