Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Vertreter(innen) des Bürgermeisters
Vorlage
0010/06/16.WP
Aktenzeichen
10 - Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss hat von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis genommen.

 

zu b)            entfällt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. § 61 Abs. 6 NGO wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschl. der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellv. Bürgermeisterin oder stellv. Bürgermeister. Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.

 

Auf die entsprechenden Formulierungen der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf (§ 5) in der Fassung der 3. Änderung vom 08.06.2006 weise ich in diesem Zusammenhang hin.

 

Da die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter - wie eingangs erwähnt - aus der Mitte der Beigeordneten gewählt werden, kommen weder Grundmandatsinhaber im Verwaltungsausschuss noch Vertreter(innen) der Beigeordneten für diese Funktion in Betracht.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied (§ 39 a NGO). Darüber hinaus besteht kein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 26 Abs. 3 NGO.