Betreff
Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf; hier: Wahl eines Ersatzmitgliedes
Bezugsvorlage: 0023/06/16 WP/1
Vorlage
2010 0708
Aktenzeichen
10-894-12 Ro/En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Verwaltungsausschuss hat von der Vorlage Kenntnis genommen.

 

2.        Der Rat beschließt, als Ersatz für das aus dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf ausgeschiedene Mitglied, Herrn Joachim Zimmermann

 

 

Herrn/Frau

 

 

            in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf zu entsenden.

Sachverhalt und Begründung:

 

Durch einstimmigen Ratsbeschluss am 02.11.2006 hat der Rat der Stadt Burgdorf die neben dem Bürgermeister in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf zu entsendenden Mitglieder, u. a. auch Herrn Joachim Zimmermann - benannt durch die Fraktion der CDU - in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse entsandt.

 

Mit Schreiben vom 14. September 2009 hat Herr Zimmermann gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf - Herrn Bürgermeister Alfred Baxmann - mit Wirkung zum 01. Januar 2010 seinen Rücktritt als Mitglied im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf und zugleich vom Amt des stellv. Vorsitzenden im Verwaltungsrat erklärt.

 

Entsprechend § 13 des Nds. Sparkassengesetzes (NSpG) ist bei einem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat für den Rest der Wahlperiode des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen.

 

Nach Abs. 5 (§ 13 NSpG) orientiert sich die Entsendung der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 51 Abs. 2, 5 und 10 der NGO, wobei die Zahl der Sitze (5) im Verwaltungsrat sich entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen im Rat zu orientieren hat (Verfahren Haare-Niemeyer).

 

Da auch nach der Veränderung der Sitzverhältnisse im Rat sich keine Veränderung der Sitzverhältnisse im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse ergeben hat (3 Sitze Gruppe SPD/Grüne/WGS, 2 Sitze CDU-Fraktion) und Herr Zimmermann von der CDU-Fraktion entsandt wurde, steht dieser nunmehr die Neubesetzung des Sitzes im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse zu.

 

Für die Entsendung der Mitglieder des Verwaltungsrates (hier bei der Ersatzentsendung) ist folgendes zu beachten:

 

Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Vertretung des Trägers (hier Rat der Stadt Burgdorf) entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG).

 

Für die übrigen nicht dem Rat der Stadt Burgdorf angehörenden zu entsendenden Vertreter in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse gilt die Voraussetzung, dass diese Mitglieder zur Vertretung des Trägers wählbar sein müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 NSpG). Darüber hinaus sollten die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen (§ 13 Abs. 1 NSpG).

 

Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages ist durch die CDU-Fraktion zu beachten, dass die nach der Wählbarkeitsvoraussetzungen in Frage kommenden Bürgerinnen und Bürger wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde (§ 13 Abs. 1 NSpG) besitzen.

 

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, sind der Sparkasse zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Sparkasse zu handeln.

 

Eine entsprechende Stellungnahme der Fraktion bzw. Gruppe ist dem von jedem Verwaltungsratsmitglied zu erstellenden Personalbogen (Anlage 2) beizufügen. Dabei reicht die einfache Bescheinigung, dass wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde vorliegen, im Normalfall nicht aus, sondern es bedarf insoweit einer Begründung.

 

Für Verwaltungsratsmitglieder, die dem Verwaltungsrat schon als ordentliche oder stellvertretende Mitglieder angehört haben, ist in der Regel eine solche Fraktionsstellungnahme nicht notwendig. Um das nachvollziehen zu können, sollte in dem Personalbogen der Zeitraum, in dem die frühere Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bestand, angegeben werden.