Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege - Kindertagespflegesatzung -
Vorlage
BV 2022 0347
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die 4. Änderung der Satzung der Stadt Burgdorf über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege - Kindertagespflegesatzung - vom 16.12.2021 in der sich aus der Anlage der Vorlage BV 2022 0347 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

In Vertretung

     

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Beschluss zur Vorlage BV 2021 0080 vom 16.12.2021 wurde die Fortführung der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegeperson im Umfang von 30 Ausfalltagen geregelt. Bei der Einführung dieser Regelung wurde zunächst als Anknüpfungspunkt ein Ausfall in Höhe von 30 Tagen pro Kita-Jahr gewählt. Dies folgte den bestehenden Abrechnungsmodalitäten gegenüber dem Land Niedersachsen, welches bei der jährlich einzureichenden Statistik ebenfalls an die Betrachtung des Kita-Jahres anknüpft.

 

Im erfolgten Praxislauf und der Kommunikation mit den Kindertagespflegepersonen (KTPP) hat sich gezeigt, dass eine auf das Kita-Jahr bezogene Abrechnung teilweise zu Schwierigkeiten in der Planung der betreuungsfreien Zeit führen kann.

 

Hieran anknüpfend wurde seitens der Kindertagespflegepersonen die Bitte formuliert, dass die Ausfalltage auf ein Kalenderjahr berechnet werden.

 

Dem nachkommend wird die folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

 

1.            Ab 2023 wird die Zählweise der Ausfalltage auf das Kalenderjahr umgestellt. Da der bisherige Satzungstext den Bezug auf das Kita-Jahr vorsieht, wird mit dem anliegenden Satzungsentwurf die Änderung der geregelten Bezugsgröße von einem Kita-Jahr auf ein Kalenderjahr vorgenommen.

2.       Die Berechnung der Ausfalltage wird im Februar des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr erfolgen.

3.       Sollte eine KTPP unterjährig ihre Tätigkeit beenden, wird eine anteilige Abrechnung im Folgemonat erfolgen.

4.       Die KTPP erhalten einen Rückforderungsbescheid über die Höhe der Rückforderung und deren Berechnung.

5.       Die Höhe der Rückforderung des Abrechnungsjahres wird pauschal berechnet.

Hierfür wird die Gesamtsumme der Förderleistung, die die KTPP im abzurechnenden Kalenderjahr erhalten hat, durch die Anzahl der Arbeitstage/Betreuungstage (252 Tage gemäß der Satzung der Stadt Burgdorf) geteilt und mit der Anzahl der übersteigenden Ausfalltage multipliziert.

 

 

Gesamthöhe der Förderleistung der KTPP im Abrechnungsjahr   = Förderhöhe je Betreuungstag

Betreuungstage (252)

 

Förderhöhe je Betreuungstag x Anzahl der überschrittenen Ausfalltage = Rückforderungshöhe

 

 

 

Für das Jahr 2022 gilt folgende den KTPP entgegenkommende Übergangsregelung:

 

1.       Die Ausfalltage werden gemäß der Satzung pro Kita-Jahr gezählt (Januar-Juli: 18 / August-Dezember 12)

2.       Die KTPP dürfen einmalig die Tage, die am 31.07.22 verfallen wären, in den Zeitraum 01.08.22 – 31.12.22 übernehmen. (Vorgehensweise analog Zählweise Kalenderjahr)

3.       Das Jahr 2022 wird im Februar 2023 abgerechnet gemäß der hier beschriebenen Berechnungsweise.

4.       Sollten KTPP bereits in 2022 eine Kürzung erfahren haben, wird dies mit der Abrechnung im Februar 2023 korrigiert.

 

(Kugel)