Betreff
Veränderungen in der Besetzung der Vertretung in Verbänden, Gesellschaften usw.
Vorlage
2010 0675/2
Aktenzeichen
10-022-17.2 Ro/En
Art
Informationsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschläge:

 

1.    Der Rat beschließt, die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften in den Organen folgender Verbände/Gesellschaften für Herrn Dr. Holger Zielonka mit sofortiger Wirkung aufzuheben:

 

 

Lfd.

Nr.

Verband/Gesellschaft

Organ

Rechtsgrundlage

1

Unterhaltungsverband Nr. 44 ‚Untere Fuhse’

Verbandsvorstand

§ 51 Abs. 6 i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 4 und Satz 3 Ziff. 1 NGO

2

Wasserverband Nordhannover

Verbandsversammlung

§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über die komm. Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 3 Ziff. 1 NGO

3.

Wasserverband Nordhannover

Verbandsausschuss

1. Stellvertreter

§ 12 Abs. 1 Satz 1des Nds. Gesetzes über die komm. Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 51 Abs. 9 Satz 3 Ziff. 1 NGO

4.

Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH

Gesellschafterversammlung

§ 111 Abs. 1 Satz 3 NGO i.V.m. § 8 des Gesellschaftsvertrages

 

 

 

2.    Für die durch den Beschluss des Rates entstandenen Vakanzen in der Vertretung von Verbänden, Gesellschaften usw. beschließt der Rat nachfolgende Vertretungsregelungen:

 

      

Lfd.

Nr.

Verband/Gesellschaft

Organ

Mitglied

Rechtsgrundlage

1

Unterhaltungsverband Nr. 44 ‚Untere Fuhse’

Verbandsvorstand

Adolf W. Pilgrim

§ 11 Abs. 2 der Satzung des Verbandes i.V.m. § 111 Abs. 1 Satz 1 NGO als Empfehlung zur Wahl durch die Mitgliederversammlung in den Verbandsvorstand

2

Wasserverband Nordhannover

Verbandsversammlung

Gerald Hinz

§ 5 der Verbandsordnung i.V.m. § 111 NGO

3.

Wasserverband Nordhannover

Verbandsausschuss

1. Stellvertreter

Gerald Hinz

§ 8 der Verbandsordnung i.V.m. § 111 Abs. 1 NGO als Empfehlung zur Wahl durch die Verbandsversammlung

4.

Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH

Gesellschafterversammlung

Hartmut Braun

§ 8 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 111 Abs. 1 NGO

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In der Vorlage 2009 0675 wurde unter dem Beschlussvorschlag Ziff. 1 unter den lfd. Nr. 1 - 3 (Unterhaltungsverband Nr. 44 „Untere Fuhse“/Wasserverband Nordhannover -Verbandsversammlung/Wasserverband Nordhannover - Verbandsausschuss 1. Stellvertreter) irrtümlich auf § 111 Abs. 1 Satz 3 NGO verwiesen. Diese Rechtsgrundlage ist falsch und wurde durch die jetzt zitierten richtigen Rechtsgrundlagen ersetzt. An der Möglichkeit zur Abberufung des Ratsmitgliedes ändert dies nichts. Im § 12 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) wird auf § 51 Abs. 9 Sätze 2 - 4 NGO verwiesen und insofern kann die Abberufung eines Ratsmitgliedes entsprechend § 51 Abs. 9 Satz 3 NGO (Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss - hier in analoger Anwendung für Verbände, Vereine - abberufen und durch andere Ausschussmitglieder ersetzen) vorgenommen werden, wie dies im Übrigen auch bei Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 3 NGO unter Zugrundelegung der Vorschriften des § 51, Abs. 2,3, 6 und 9 NGO möglich ist.

 

Aus Rechtssicherheitsgründen wird weiterhin empfohlen die Abstimmungen als Einzelentscheidungen vorzunehmen.

 

Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Verfahrensweise.