Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die Freiwillige Feuerwehr der
Stadt Burgdorf mit der Wahrnehmung der Befugnisse für die Verkehrsregelung zur
Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen zu beauftragen.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 6 des Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und
die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz –
NBrandSchG) kann die Stadt Burgdorf auf Beschluss des (Stadt-)Rates zur
Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung
stehen und die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird.
Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.
Begriff der gemeindlichen Veranstaltungen
Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Stadt Burgdorf selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Stadt Burgdorf. Tritt die Stadt nicht selbst als Veranstalter auf, muss die Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Stadtverwaltung angezeigt und eine Erlaubnis eingeholt werden. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des NBrandSchG.
Nicht um gemeindliche
Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich etwa bei
Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im
nichtöffentlichen Verkehrsraum (z.B. auf einem Firmengelände oder auf
Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten,
oder umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.
Gebühren und Auslagen
Da es sich bei der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG um eine freiwillige Leistung handelt, kann die Stadt Burgdorf hierfür gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 7 NBrandSchG Gebühren und Auslagen erheben. Zur Entrichtung verpflichtet ist hierbei gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBrandSchG, wer den Auftrag für die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an der freiwilligen Leistung gehabt hat.
Weitere Ausführungen (z.B. Befugnisse) können dem anliegenden Erlass entnommen werden.
Das Stadtkommando der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burgdorf hat sich am 08.12.2022 für die Wahrnehmung der o.g. Befugnisse ausgesprochen und die Stadtverwaltung um Herbeiführung des notwendigen Beschlusses gebeten.
(Pollehn)