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Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2011 0908 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) hat der Rat in seiner Sitzung am 15.12.2005 erlassen. Sie ist am 30.12.2005 in Kraft getreten. In einigen Punkten bedarf sie nunmehr der Überarbeitung.

 

In der Anlage 1 zur Vorlage ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit den Änderungsvorschlägen (grau markiert) sowie einer kurzen Begründung hinterlegt.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

 

§ 4 Abs. 2 c)

 

Im Erschließungsbeitragsrecht fehlt (im Gegensatz zum Straßenausbaubeitragsrecht) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von eigenen Planungskosten in den beitragsfähigen Aufwand. Verschiedene Kommentierungen führen nunmehr aus, dass der Personalaufwand für konkrete Erschließungsmaßnahmen, sofern dieser auf Grundlage einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt werden kann, auch dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden kann. Die Kosten für die Bauplanung, Bauleitung, Bauaufsicht sowie die Kosten für die Ausschreibung und Vergabe einer solchen Maßnahme gehören ebenfalls zur Herstellung der Erschließungsanlagen und sind daher im Sinne einer dem Gesetzeszweck entsprechenden „möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung“ in den Erschließungsaufwand einzubeziehen. Auch bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist es nicht sachgerecht, Leistungen der Stadt außer Acht zu lassen, während von Dritten erbrachte Leistungen beitragsfähig sind. Die Satzungsänderung dient auch der Herstellung von Kostentransparenz und entspricht den Zielsetzungen der modernen Kosten- und Leistungsrechnung. Die Eigenleistungen werden wie auch in der Straßenausbaubeitragssatzung verursachungsgerecht den einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet. Ein allgemeiner Verwaltungskostenzuschlag sowie die Kosten für die Beitragserhebung fließen weiterhin nicht in den beitragsfähigen Aufwand ein.

 

§ 7 Abs. 5 Nr. 1 b) und 1c)

 

In der bisherigen Fassung der Erschließungsbeitragssatzung wurde stets auf volle Geschosse aufgerundet. Diese Regelung wurde im Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.08.2003 (Az. 9 LA 36/03) als ‚rechtlich bedenklich’ beurteilt. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird eine kaufmännische Rundung vorgenommen, d. h. dass bis zu einem Divisionsergebnis von 0,49 auf ganze Zahlen abzurunden und ab 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden ist.

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) sind die oben genannten Änderungen bereits eingearbeitet.

 

Anlagen:

Anlage 1:       Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelungen

Anlage 2:       Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)