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Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport/der Verwaltungsausschuss empfehlen dem
Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehend formulierten Beschluss zu fassen:
Der Rat
der Stadt Burgdorf beschließt die Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für
die Überlassung von Räumen in Gebäuden und Sportanlagen an Dritte mit Wirkung
vom 31.10.2010.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, anstelle der Satzungen entsprechende
Dienstanweisungen zu erlassen.’
Sachverhalt und Begründung:
Die Gebührenerhebung für die Nutzung von Schulräumen, Außensportanlagen, Gymnastikhalle, Friedhofskapelle alter Friedhof sowie Stadtbücherei sind in der Satzung für die Überlassung von Räumen an Gebäuden und Sportanlagen an Dritte geregelt.
Für die Nutzung der Jugendfreizeiteinrichtungen gibt es eine separate Gebührensatzung. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen wurden für beide Bereiche gesonderte Gebührensatzungen verabschiedet.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die unterschiedlichen Beträge für die Nutzung der einzelnen Einrichtungen beanstandet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Gebühren eine Kalkulation erforderlich ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Satzung in einem Rechtsstreit vor Gericht keinen Bestand hat.
Weiterhin ermöglichen derzeit starre Regelungen einer Satzung keine flexible und ggf. marktgerechte Anpassung der Entgelte für die Nutzung. Beispielsweise sei darauf hingewiesen, dass das Veranstaltungszentrum das Haus der Jugend für Veranstaltungen mit nutzt und dafür entsprechende Gebühren zu entrichten hat. Dem gegenüber stehen auch Selbsthilfegruppen, die einmal wöchentlich Schulklassenräume nutzen. Für diese ist der Betrag von 20,00 € je Nutzungstag deutlich zu hoch. Andererseits liegt es im Interesse der Stadt Burgdorf, auch derartigen Gruppen preisgünstig Räume zur Verfügung zu stellen.
Aus den vorstehenden Gründen wird vorgeschlagen, die genannte Gebührensatzung aufzuheben.
Stattdessen soll eine entsprechende Dienstanweisungen für die jeweiligen Nutzungen erlassen werden. Diese Regelung erlaubt eine flexible Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und fördert damit ein bürgernahes Verwaltungshandeln.
Die Aufhebung der Satzung muss durch eine Aufhebungssatzung erfolgen. Ein entsprechender Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Die derzeit geltende Gebührensatzung liegt dieser Vorlage ebenfalls bei.
Anlagen