Betreff
Jahresabschluss zum 31.12.2020
Vorlage
BV 2022 0267
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 der Stadt Burgdorf zur Kenntnis und fasst folgende Beschlüsse:

 

1.    Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Jahresabschluss des Jahres 2020. Mit dem Beschluss über den Jahresabschluss stimmt er gleichzeitig den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2020, die über 10.000 € liegen und die bisher nicht nach § 58 Abs. 1 Ziff. 9 u. § 117 Abs. 1 NKomVG genehmigt worden sind, nachträglich zu. Darüber hinaus nimmt er die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2020 bis 10.000 € (bei denen die Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der Haushaltssatzung 2020 beim Bürgermeister lag) zur Kenntnis.

  1. Der Rat beschließt den Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2020 (1.709.842,71 €) zur anteiligen Deckung des Fehlbetrags des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -6.772.784,93 € zu verwenden. Der verbleibende Fehlbetrag in Höhe von -5.062.942,22 € wird zu einem Teil durch eine Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (140.113,71 €) gedeckt.      

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

 

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufgestellt werden. Im Jahresabschluss ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-, und Finanzlage der Kommune mit sämtlichen Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen.

 

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz und einem Anhang. Dem Anhang sind ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen.

 

Der Jahresabschluss 2020 wurde durch die Finanzabteilung aufgestellt und der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses nach § 129 Abs. 1 NKomVG am 27.12.2021 festgestellt.

 

Der Jahresabschluss 2020 mit Anhang - einschließlich der Anlagen zum Anhang – und der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sind dem Rat gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 NKomVG vorzulegen. Die aufgeführten Unterlagen liegen dieser Vorlage als Anlage bei (auf Grund des erheblichen Umfangs wurde beim Jahresabschluss darauf verzichtet, sämtliche Anlagennachweise und die einzelnen Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen der einzelnen Produkte dieser Vorlage beizufügen. Sie liegen vollständig vor und waren Gegenstand der Jahresabschlussprüfung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes).

 

 

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2020 der Stadt Burgdorf schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

Ergebnisrechnung

 

Die Ergebnisrechnung 2020 schließt beim ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag in Höhe von -6.772.784,93 € ab. Im Vergleich zum Haushaltsplan 2020, der ein Defizit im ordentlichen Ergebnis in Höhe von -13.623.700,00 € vorsah, verbesserte sich das ordentliche Ergebnis um 6.850.915,07 €.

 

Das außerordentliche Ergebnis weist einen Überschuss in Höhe von 1.709.842,71 € aus, was gegenüber dem Haushaltsplan, der einen Überschuss von 2.050.000,00 € vorsah, eine Verringerung von -340.157,29 € bedeutet.

 

Das Jahresergebnis der Ergebnisrechnung 2020 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von -5.062.942,22 € ab (Haushaltsplan 2020 = -11.573.700,00 €). 

 

 

Finanzrechnung

 

Im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit hat sich in der Finanzrechnung 2020 ein negativer Saldo in Höhe von -1.484.012,09 € ergeben (Haushalt 2020 = -9.853.700,00 €).

 

Der Saldo aus Investitionstätigkeit liegt im Jahr 2020 bei -11.212.012,31 € (Haushalt 2020 = -16.112.200,00 €).

 

Neuaufnahmen von Krediten für Investitionen erfolgten im Jahr 2020 nicht. Die Auszahlungen für die (ordentliche) Tilgung der bestehenden Darlehen lagen bei 1.672.800,85 €, so dass sich bei der Finanzierungstätigkeit im Jahr 2020 ein negativer Saldo in Höhe von -1.672.800,85 € ergibt.

 

Des Weiteren ergibt sich bei den haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen ein positiver Saldo in Höhe von 10.435.179,62 €

 

Insgesamt ergibt sich im Finanzhaushalt eine Verringerung der liquiden Mittel um
-4.153.898,89 €. 

