Bezugsvorlage 2010 0815 (Infovorlage)
Sachverhalt und Begründung:
Im Mai 2010 haben Landwirte aus Hülptingsen das Projekt ’Biomethan Burgdorf’ vorgestellt. In den folgenden Monaten wurden zum Thema Biogasanlage zahlreiche Beratungen durchgeführt und Informationen gesammelt (s. Anlage 1 Ablauf der bisherigen Beratung und Berichterstattung). Um die weitere Vorgehensweise zu koordinieren, ist eine grundsätzliche Entscheidung erforderlich, ob das Projekt weiter verfolgt werden soll. Dabei kann von zwei Entscheidungsfragen ausgegangen werden:
1. Befürwortet
die Stadt die Ansiedlung von Biogasanlagen in Burgdorf und wenn ja, soll dies
durch Ausweisung eines Standortes unterstützt bzw. gesteuert werden?
Eine Zustimmung zu dieser 1. Frage würde die folgenden Aussagen beinhalten:
a) Es wird das Ziel verfolgt, Maßnahmen zum Klimaschutz zu unterstützen (vgl. Klimaschutzaktionsprogramm).
b) Biogasanlagen können bei einer sinnvollen Anlagenkonzeption einen positiven Beitrag zum Klimaschutz liefern. Dem entsprechend wird von Biogasanlagen, die unterstützt werden, erwartet, dass die Anlagenkonzeption unter Klimaschutzaspekten optimiert wird.
c) Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für den Energiepflanzenanbau ist ethisch vertretbar und wird grundsätzlich als verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielsetzung Klimaschutz angesehen.
d) Biogasanlagen und Energiepflanzenanbau können landschaftsraumverträglich gestaltet werden. Von Biogasanlagen, die unterstützt werden, wird erwartet, dass die Gestaltung der Anlage und der Energiepflanzenanbau im Hinblick auf den Schutz der Landschaft optimiert werden.
e) Es wird davon ausgegangen,
dass technische und biologische Gefährdungen, die von Biogasanlagen ausgehen
können, beherrschbar sind.
Welche Sicherheitsvorkehrungen bei Anlagenbau und –betrieb zu berücksichtigen
sind, ist im Umwelt- und Ordnungsrecht geregelt. Dieses ist bei der
Anlagenplanung sowie -genehmigung anzuwenden. Sollte eine Anlage besondere
Sicherungsmaßnahmen der Stadt erfordern (z.B. Ausstattung der Feuerwehr) wird
erwartet, dass die anfallenden Kosten vom Anlagenbetreiber übernommen werden.
Wenn zur Entscheidung dieser 1. Fragestellung noch Informationen fehlen, ist zu klären, welche dies sind und ob diese von den Landwirten oder der Stadtverwaltung beschafft werden sollen/können.
2. Wird
für den Landschaftsraum östlich der Kernstadt grundsätzlich die Möglichkeit
eines Standortes für eine Biogasanlage gesehen, der mit den vorhandenen
Raumstrukturen und -nutzungen vereinbart werden kann?
Eine Zustimmung zu dieser 2. Frage beinhaltet den Auftrag weitere Untersuchungen und konzeptionelle Überlegungen zur Raumverträglichkeit eines Biogasanlagenstandortes für das Gebiet östlich der Kernstadt (Gemarkungen Hülptingsen und Burgdorf) vorzunehmen. Diese Prüfung ist ergebnisoffen durchzuführen und kann daher ggf. auch ergeben, dass das von den Landwirten konzipierte Projekt in dem Landschaftsraum östlich der Kernstadt nicht als verträglich angesehen wird.
Zielsetzung dieser weiteren Prüfung/Planung ist es, eine konsensuale gemeinwohlorientierte Lösung zu finden. Dabei sind die verschiedenen Interessen und Akteure im Landschaftsraum östlich der Kernstadt zu berücksichtigen.
Wie die Prüfung der Raumverträglichkeit und die Standortsuche unter Berücksichtigung der verschiedenen Akteure erfolgen soll (Planungsprozess) und welche Prüfkriterien anzuwenden sind, ist zu konkretisieren, wenn für diesen Schritt ein Auftrag an die Verwaltung erteilt wird (z.B. durch Zustimmung zur 1. und 2. Entscheidungsfrage). Erste Überlegungen zu den Prüfkriterien sind in der Anlage 2 dargelegt. Grundsätzlich wird sich die Prüfung an den üblichen Schritten der Bauleitplanung/Umweltprüfung orientieren1 und kann daher als vorbereitende Untersuchungen zu einer Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Wenn im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens kein raumverträglicher Standort für die Biogasanlage gefunden werden kann oder die Prüfung der Auswirkungen ergibt, dass diese nicht als verträglich angesehen werden, kann die Planung aus sachlichen Gründen abgebrochen werden2.
Baurechte für die projektierte Biogasanlage werden mit einer Flächennutzungsplanänderung noch nicht geschaffen3. Dies wird erst mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht. Ein Bebauungsplanverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der Standort für die Biogasanlage bestimmt ist, vorher kann der Geltungsbereich / das Plangebiet nicht abgegrenzt werden.
Wenn entschieden wird, dass Projekt ’Biomethan Burgdorf’ weiter zu verfolgen, sind die nächste Schritte zur Vorbereitung der Planung:
- Aushandlung eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungs-/Gutachterkosten durch die Investorenseite (die Landwirte),
- Klärung einer weiteren Beteiligung der BIBO (Bürgerinitiativer Burgdorf Ost) oder anderer Akteure am Planungsprozess (in der Anlage 3 sind die formalen Schritte zur Beteiligung der Öffentlichkeit an einem Bauleitplanverfahren dargestellt).
- Weitere Klärung der relevanten Prüfkriterien.
- Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses zur Flächennutzungsplanänderung.
Anlagen:
1. Ablauf der bisherigen Beratung und Berichterstattung
2. Erste Überlegungen zu Prüfkriterien
3. Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren
1 Die
Planungsschritte der Bauleitplanung sind:
Ermittlung der Planungsgrundlagen (Umweltbestandteile und Anforderungen des
Vorhabens) - Bewertung des Umweltzustandes - Bestimmung von
Erhaltungs-/Planungszielen - Entwicklung von alternativen Lösungskonzepten -
Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen bei Verwirklichung der Lösungen -
Prüfung der Möglichkeiten, schädliche Auswirkungen zu vermeiden oder
auszugleichen - Festlegung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Planung
erforderlich sind.
2 § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“
3 Mit Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens können sich Baurechte für eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilende Biogasanlage (max. 0,5 MW) verdichten. Nachzuweisen wäre aber unter anderem noch, dass die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht.