Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat erteilt dem
Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 NKomVG für das Haushaltsjahr
2020 die Entlastung.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Beschluss zum Jahresabschluss sieht § 129 Abs. 1 NKomVG vor, über die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Da der Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Entlastung einem Mitwirkungsverbot nach § 87 Abs. 4 i. V. m. § 41 NKomVG unterliegt, ist eine getrennte Beschlussfassung erforderlich.
Hinsichtlich des Jahresabschlusses wird auf die Vorlage BV 2022 0267 verwiesen.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 der Stadt Burgdorf wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf wie folgt zusammengefasst:
„Der Jahresabschluss zum 31.12.2020, der Rechenschaftsbericht und die
Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den
Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß.
Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der
Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und
Auszahlungen wurde nach der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
Gegen die Erteilung der
Entlastung bestehen keine Bedenken.“
(Kugel)