Betreff
Einziehung eines Teilbereichs der öffentlichen Straße "Osttangente"
Vorlage
2010 0691
Aktenzeichen
151-13.2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

zu 1)               Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt die Vorlage zur Kenntnis und schließt sich der Beschlussempfehlung zu 2) der Vorlage an.

 

zu 2)               Der Verwaltungsausschuss beschließt, entsprechend § 8 NStrG das Verfahren für die vorgesehene Einziehung der als Gemeindestraße gewidmeten provisorisch angelegten Zufahrt zur „Osttangente“ vom „Dachtmisser Weg“ bis zur „Osttangente 2. Bauabschnitt“ einzuleiten.

Sachverhalt und Begründung:

 

 

1. Allgemeines

 

Der 1. Bauabschnitt für die „Osttangente“ wurde im Jahr 1997 auf einer Gesamtlänge von ca. 690 m gebaut und durch Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 27.09.2005 im Bereich zwischen „Uetzer Straße“ und „Dachtmisser Weg“ / „Im Langen Mühlenfeld“ für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.

 

Im Planfeststellungsverfahren zur B188 OU Burgdorf wurde festgelegt, dass der provisorische, vorübergehende Anschluss der „Osttangente“ an die Straße „Im Langen Mühlenfeld“ nach Fertigstellung des 2. Bauabschnitts der „Osttangente“ mit Anschluss an die B 188 n zurückzubauen ist. Der Anschluss des Radweges von der „Osttangente“ an die Straße „Im Langen Mühlenfeld“ bleibt bestehen. Die östlich am „Dachtmisser Weg“ liegende Kläranlage erhält einen Anschluss über den „Dachtmisser Weg“. Der „Dachtmisser Weg“ wird zur Verbesserung des Kreuzungswinkels nach Norden verschwenkt und als Wirtschaftsweg weitergeführt.

 

Mit der Verkehrsübergabe der B 188 n im Oktober 2009 wurde der Anschluss an die B 188 n nunmehr hergestellt und die „Osttangente“ nach Osten verlegt. Dabei wurde der westliche Bereich des „Dachtmisser Weg“ von der „Osttangente“ ‚abgehängt’. Der Anschluss wurde in diesem Bereich auf einer Länge von ca. 70 m zurückgebaut und existiert nicht mehr.

 

Der in diesem Bereich hergestellte Geh- und Radweg sowie der als Wirtschaftsweg weiterführende „Dachtmisser Weg“ bedürfen keiner Widmung, da es sich hier um Wege im Außenbereich handelt.

 

Anlage 1 zeigt ein Luftbild mit dem Zustand vor dem Rückbau; aus der Anlage 2 ist der Zustand nach Verkehrsübergabe des 2. Bauabschnitts der „Osttangente“ ersichtlich; in Anlage 3 ist der einzuziehende Abschnitt gekennzeichnet.

 

 

2. Rechtliche Würdigung

 

Durch die Verkehrsübergabe der „Osttangente 2. Bauabschnitt“ und den Anschluss an die B 188 n hat der o.g. Abschnitt seine Verkehrsbedeutung verloren. Er ist daher gem. § 8 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) einzuziehen. Dieses Verfahren soll jetzt eingeleitet werden.

 

Durch die Einziehung wird die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung genommen, die Widmung insoweit wieder beseitigt.

 

Gemäß § 8 NStrG setzt die Einziehung voraus, dass entweder die Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Straße vorliegen.

 

In diesem Fall hat der o.g. Abschnitt seine Verkehrsbedeutung verloren, er wurde zurückgebaut und existiert nicht mehr.

 

Bei der Einziehung ist der nach Artikel 14 Grundgesetz gewährleistete Anliegergebrauch zu beachten, der so weit reichte, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Die Anlieger sind klagebefugt.

 

 

 

 

3. Verfahren

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NStrG ist die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Damit wird jedermann, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen gegeben. Durch evtl. Gegendarstellungen soll ein möglichst umfassendes Bild über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorschriften erhalten werden. Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und Ablauf von drei Monaten werden die vorgetragenen Bedenken und Anregungen über eine erneute Vorlage mitgeteilt und die Möglichkeit für eine endgültige Empfehlung gegeben. Über die Einziehung entscheidet der Verwaltungsausschuss.

 

 

Anlage 1: Luftbild vor Rückbau

Anlage 2: Auszug aus Planfeststellungsverfahren

Anlage 3: Lageplan mit einzuziehendem Bereich