Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau fassten einstimmig die folgenden empfehlenden Beschlüsse:

 

A)   Von den Ergebnissen der in der Begründung in Kapitel 9 wiedergegebenen Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplanentwurf Nr. 0-84 „Neuer Bauhof“

-   der in der Zeit vom 04.05.2020 bis 18.05.2020 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili­gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,

-   der mit Schreiben vom 23.04.2020 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB,

-   der in der Zeit vom 07.12.2020 bis 15.01.2021 durchgeführten öffentlichen Aus­legung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-   der mit Schreiben vom 26.11.2020 durchgeführten Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,

wird Kenntnis genommen. Die in der Begründung in Kapiteln 8 und 9 beschrie­benen Abwägungsvorgänge werden beschlossen.

 

 

B)  Satzungsbeschluss:

Der Bebauungsplan Nr. 0-84 „Neuer Bauhof“ wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung in der Fassung vom Februar 2021 als Satzung sowie die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom Februar 2021, beschlossen.

 

 

 

 


Eine Erläuterung der Vorlage erfolgte nicht.

Frau Weilert-Penk bat um Auskunft, ob es richtig sei, dass dem Schallschutzgutachten die Werte der Verkehrszählung von 2015 zugrunde lägen. Frau Borchers erwiderte hierauf, dass sie davon ausgehe, dass dem Gutachten eine aus diesen Werten abgeleitete Prognose zugrunde liege, sagte eine genauere Beantwortung dieser Frage jedoch über das Protokoll zu. (Antwort der zuständigen Stadtplanungsabteilung:

Das Schallgutachten wurde im Frühjahr 2018 erstellt. Belastbare Verkehrsdaten lieferte für die B188 die Verkehrsmengenkarte des Landes Niedersachsen (Ist 2015 und Prognose 2020). Für die Osttangente lag eine städtische Zählung vor, aber keine Prognose. Da ein Vergleich der Daten des Landes Niedersachsen zwischen Ist 2015 und Prognose 2020 keinen nennenswerten Unterschied der Zahlen ergab und für die Osttangende keine belastbare Prognose vorlag, wurde entschieden, das Schallgutachten auf Basis der Zahlen von 2015 zu erstellen. Ein solches Vorgehen ist im vorliegenden Fall unschädlich:

-       Der Schutzanspruch der vorgesehenen Nutzung (Gewerbe) ist sehr gering.

-       Nennenswerte Pegelerhöhungen treten erst bei sehr deutlichen Verkehrssteigerungen auf (z.B. + 3dB(A) bei einer Verdoppelung des Verkehrs)

-       Für mögliche schutzwürdige Nutzungen (z.B. Sozialräume oder Hausmeisterwohnung gelten ohnehin gesonderte Festsetzungen des B-Plans.)

 

 

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