Betreff
Freiwillige Leistungen/Subventionen
Vorlage
2010 0764
Art
Informationsvorlage

Aufstellung der Liste der freiwilligen Leistungen / Subventionen

 

Vorbemerkungen

Wie in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen am 07.06.2010 beraten, erhalten Sie in der Anlage die Liste der freiwilligen Leistungen bzw. der Subventionen.

Die Liste ist nach der Subventionsart, den Abteilungen und den Produkten sortiert.

Soweit ermittelbar, enthält die Liste auch den Subventionsbetrag. Die Summen beziehen sich nur auf die zu ermittelnden Beträge und enthalten nicht die Beträge, über die z.Zt. keine Angaben gemacht werden können!

Bei einigen Leistungen ist entweder kein Betrag genannt, oder aber es ist der Zuschussbedarf gem. Ergebnishaushalt des aktuellen Produkthaushaltes 2010 ausgewiesen.

Im letzteren Falle ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Streichung dieser Subvention nicht automatisch auch eine Einsparung in dieser Höhe erzielt wird. Dieses hängt von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall darüber entscheiden, in welcher Höhe eine Einsparung erzielt werden kann.

So sind z.B. in einigen Fällen Gebäude vorhanden (Bäder, Bücherei, Jugendfreizeiteinrichtungen, etc.), für die weiterhin Kosten entstehen, sofern eine Veräußerung entweder gar nicht oder aber nicht sofort realisierbar ist.

Zudem sind für manche Subventionen verschiedene Szenarien denkbar, die nicht alle von vornherein, sondern nur auf Auftrag durchgerechnet werden können.

Es ist ebenfalls zu beachten, dass die Subventionen ohne vorherige Prüfung auf ihre Bedeutung und ihre sachliche Notwendigkeit in diese Liste aufgenommen wurden.

Insofern handelt es sich bei dieser Liste nicht um eine Aufstellung entbehrlicher Leistungen!

 

 

Definition freiwilliger Leistungen

In der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) ist der Begriff der „freiwilligen Leistung“ nicht definiert. Daher ist es zunächst erforderlich, eine eigene Definition vorzunehmen. Nur dadurch können die Leistungen, die auf freiwilliger Basis erbracht werden, von denen unterschieden werden, denen eine gesetzliche Bestimmung zugrunde liegt und bei denen keine Wahlmöglichkeiten hinsichtlich finanzieller Höhe und Qualitätsstandards gegeben sind.

Analog dem Bericht „Finanzierung „freiwilliger Leistungen 1998“, der für die Stadt Hannover erstellt wurde, werden folgende Definitionen vorgeschlagen/verwendet.

 

Zuwendung

In der Landeshaushaltsordnung werden Zuwendungen wie folgt definiert: „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erbracht werden kann“.

Auf die Stadt Burgdorf übertragen bedeutet diese Definition, dass von Zuwendungen dann gesprochen werden kann, wenn die Stadt Burgdorf selbst eine Aufgabe von öffentlichem Interesse nicht durchführen kann oder will und deshalb einen Dritten bei der Durchführung der selben unterstützt.

 

Die Zuwendungen unterteilen sich dabei in Zuweisungen und Zuschüsse:

·         Zuweisungen sind Übertragungen innerhalb des öffentlichen Bereiches zwischen Bund, Land, anderen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden und dergleichen.

     Beispiel: Zuweisung an den Zweckverband „Volkshochschule Ostkreis Hannover“.

·         Zuschüsse sind Übertragungen vom öffentlichen Bereich in den sonstigen Bereich und umgekehrt.

     Beispiel: Zuschüsse an Sportvereine.

 

Zuwendungen sind nicht:

·         Sachleistungen,

·         Leistungen, auf die der Empfänger einen unmittelbaren Rechtsanspruch hat,

·         Entgelte von Verträgen, die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen,

·         Satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge (unter Beachtung von Kündigungsfristen) einschl. Pflichtumlagen.

 

Die Zuwendungen beinhalten nicht die kostenlose oder nicht-kostendeckende Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen (z.B. die kostenlose oder nicht-kostendeckende Überlassung von Sporthallen an Vereine).

Um auch diese „freiwilligen Leistungen“ zu erfassen, die über die o.g. Zuwendungen hinausgehen, soll der Begriff Subvention verwendet werden.

Die Subventionen schließen die o.g. Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) ein und beinhalten darüber hinaus „jede offene und verdeckte Form direkter oder indirekter finanzieller Förderung.“ (Quelle: Finanzierung freiwilliger Leistungen 1998. Freiwillige Leistungen in der Landeshauptstadt Hannover und deren Finanzierung durch Zuwendungen und Subventionen 1998).

Demnach werden die Subventionen wie folgt abgegrenzt:

·               Finanzielle Zuwendungen an Dritte

·               Nicht marktgerechte Mieten und Pachten

·               Nicht kostendeckende Eintrittspreise und Teilnahmegebühren oder Verzicht bei Eintrittspreisen und Gebühren

·               Kostenlose bzw. nicht kostendeckende Dienstleistungen

 

Nicht alle städtischen Leistungen lassen sich gemäß der vorstehenden Definition konkret und zweifelsfrei in Euro-Beträgen beziffern. Dieses gilt z.B. für Leistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, nicht aber auf eine konkrete Höhe der finanziellen Leistung (z.B. Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Anzahl an Kindertagesstättenplätzen, während die Konditionen bei Übernahme der Trägerschaft durch einen Dritten frei verhandelbar sind). Somit ist u.U. ein Teil dieser Aufwendungen den Subventionen zuzurechnen.

Solche Leistungen, bei denen bzgl. der Standards der Leistungserbringung Wahlmöglichkeiten bestehen, sind im Einzelfall zu untersuchen und zu bewerten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen die Höhe der Subventionen nur geschätzt werden kann. Damit wird die Aussagekraft naturgemäß eingeschränkt.

 


Gemäß dem obigen Schema können die städtischen Leistungen wie folgt unterteilt werden:

1.            Es gibt Pflichtaufgaben, bei denen der Standard vorgeschrieben ist. Ermessensspielräume o.ä. existieren nicht. Beispiel: Gebührenhöhe für einen Personalausweis.

2.            Daneben gibt es Pflichtaufgaben, bei deren Erfüllung bzgl. des Standards Handlungsspielräume gegeben sind. Beispiel: Wartezeiten im Einwohnermeldewesen (Bürgerbüro).

3.            Als Subvention/“freiwillige Leistung“ zählen kostenlose bzw. nicht-kostendeckende Dienstleistungen. Beispiel: Betrieb von Sportstätten.

4.            Ein Teilbereich der Subventionen sind die Zuwendungen (Zuschüsse und Zuweisungen). Beispiel: Zuschuss an einen Sportverein.

 

Da bei Leistungen zu Nr. 2 (Pflichtaufgaben, bei deren Standards Handlungsspielräume gegeben sind) die Standards nicht vorgegeben sind („Wo hört der gesetzliche Standard auf und wo fängt die Freiwilligkeit an?), sind für diese Leistungen die gewünschten Standards zu beschreiben. Erst dann können die „freiwilligen Leistungsanteile“ beziffert werden. Daher wird vorgeschlagen, zunächst die gewünschten Standards festzulegen und festzulegen, wer daran zu beteiligen ist.

 

Beispiele für festzulegende Standards sind:

-          Wartezeiten

-          Bearbeitungsdauern

-          Sprechzeiten/Öffnungszeiten

-          Kostendeckungsgrade für öffentliche Einrichtungen

-          Pflegestandards für Gründflächen

-          Der Betrieb der öffentlichen Einrichtung