Sitzung: 13.04.2021 Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV 2021 1530
Die Mitglieder des Ausschusses
für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau fassten einstimmig die folgenden
empfehlenden Beschlüsse:
A) Von
den Ergebnissen der in der Begründung in Kapitel 9 wiedergegebenen
Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplanentwurf Nr. 0-84 „Neuer Bauhof“
- der
in der Zeit vom 04.05.2020 bis 18.05.2020 durchgeführten frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,
- der
mit Schreiben vom 23.04.2020 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB,
- der
in der Zeit vom 07.12.2020 bis 15.01.2021 durchgeführten öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
- der
mit Schreiben vom 26.11.2020 durchgeführten Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB,
wird
Kenntnis genommen. Die in der Begründung in Kapiteln 8 und 9 beschriebenen
Abwägungsvorgänge werden beschlossen.
B) Satzungsbeschluss:
Der
Bebauungsplan Nr. 0-84 „Neuer Bauhof“ wird unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung in der
Fassung vom Februar 2021 als Satzung sowie die Begründung, ebenfalls in der
Fassung vom Februar 2021, beschlossen.
Eine Erläuterung der Vorlage erfolgte nicht.
Frau Weilert-Penk
bat um Auskunft, ob es richtig sei, dass dem Schallschutzgutachten die Werte
der Verkehrszählung von 2015 zugrunde lägen. Frau Borchers erwiderte hierauf, dass sie davon ausgehe, dass dem
Gutachten eine aus diesen Werten abgeleitete Prognose zugrunde liege, sagte
eine genauere Beantwortung dieser Frage jedoch über das Protokoll zu. (Antwort der zuständigen
Stadtplanungsabteilung:
Das Schallgutachten
wurde im Frühjahr 2018 erstellt. Belastbare Verkehrsdaten lieferte für die B188
die Verkehrsmengenkarte des Landes Niedersachsen (Ist 2015 und Prognose 2020).
Für die Osttangente lag eine städtische Zählung vor, aber keine Prognose. Da
ein Vergleich der Daten des Landes Niedersachsen zwischen Ist 2015 und Prognose
2020 keinen nennenswerten Unterschied der Zahlen ergab und für die Osttangende
keine belastbare Prognose vorlag, wurde entschieden, das Schallgutachten auf
Basis der Zahlen von 2015 zu erstellen. Ein solches Vorgehen ist im
vorliegenden Fall unschädlich:
- Der Schutzanspruch der vorgesehenen Nutzung
(Gewerbe) ist sehr gering.
- Nennenswerte Pegelerhöhungen treten erst bei
sehr deutlichen Verkehrssteigerungen auf (z.B. + 3dB(A) bei einer Verdoppelung
des Verkehrs)
- Für mögliche schutzwürdige Nutzungen (z.B.
Sozialräume oder Hausmeisterwohnung gelten ohnehin gesonderte Festsetzungen des
B-Plans.)
.