Betreff
3. Änderung der Friedhofssatzung
Vorlage
2013 0491/1
Aktenzeichen
873-02-2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf (Anlage 1).

Sachverhalt und Begründung:

 

Grundsätzlich besteht gem. § 15 der Friedhofssatzung die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu verlängern. Die Verlängerung ist nach Ablauf des Nutzungsrechts auf eine weitere Nutzungszeit begrenzt. Erfahrungsgemäß wird die Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum (in der Regel fünf Jahre) vorgenommen, da seitens der Nutzungsberechtigten die Pflege und Unterhaltung der Grabstelle auch für den Zeitraum der Verlängerung sichergestellt werden muss.

 

Eine zeitliche Begrenzung ist auch im Hinblick auf ggf. zukünftig eintretende Veränderungen in der Bestattungs- und Trauerkultur zu empfehlen. Die durch die Verlängerung von Nutzungsrechten gebundenen Zeiträume sind abgrenzbar und lassen weitere Friedhofsentwicklungsplanungen zu.

 

Durch die in der Bezugsvorlage empfohlene Formulierung, ist die bisher geltende zeitliche Begrenzung unbewusst entfallen. Ein aktueller Fall, in dem die Verlängerung des Nutzungsrechts bis ins Jahr 2070 beantragt wurde, verdeutlicht, dass eine entsprechende Regelung aufgenommen werden sollte.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher folgende Formulierung zu wählen:

 

 

Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf

neu

Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf

alt

 

§ 15

 

Wiedererwerb des Nutzungsrechts

 

(1)    Nach Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Nutzungszeit wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts kann auf Antrag auch für mindestens 5 Jahre vorgenommen werden; im begründeten Einzelfall ist auch eine Verlängerung von weniger als 5 Jahren möglich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts kann auf Antrag auch für jeweils 5 Jahre vorgenommen werden.

 

        Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulassen.

 

(...)

 

§ 15

 

Wiedererwerb des Nutzungsrechts

 

(1)   Nach Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Nutzungszeit wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts soll für mindestens fünf Jahre vorgenommen werden; im begründeten Einzelfall ist eine Verlängerung von weniger als 5 Jahren möglich.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts darf die volle Nutzungszeit
(§ 14 Abs. 1), gerechnet ab Antragseingang, nicht überschritten werden. Satz 2 gilt entsprechend.

 

    Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts kann auf Antrag auch für jeweils 5 Jahre vorgenommen werden.

 

    Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulassen.

 

(...)

 

 

Die Ortsräte Otze, Ramlingen-Ehlershausen und Schillerslage haben sich bereits mit der Bezugsvorlage befasst und dem Rat jeweils einstimmig empfohlen, die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf unter Einbeziehung der o. g. Änderung zu beschließen. Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr hat die Vorlage am 05.12.2013 zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Ergänzungsvorlage 2013 0491/1 ohne Beschluss an den Verwaltungsausschuss verwiesen.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1: 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf