Betreff
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf
Vorlage
2011 0865
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der JHA/Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen/Verwaltungsausschuss empfehlen dem Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehend formulierten Beschluss:

 

‚Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf.

 

Die Satzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.’

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf hat in seinem Haushaltssicherungskonzept beschlossen, die Kindertagesstättengebühren im Jahr 2011 um 2 % zu erhöhen und im Jahr 2012 um weitere 3 %. Als Anlage ist ein Vorschlag für die neuen Beträge beigefügt.

 

Für die praktische Arbeit ist es erforderlich, dass volle Euro-Beträge bei der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden.

 

Die Gebührenerhöhung für das Jahr 2011 sollte zum 01.08.2011 festgesetzt werden. Zu diesem Termin wird ein großer Teil der neuen Kinder in die Kindertagesstätten aufgenommen. Bei dieser Regelung würde sich eine wesentliche Arbeitserleichterung ergeben. Andernfalls müssten Bescheide innerhalb von relativ kurzer Zeit zweimal versandt werden. In Anbetracht der geringen Steigerungsraten wird das als unwirtschaftlich angesehen.

 

Die Erhöhung für das Jahr 2012 sollte im Rahmen der vorgeschlagenen Satzungsänderung zum 01.01.2012 festgesetzt werden.

 

 

Offene Ganztagsschule und Hort

Im Zusammenhang mit der Einführung der ‚Offenen Ganztagsschule’ bei den Grundschulen in der Stadt Burgdorf ergeben sich Veränderungen bei der Hortbetreuung.

 

Derzeit ist vorgesehen, dass die Grundschulkinder, die an den Angeboten der ‚Offenen Ganztagsschule’ teilnehmen, montags - donnerstags ab Schulschluss bis ca. 15.30 Uhr in der Schule betreut werden. Sofern entsprechender Betreuungsbedarf besteht, werden diese Kinder danach bis 17.00 Uhr noch weiter im Kinderhort betreut.

 

Diese „Hortkinder“ werden freitags ab Schulschluss (ca. 13.00 Uhr) bis 17.00 Uhr betreut werden und in den jeweiligen Schulferien ganztags. Da sich die Betreuungszeit im Hort für diese Kinder verringert, muss entschieden werden, welche Gebühr erhoben wird. Vorgeschlagen wird dazu, keine zusätzliche Gebührstaffel festzulegen, sondern hier die Gebühr der Gruppe B zugrunde zu legen. Im Zusammenhang mit der Einführung der ‚Verlässlichen Grundschule’ wurde seinerzeit entschieden, für eine Betreuung ab Schulschluss und in den Ferien Gebühren der Gruppe C (5,5 Stunden) zu erheben. Insoweit ist es folgerichtig, hier eine Gebührenstufe weniger zugrunde zu legen. Damit würde sowohl den Interessen der Eltern als auch einer pragmatischen Bearbeitung Rechnung getragen. Weiter sollte festgelegt werden, dass eine Anmeldung nur für das komplette Schuljahr möglich ist. Ausgeschlossen werden sollte, auch im Hinblick auf eine gesicherte Personalplanung, dass Schüler aus der ‚Offenen Ganztagsschule’ ausschließlich in den Ferien im Hort betreut werden. Hier muss im Rahmen der weiteren OGS Planungen eine andere Lösung geschaffen werden.

 

Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch weiterhin eine pädagogische Arbeit im Hort geleistet werden soll. Dazu gehört auch eine planbare Gruppe von Kindern in der Betreuung. Bei einem ständigen Wechsel würde sich das negativ auf die Hortarbeit auswirken. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass vorübergehende Aufnahmen im Hort auch zu pädagogischen und organisatorischen Problemen führen können. Deshalb sollte deutlich gemacht werden, dass auch der Hort weiterhin als pädagogische Einrichtung angesehen und entsprechend gefördert wird.

 

 

 

 

 

 

Essenentgelt

Das Essenentgelt wurde vor einigen Jahren von 50,00 auf 40,00 gesenkt. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II und vergleichbaren Sozialleistungen wird ein Entgelt von 20,00 erhoben.

 

Grundgedanke bei der Festlegung des Essengeldes war seinerzeit, dass zumindest die Kosten für den Ankauf des Mittagessens gedeckt sind. Bei einem Portionspreis von 1,90 pro Tag und 20 Essentagen waren bisher 39,00 fällig. Aufgrund einer Preiserhöhung sind ab Januar 2011 2,05 pro Portion zu entrichten. Damit ergibt sich ein Monatsbeitrag von 41,00 €. Um etwas Spielraum für mögliche weitere Preiserhöhungen zu gewinnen und zumindestens teilweise auch die Kosten für die Küchenhilfe abzudecken, wird vorgeschlagen, ein Essenentgelt von 45,00 € mtl. zu erheben.

 

Im Rahmen der Leistungsanpassung nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II und Bildungspaket) wird derzeit diskutiert, die Kosten für das Mittagessen für diesen Personenkreis im Rahmen des Bildungspaketes in Höhe der in Rechnung gestellten Beträge abzgl. 1,00 € pro Tag zu bezuschussen. Deshalb sollte künftig ein einheitlicher Beitrag festgelegt werden.

 

Weiterhin ist zu entscheiden, wie hoch das Essengeld künftig für die Hortkinder sein soll, die an der OGS betreut werden. Hier müsste an den Freitagen sowie in den Ferien ein Essen angeboten werden. Während der Ferienzeiten wäre - wie bisher auch - das volle Essenentgelt zu entrichten. Dabei sollten die Weihnachtsferien, Oster- und Herbstferien mit je zwei Wochen definiert werden, die Sommerferien mit sechs Wochen.

 

Einzelne Ferientage (Zeugnisferientag) sollten über das sonstige Essengeld erfasst werden. Damit sich die Gebührenerhebung verwaltungstechnisch in einem angemessenen Rahmen bewegt, wird vorgeschlagen, einen einheitlichen Betrag von 20,00 € mtl. zu erheben.

 

Gebührenermäßigung

Die Gebührensatzung enthält im § 4 Abs. 8 die Regelung, dass für das zweite in einer Kindertagesstätte betreute Kind eine Geschwisterermäßigung bei den Gebühren in Höhe 50 % gewährt wird. Werden drei oder mehr Kinder gleichzeitig in einer Kindertagesstätte betreut, so wird ab dem dritten Kind keine Gebühr mehr erhoben.

 

Die im Rahmen von Tagespflege betreuten Kinder sind in diese Regelung bisher nicht einbezogen. Die Tagespflege ist jedoch der Kindertagesbetreuung gleich gestellt.

 

Von daher wird vorgeschlagen, diese Regelung auch auf Tagespflegekinder aufzudehnen. Voraussetzung dafür sollte die Betreuung durch eine qualifizierte Tagespflegeperson sein. Des Weiteren soll diese Regelung nur gelten, wenn das Kind nicht gleichzeitig eine Kindertagesstätte besucht und beispielsweise im Rahmen der Tagespflege nur Randzeiten abgedeckt werden.

 

Der Entwurf einer Änderungssatzung ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt, ebenso die derzeit geltende Satzung.

 

 

 

 

Anlagen