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Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Burgdorf (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11.10.2007 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2011 0907 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Burgdorf (Straßenausbaubeitragssatzung) wurde vom Rat am 11.10.2007 erlassen und trat am 26.10.2007 in Kraft. In einigen Punkten bedarf sie der Überarbeitung.

 

In der Anlage 1 zur Vorlage ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit den Änderungsvorschlägen (grau hinterlegt) sowie einer kurzen Begründung beigefügt.

 

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Änderungen:

 

1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 4

 

Mit der Änderung des § 6 Abs. 3 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 07.12.2006 wurde den Städten und Gemeinden erstmalig die Möglichkeit geschaffen, auch die Aufwendungen für das eigene Personal, die für die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme entstehen, dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen. In der Begründung der Landtagsdrucksache 15/3000 (Seite 17) wird dazu ausgeführt, dass es nicht sachgerecht ist, Leistungen der Gemeinde / Stadt außer Acht zu lassen, während von Dritten erbrachte Leistungen beitragsfähig sind. Die Gesetzesänderung diente der Klarstellung der Kostentransparenz und entspricht den Zielsetzungen moderner Kosten- und Leistungsrechnungen.

 

In der Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung vom 11.10.2007 wurde daher in § 2 Abs. 1 Nr. 11 der ‚Aufwand der vom städtischen Personal erbrachten Werk- und Dienstleistungen’ mit aufgenommen.

 

In den vergangenen Jahren wurde nach Möglichkeiten gesucht, diese Kosten rechtssicher in die Abrechnungen der Straßenausbaubeiträge aufzunehmen. In verschiedenen Seminaren wurden mangels anderer Urteile oder fachlicher Hinweise Gespräche mit den Vorsitzenden Richtern des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg und des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen geführt, um „gerichtsfeste Nachweise“ zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, dass es nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Bedienstete besonders und vorübergehend für diese Aufgabe ein- bzw. abgestellt wird. Der zeitliche Aufwand für die konkrete Maßnahme muss dokumentiert werden. Weiterhin sind die einzelnen Tätigkeiten (Bauplanung, Ausschreibung und Vergabe, Bauleitung usw.) in die Dokumentation aufzunehmen. Nicht in den beitragsfähigen Aufwand fließen weiterhin der allgemeine Verwaltungsaufwand und die mit der Beitragserhebung verbundenen Kosten ein. Zur Klarstellung des beitragsfähigen Aufwand für die Planungskosten wurden nunmehr vom Vorsitzenden Richter des OVG Lüneburg Herrn Dr. Claaßen und vom Vorsitzenden Richter des VG Göttingen Herrn Lichtenfeld Vorschläge für Satzungsänderungen erarbeitet, die nunmehr im vorliegenden Satzungsentwurf in § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 eingefügt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 11 entfällt künftig durch die Neueinfügung des Satz 2.

 

 

2. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b) und c) Nutzungsfaktoren für Baugrundstücke

 

Bis zur Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 11.10.2007 wurden angefangene Vollgeschosse stets aufgerundet. Das OVG Lüneburg (Az. 9 LA 36/03) hat dazu in seinem Beschluss vom 12.08.2003 festgestellt, dass Satzungsregelungen, die „auf ganze Zahlen aufrunden“ als rechtlich bedenklich gelten (z.B. 7,5 : 3,5 = 2,14 = 3 Vollgeschosse). Mit der Neufassung der Satzung vom 11.10.2007 wurde generell abgerundet. Diese Regelung führte dazu, dass auch bei erheblichen Überschreitungen abzurunden ist (z. B. 6 : 3,5 = 1,71 = 1 Vollgeschoss).

 

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird eine kaufmännische Rundung vorgenommen, d. h. dass bis zu einem Divisionsergebnis von 0,49 auf ganze Zahlen abzurunden und ab 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden ist.

 

3. § 8 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

 

Im Bereich der Stadt Burgdorf liegen zwei Golfplätze, wobei sich der eine Golfplatz innerhalb eines Bebauungsplanes und der andere außerhalb eines Bebauungsplanes befindet.

 

Da die Nutzung eines Golfplatzes (lt. Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter des OVG Lüneburg Herrn Dr. Claaßen) mit der eines Sportplatzes oder eines Campingplatzes vergleichbar ist, wurde die Aufzählung zur Klarstellung hier erweitert.

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Burgdorf (Straßenausbaubeitragssatzung) sind die oben genannten Änderungen bereits eingearbeitet.

 

Anlagen:

 

Anlage 1:       Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelungen

Anlage 2:       Entwurf einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Burgdorf (Straßenausbaubeitragssatzung)