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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Burgdorf, den nachstehenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 3. Satzungsänderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege der Stadt Burgdorf. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.
Sachverhalt und Begründung:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege der Stadt Burgdorf wurde im letzten Jahr aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen zweimal geändert.
Ursprünglich
wurden die Aufwendungen für die Tagespflege mit 20% der Kosten bezuschusst.
Aufgrund der Neuregelung zahlt das Land einen Festbetrag in Höhe von 1,56 € je Betreuungsstunde ab dem 01. Januar 2010 (vorher
1,38 €). In diesem Zusammenhang ist das Entgelt für
die Tagespflegepersonen von 3,50 € auf 3,75 € ab dem 01. Januar 2010 anzuheben.
Der Sachverhalt wurde auch in der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses
mitgeteilt. Dadurch ergibt sich eine Verbesserung der Vergütung für die
Tagespflegepersonen wie auch ein leicht erhöhter Betrag bei der
Kostenerstattung durch das Land.
Der Kostenbeitrag der Eltern als Höchstbetrag von 1,95 € je
Zeitstunde sollte nicht verändert werden.
Die derzeitige Gebührensatzung wurde Ende letzten Jahres
dem Kultusministerium zur Stellungnahme übersandt. Grundsätzlich wurde die
Satzung für vereinbar mit den Förderrichtlinien des Landes erklärt. Es gab
jedoch einzelne Anregungen, bestimmte Sachverhalte noch in die Satzung
aufzunehmen. Das soll mit der jetzt beigefügten dritten Änderungssatzung
geschehen.
Neuregelungen:
Die Entgeltregelung für die Tagespflegepersonen sowie die
Heranziehung der Eltern soll dahingehend geregelt werden, dass nur noch der
Zeitstundensatz genannt wird.
Der § 2 der Gebührensatzung wird deshalb neu
gefasst.
In den § 6 soll aufgenommen werden, dass auch die
Vermittlung sowie fachliche Beratung und Begleitung und weitere Qualifizierung
auch für die Tagespflegepersonen gefördert wird, die ihre Absicht erklärt
haben, als solche tätig zu werden. Hier hat das Land vorgeschlagen, die
Regelung aus den Förderrichtlinien in die Satzung zu übernehmen. Weiter soll
eine Vertretungsregelung als Absatz 3 in den § 6 eingefügt werden.
Die Entgeltregelung wird im § 7 Abs. 1 geregelt.
Damit entfallen die bisher der Satzung beigefügten Tabellen.
Neu aufgenommen werden soll eine Regelung dahingehend, dass
auch Arbeitssuchende für einen begrenzten Zeitraum Tagespflege in Anspruch
nehmen können. Weiter soll eine Regelung dahingehend eingefügt werden, dass in
den Fällen, in denen die Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruchs
auf die Betreuung in einer Tageseinrichtung dient, eine Mindestbetreuungszeit
von vier Stunden an fünf Tagen festgelegt wird.
Die Regelung zu Schul- und Kindergartenbesuchszeiten war bisher schon in der der Satzung beigefügten Gebührentabelle enthalten. Da die Tabelle entfällt, soll diese Regelung jetzt in den § 7 Abs. 1 mit aufgenommen werden.
Die Satzung soll rückwirkend zum 01. Januar diesen Jahres in Kraft treten.
Die bisher geltende Satzung ist als Anlage beigefügt.