Betreff
Erlass einer Satzung zum Schutz des Landschaftsbestandteiles "Kleiner Teich" gem. § 28 Niedersächsisches Naturschutzgesetz; Bezugsvorlage 2009 0570
Vorlage
2009 0677
Aktenzeichen
31-Fre 62-05/5
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)                 Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr schließt sich der Beschlussempfehlung zu c) an.

 

b)                 Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den zu c) genannten Beschluss zu fassen.

 

c)                 1.  Der Rat nimmt die eingegangenen Anregungen und Bedenken zur Kenntnis und schließt sich den in der Vorlage Nr. 2009 0677 formulierten Abwägungsvorschlägen an.

 

2.      Der Rat beschließt die als Anlage 2 zur Vorlage 2009 0677 beigefügte Satzung zum Schutz des Landschaftsbestandteiles „Kleiner Teich“ in der Gemarkung Hülptingsen gem. § 28 NNatG.

Sachverhalt und Begründung:

 

In seiner Sitzung am 27.08.2009 hat der Rat die Satzung über den Schutz der Landschaftsbestandteile (LB-H 1) vom 11.02.1982 aufgehoben und die Verwaltung beauftragt, für den Teilbereich „Kleiner Teich“ ein Verfahren zum Erlass einer Schutzsatzung nach § 28 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) einzuleiten (s. Bezugsvorlage). Die Aufhebung der Satzung von 1982 ist nach Bekanntgabe im Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover seit dem 18.09.2009 rechtskräftig.

 

Der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover und den nach Naturschutzrecht anerkannten Verbänden wurde ein Satzungsentwurf zum Schutz des Landschaftsbestandteiles „Kleiner Teich“ im Stadtteil Hülptingsen zur Stellungnahme übersandt. Lediglich die Region Hannover und der Niedersächsische Heimatbund haben sich zum Entwurf geäußert. Die Stellungnahmen und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind in Anlage 1 wiedergegeben. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf sind grau hinterlegt.

 

Die Abwägungsvorschläge wurden in den Satzungsentwurf eingearbeitet, so dass nach Auffassung der Verwaltung der Entwurf (Anlage 2) vom Rat als Satzung beschlossen werden kann.

 

 

 

Anlagen