Betreff
Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
Vorlage
BV 2022 0365
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2022 0365 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage) beigefügten Fassung zu erlassen.  

 

 

    

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 16.12.2021 beschlossenen und am 01.01.2022 in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

 

Reinigungsklasse 1     nachrangiger Winterdienst                                   0,00 €

 

Reinigungsklasse 2     14-tägliche Reinigung                                       1,02 €            

Reinigungsklasse 3     vorrangiger Winterdienst                                 0,00 €

                                                                                                                                   

Reinigungsklasse 4    einmal wöchentliche Reinigung                       1,49 €

 

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2021 weist eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 96.748,09 € in der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 5.646,16 € und im Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von 91.101,93 € entstanden. Die Unterdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen der errechneten Unterdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2021, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2023 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage beigefügt.

 

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten ist eine Änderung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2023 ergeben:

 

Reinigungsklasse 1     nachrangiger Winterdienst                                      0,26 €

 

Reinigungsklasse 2     14-tägliche Reinigung                                         1,07 €

                                                                                                                                     

 

Reinigungsklasse 3     vorrangiger Winterdienst                                   1,52 €

                                                                                                                                     

 

Reinigungsklasse 4    einmal wöchentliche Reinigung                         1,61 €

 

 

 

In der Vorlage zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung für das Jahr 2022 (BV 2021 0056) vom 09.11.2021 wurde bereits auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 03.05.2021 zum Az. 162/17 (Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen) und dessen Auswirkungen auf die Gebührensätze beim Winterdienst hingewiesen. Das Gericht hatte entschieden, dass es zu einer Unwirksamkeit der Gebührensätze führt, wenn die Kosten für das Streuen von nicht gefährlichen Fahrbahnstellen bzw. von gefährlichen Fahrbahnstellen sonstiger verkehrsbedeutender Fahrbahnen und Radwege nicht in dem gebotenen Umfang als einrichtungsfremde Kosten ausgesondert werden (§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes).

 

In der Betriebsabrechnung 2021/Gebührenkalkulation 2023 sind die Konsequenzen aus diesem Urteil bereits u.a. beim Gebührensatz in der Reinigungsklasse 1 (nachrangiger Winterdienst, Einsatzstufe II) berücksichtigt worden.

Hinweis:

 

Bei den Straßen der Reinigungsklasse 3 (Stufe I, vorrangiger Winterdienst) werden sowohl die Räum- als auch die Streuarbeiten in der Betriebsabrechnung und in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

Da es sich hierbei um Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, Straßen mit Linienbusverkehr, Radfahrstraßen, Sammelstraßen mit besonders hoher Verkehrsdichte, Schulwege, Gewerbegebiete mit verstärktem Lieferverkehr, Bahnhöfe/Busbahnhöfe handelt, ist das das Kriterium der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unerheblichem Verkehr erfüllt.

 

In den Straßen der Reinigungsklasse 1 (Stufe II, nachrangiger Winterdienst) wird nur noch das Räumen von Schnee in der Betriebsabrechnung und der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze be­rücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebüh­rensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen in 2023 in Höhe von ca. 190.000,00 €.

    

 

(Pollehn)