Betreff
Tagespflege 2010
Vorlage
2010 0692
Aktenzeichen
51.1 - Ben/kn
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 3. Satzungsänderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege der Stadt Burgdorf wurde im letzten Jahr aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen zweimal geändert.

 

Ursprünglich wurden die Aufwendungen für die Tagespflege mit 20% der Kosten bezuschusst. Aufgrund der Neuregelung zahlt das Land einen Festbetrag in Höhe von 1,56 je Betreuungsstunde ab dem 01. Januar 2010 (vorher 1,38 €). In diesem Zusammenhang ist das Entgelt für die Tagespflegepersonen von 3,50 € auf 3,75 € ab dem 01. Januar 2010 anzuheben. Der Sachverhalt wurde auch in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses mitgeteilt. Dadurch ergibt sich eine Verbesserung der Vergütung für die Tagespflegepersonen wie auch ein leicht erhöhter Betrag bei der Kostenerstattung durch das Land.

 

Der Kostenbeitrag der Eltern als Höchstbetrag von 1,95 € je Zeitstunde sollte nicht verändert werden.

 

Die derzeitige Gebührensatzung wurde Ende letzten Jahres dem Kultusministerium zur Stellungnahme übersandt. Grundsätzlich wurde die Satzung für vereinbar mit den Förderrichtlinien des Landes erklärt. Es gab jedoch einzelne Anregungen, bestimmte Sachverhalte noch in die Satzung aufzunehmen. Das soll mit der jetzt beigefügten dritten Änderungssatzung geschehen.

 

 

Neuregelungen:

 

Die Entgeltregelung für die Tagespflegepersonen sowie die Heranziehung der Eltern soll dahingehend geregelt werden, dass nur noch der Zeitstundensatz genannt wird.

 

Der § 2 der Gebührensatzung wird deshalb neu gefasst.

 

In den § 6 soll aufgenommen werden, dass auch die Vermittlung sowie fachliche Beratung und Begleitung und weitere Qualifizierung auch für die Tagespflegepersonen gefördert wird, die ihre Absicht erklärt haben, als solche tätig zu werden. Hier hat das Land vorgeschlagen, die Regelung aus den Förderrichtlinien in die Satzung zu übernehmen. Weiter soll eine Vertretungsregelung als Absatz 3 in den § 6 eingefügt werden.

 

Die Entgeltregelung wird im § 7 Abs. 1 geregelt. Damit entfallen die bisher der Satzung beigefügten Tabellen.

 

Neu aufgenommen werden soll eine Regelung dahingehend, dass auch Arbeitssuchende für einen begrenzten Zeitraum Tagespflege in Anspruch nehmen können. Weiter soll eine Regelung dahingehend eingefügt werden, dass in den Fällen, in denen die Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf die Betreuung in einer Tageseinrichtung dient, eine Mindestbetreuungszeit von vier Stunden an fünf Tagen festgelegt wird.

 

Die Regelung zu Schul- und Kindergartenbesuchszeiten war bisher schon in der der Satzung beigefügten Gebührentabelle enthalten. Da die Tabelle entfällt, soll diese Regelung jetzt in den § 7 Abs. 1 mit aufgenommen werden.

 

Die Satzung soll rückwirkend zum 01. Januar diesen Jahres in Kraft treten.

 

Die bisher geltende Satzung ist als Anlage beigefügt.