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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf
beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom
14.12.2017 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2022 0365 ergebenden (und
der Originalniederschrift als Anlage) beigefügten Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 16.12.2021 beschlossenen und am 01.01.2022 in Kraft getretenen 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:
Reinigungsklasse
1 nachrangiger Winterdienst 0,00 €
Reinigungsklasse
2 14-tägliche Reinigung 1,02 €
Reinigungsklasse
3 vorrangiger Winterdienst 0,00 €
Reinigungsklasse
4 einmal wöchentliche Reinigung 1,49 €
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2021 weist eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 96.748,09 € in der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2021 eine Unterdeckung in Höhe von 5.646,16 € und im Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von 91.101,93 € entstanden. Die Unterdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen der errechneten Unterdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2021, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2023 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage beigefügt.
Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten ist eine Änderung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2023 ergeben:
Reinigungsklasse 1 nachrangiger
Winterdienst 0,26
€
Reinigungsklasse 2 14-tägliche
Reinigung 1,07 €
Reinigungsklasse 3 vorrangiger
Winterdienst
1,52 €
Reinigungsklasse 4 einmal wöchentliche Reinigung 1,61 €
In der Vorlage zur Änderung der
Straßenreinigungsgebührensatzung für das Jahr 2022 (BV 2021 0056) vom
09.11.2021 wurde bereits auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 03.05.2021 zum Az.
162/17 (Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der
Stadt Göttingen) und dessen Auswirkungen auf die Gebührensätze beim
Winterdienst hingewiesen. Das Gericht hatte entschieden, dass es zu einer
Unwirksamkeit der Gebührensätze führt, wenn die Kosten für das Streuen von
nicht gefährlichen Fahrbahnstellen bzw. von gefährlichen Fahrbahnstellen
sonstiger verkehrsbedeutender Fahrbahnen und Radwege nicht in dem
gebotenen Umfang als einrichtungsfremde Kosten ausgesondert werden (§ 52
Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes).
In der Betriebsabrechnung
2021/Gebührenkalkulation 2023 sind die Konsequenzen aus diesem Urteil bereits
u.a. beim Gebührensatz in der Reinigungsklasse 1 (nachrangiger Winterdienst,
Einsatzstufe II) berücksichtigt worden.
Hinweis:
Bei den Straßen der Reinigungsklasse 3
(Stufe I, vorrangiger Winterdienst) werden sowohl die Räum- als auch die
Streuarbeiten in der Betriebsabrechnung und in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt.
Da es sich hierbei um Ortsdurchfahrten von
Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, Straßen mit Linienbusverkehr,
Radfahrstraßen, Sammelstraßen mit besonders hoher Verkehrsdichte, Schulwege,
Gewerbegebiete mit verstärktem Lieferverkehr, Bahnhöfe/Busbahnhöfe handelt, ist
das das Kriterium der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unerheblichem Verkehr
erfüllt.
In den Straßen der Reinigungsklasse 1
(Stufe II, nachrangiger Winterdienst) wird nur noch das Räumen von Schnee in
der Betriebsabrechnung und der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Finanzielle
Auswirkungen
In dem als Anlage beigefügten Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen in 2023 in Höhe von ca. 190.000,00 €.
(Pollehn)