Betreff
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2008
Vorlage
2010 0695
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2008 und erteilt dem Bürgermeister aufgrund des vorliegenden „Schlussberichtes über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2008 vom 15. Dezember 2009“

 

für das Haushaltsjahr 2008 Entlastung.

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf (RPA) hat die Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2008 geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht vom 15.12.2009 zusammengefasst.

 

Rechtsgrundlage für die Prüfung sind die §§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 NGO sowie § 41 Abs. 1 der Gemeindekassenverordnung (GemKVO). Danach prüft das Rechnungsprüfungsamt die Rechnung mit allen Unterlagen dahingehend, ob

 

   der Haushalt eingehalten ist,

 

   die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

 

   bei den Einnahmen und Ausgaben des städtischen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Vorschriften und Gesetzen unter Be­achtung der maßge­benden Verwaltungsgrundsätze und gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

 

   die Vermögensrechnung richtig aufgestellt worden ist.

 

Der Schlussbericht des RPA ist mit der Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung durch den Bürgermeister sowie seiner Stellungnahme zu dem Schlussbericht des RPA dem Rat zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen.

 

Der Schlussbericht des RPA ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Prüfungsbemerkungen, die am Rande des vorgenannten Schlussberichtes mit "B" gekennzeichnet sind, bedürfen nach Ansicht des RPA einer Stellungnahme gegenüber dem Rat. Die Stellungnahme der betroffenen Fachabteilung zu der Prüfbemerkung habe ich dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 9 NGO entscheidet der Rat über die Entlastungserteilung des Bürgermeisters. Im Ergebnis bedeutet eine Entlastungserteilung die Billigung der Führung der Haushaltswirtschaft für das der Entlastung zugrundeliegende Haushaltsjahr. Eine Entlastung beinhaltet die Feststellung, dass der Rat aus seiner Sicht - unbeschadet etwaiger weiterer Prüfungen - keine Einwände gegen die Wirtschaftsführung des betreffenden Haushaltsjahres erhebt.

 

Verweigert der Rat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkung aus, hat er da­für gemäß § 101 Abs. 1 NGO die Gründe anzugeben.

 

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung 2008 wurde von mir festgestellt. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf den - dem Rat mit Vorlage 2009 0531 vorgelegten - Rechenschaftsbericht verweisen.

 

Wie bereits in den letzten Jahren sind auch in diesem Jahr sowohl die Prüfung der Jahresrechnung als auch die technische Prüfung der Jahresrechnung in einem Schlussbericht (siehe Anlage 1) zusammengefasst. Die Prüfung erfolgte durch das eigene Rechnungsprüfungsamt.

 

Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht sowie die Schlussberichte des RPA mit den Stellungnahmen dazu werden gemäß § 120 Abs. 4 NGO an 7 Tagen öffentlich ausgelegt.