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Beschlussvorschlag:

 

1)       Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt von der Vorlage Kenntnis und

empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unter 2) der Vorlage aufgeführten

Beschluss zu fassen.

 

2)       Der Verwaltungsausschuss beschließt, die in den Anlagen aufgeführten

und dargestellten Straßen bzw. Straßenabschnitte gemäß § 6 NStrG als

Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen bzw. Straßenabschnitte sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Die Stadt ist in den Fällen der in den Anlagen 2-4 und 6 dargestellten Straßen Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der den jeweiligen Straßen dienenden Grundstücke.

 

Die „Indienststellung“ der in Anlage 5 aufgezeigten Straße ‚Osttangente 2. Bauabschnitt’ erfolgte im Oktober 2009 mit der Freigabe der B188 n. Der Verlauf der ‚Osttangente 2. Bauabschnitt’ wurde im Planfeststellungsverfahren zur B188n festgelegt. Die Stadt ist in diesem Bereich Trägerin der Straßenbaulast und wird nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens auch Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke.

 

Im Falle der in der Anlage 7 dargestellten Straßen (Baugebiet Heineckenfeld) ist die

Übernahme der Straßenbaulast und des Eigentums der den Straßen dienenden Grundstücke voraussichtlich für spätestens Anfang 2011 geplant. Die Eigentümerin hat ihr Einverständnis für die Widmung der Flächen im Erschließungsvertrag erklärt.

 

Voraussetzung für die Widmung ist die ‚rechtliche Verfügungsmacht’ des Baulastträgers über das Straßengrundstück. Die Verfügungsmacht kann dadurch hergestellt werden, dass

 

-          der Baulastträger Eigentümer des Straßengrundstücks ist,

-          der Eigentümer des Straßengrundstücks der Widmung zustimmt,

-          der Baulastträger den Besitz an dem Grundstück in einem förmlichen Verfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren) erlangt hat.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit bei den in der Anlage 1 aufgeführten Straßenflächen erfüllt.

 

Eine rückwirkende Widmung für bereits hergestellt Straßen (z. B. ZOB, Färberstraße oder Osttangente) ist nicht möglich, da die Widmung erst mit ihrer Bekanntgabe als Verwaltungsakt wirksam wird.

Soweit die Widmung dem Realakt der „Indienststellung“ der Straße (z. B. Gewerbepark Nordwest) vorausgeht, bleibt die Widmung schwebend unwirksam, bis die Herstellung und Freigabe der Straße für den Verkehr nachgeholt wird.

 

 

 

Anlage 1:                Zusammenstellung der zu widmenden Flächen

Anlagen 2 bis 7:       Lagepläne