Betreff
Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen (Sponsoring) - Zuständigkeitsübertragung an den Verwaltungsausschuss
Vorlage
2010 0705
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.        Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den unter 3. der Vorlage aufgeführten Beschluss zu fassen.

 

2.        Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den unter 3. der Vorlage aufgeführten Beschluss zu fassen.

 

3.        Der Rat beschließt, die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an die Stadt Burgdorf mit einem Wert von über 100 € bis höchstens 2.000 € auf den Verwaltungsausschuss zu übertragen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Wirkung vom 20.05.2009 wurde § 83 Abs. 4 NGO geschaffen, der zum Schutz von Amtsträgern im strafrechtlichen Sinne die Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen regelt. Sanktioniert würde eine unrechtmäßige Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen als mögliche Vorteilsannahme nach § 331 Strafgesetzbuch. Bestimmt wird nunmehr, dass die Einwerbung und Annahme derartiger Leistungen zulässig ist (§ 83 Abs. 4 Satz 1 NGO) sowie dass die primäre Zuständigkeit für die Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen beim Rat liegt (§ 83 Abs. 4 Satz 3 NGO). Die Entscheidung über die Annahme von Spenden muss grundsätzlich in öffentlicher Sitzung stattfinden, in der die Zuwendungen und Zuwendungszwecke genannt werden müssen. Bei anonymen Spenden kann nach § 45 NGO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen werden, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht (Rose in  KVR-NGO, § 83 E).

 

Verfahrensrechtlich ist weiter bestimmt, dass die Gemeinde jährlich einen Bericht zu erstellen hat, in dem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Dieser Bericht muss der Kommunalaufsicht übermittelt werden (§ 83 Abs. 4 Satz 4 NGO).

 

Die grundsätzlich öffentliche Beschlussfassung durch den Rat sowie der Bericht an die Kommunalaufsicht sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der Herstellung von Transparenz dienen, um die Durchführung von Strafverfahren gegen Kommunalbeamte zu vermeiden (Landtagsdrucksache 16/1255, S. 7).

 

Da jährlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Spenden und Zuwendungen in z.T. nur geringer Höhe bei den Gemeinden eingeht, wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände darauf gedrungen, Verfahrenserleichterungen zu schaffen, damit der Rat nicht über die Annahme jeder einzelnen Spende entscheiden muss. § 84 Abs. 3 Satz 5 NGO sieht daher Erleichterungen vor, von denen mit der Neufassung des § 25a GemHKVO Gebrauch gemacht wurde:

 

㤠25 a Annahme und Vermittlung von Zuwendungen

(1) Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO nicht angegeben werden. Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.

(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.

(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.

(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.“

 

Ohne eine Delegation der Entscheidung über die Annahme der Spenden würde dem Rat die Mehrheit dieser Verfahren obliegen. Dies würde bedeuten, dass die Annahme der Spenden nur vorläufig geschehen dürfte, bis der Rat nach einer entsprechenden Beschlussvorlage über die Annahme endgültig entscheidet. Daher stellt die Übertragung der Entscheidung über die Annahme von Spenden mit einem Wert von über 100 € bis zu höchstens 2.000 € eine wesentliche Verfahrenserleichterung dar.

 

Bereits durch § 25a GemHKVO ist bestimmt, dass die Zuständigkeit für die Annahme von Spenden bis zu 100 € beim Bürgermeister liegt und dass diese Spenden in dem Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde nicht aufzuführen sind. Diese Spenden sind aber unter Nennung der Geberinnen und Geber, der Höhe und des Zwecks zu dokumentieren. Der Rat kann sich die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung einzelner Spenden für bestimmte Gruppen und im Einzelfall vorbehalten. Falls eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen bzw. Spenden leistet, deren Gesamtwert die Wertgrenze von 100 € bzw. 2.000 € überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen. Insoweit besteht kein Regelungsbedarf durch einen Ratsbeschluss.

 

Zur Entlastung des Rates wird daher vorgeschlagen, mit einem Beschluss die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Annahme von Spenden mit einem Wert von über 100 € bis zu höchstens 2.000 € gem. § 25a Abs. 2 GemHKVO an den Verwaltungsausschuss zu übertragen.

 

Nach der Zuständigkeitsübertragung stellt sich die Zuständigkeit für die Annahme von Spenden und Zuwendungen wie folgt dar:

 

          Bis 100 €:                         Bürgermeister

Ab 100 € bis 2.000 €: Verwaltungsausschuss

Ab 2.000 €:                       Rat.

 

Zur Durchführung der Beschlüsse soll dem Rat halbjährlich eine Aufstellung der Zuwendungen unter Angabe des Zuwendungszwecks sowie der Zuwendungsgeberin / des Zuwendungsgebers vorgelegt werden.

 

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 NGO entscheidet der Rat über die Zuständigkeitsübertragung.

 

Die mit der Vorlage Nr. 2009/0655 zunächst formulierte Beschlussvorlage ist z.T. durch die mittlerweile eingetretene Einführung des § 25a GemHKVO überflüssig geworden. Die Unterrichtung des Rates über die im Kalenderjahr 2009 geleisteten Spenden und Zuwendungen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, da zunächst die Geberinnen oder Geber um eine datenschutzrechtliche Einwilligung ersucht werden müssen.

 

Des Weiteren überprüft die Verwaltung zur Zeit, ob und in welchem Umfang nach der erfolgten Änderung der GemHKVO eine generelle Richtlinie über die Annahme vom Spenden und Zuwendungen erlassen werden kann.