 

Die Gesamtfinanzrechnung weist zum 31. Dezember 2020 einen positiven Endbestand an Zahlungsmitteln von 6.281.280,73 € aus, der in der Bilanz auf der Aktivseite bei den „Liquiden Mitteln“ steht.

 

Bilanz

Das Volumen der Bilanz hat sich von 264.036.870,97 € (Stand Schlussbilanz zum 31.12.2019) um 3.515.951,50 € auf 267.552.822,47 € (Stand Schlussbilanz zum 31.12.2020) erhöht.

 

Zu den Einzelheiten des Jahresabschlusses verweise ich auf die Erläuterungen im anliegenden Anhang zur Jahresrechnung und im Rechenschaftsbericht.

 

 

 

Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2020

 

 

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf (RPA) hat die Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2020 geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht vom 22.07.2022 zusammengefasst.

 

 

Das Rechnungsprüfungsamt bestätigt, dass

 

·   der Haushaltsplan eingehalten wurde,

·   die einzelnen Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

·   bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde und

·   das Vermögen richtig nachgewiesen ist.

 

Es wird bestätigt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind beachtet worden.

 

 

Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 der Stadt Burgdorf wird wie folgt zusammengefasst:

 

 

Der Jahresabschluss zum 31.12.2020, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß.

Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.

Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen wurde nach der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.

Gegen die Erteilung der Entlastung bestehen keine Bedenken.

 

 

 

Der Schlussbericht des RPA ist mit der Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung durch den Bürgermeister sowie ggfs. seiner Stellungnahme zu dem Schlussbericht des RPA dem Rat zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen.

 

Der Schlussbericht des RPA ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

 

 

Der Schlussbericht zum Jahresabschluss 2020 weißt folgenden erläuterungsbedürftigen Bestandteil auf, zu dem wie folgt Stellung genommen wird:

 

 

Prüfbemerkung – Beanstandung

 

Nicht nachvollziehbar ist die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit für Auszahlungen in Höhe von 726,60 € für die Beschaffung von fünf Schaumstoff-Kinderbetten im Dezember 2020 zur Erstausstattung eines Vertretungsstützungspunktes der Kindertagespflege. Haushaltsmittel waren für 2021 eingestellt, so dass eine Beschaffung im Jahr 2021 hätte erfolgen können. Der Vertretungsstützpunkt wird nach derzeitigem Kenntnisstand erst im 2. Halbjahr 2022 seinen Betrieb aufnehmen können. Eine zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit war daher im Dezember 2020 nicht gegeben.

 

 

Stellungnahme

 

Zum Zeitpunkt der Beschaffung besagter Kinderbetten wurde noch von einem Eröffnungstermin in der ersten Hälfte des Jahres 2021 ausgegangen. Es gab bereits Ende 2020 erhebliche Lieferschwierigkeiten für Krippenmobiliar, so dass die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit unter o.a. Prämisse durchaus gegeben schien.

 

Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, dass ein erneuter Nutzungsänderungsantrag gestellt werden musste, der letztendlich dazu führte, dass die Eröffnung des Vertretungsstützpunktes im Jahr 2021 nicht mehr möglich war.

Die Beschaffung der Kinderbetten hat sich also erst im Nachhinein als noch aufschiebbar herausgestellt.

 

 

 

 

Prüfbemerkung – Beanstandung

 

Der StadthausGmbH wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erwartenden Einnahmeausfälle 50 % der Pachtzahlungen für das Stadthaus erlassen. Gem. der Dienstanweisung für das Finanzwesen dürfen Ansprüche auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den/die Schuldner*in eine besondere Härte bedeuten würde. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass bewegte sich im Rahmen der vom Rat beschlossenen Wertgrenze, so dass die Entscheidung dem Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung oblag. Es wurde jedoch versäumt, den Rat im Rahmen des unterjährigen Controlling-Berichtswesen über den Erlass zu informieren.

 

Stellungnahme

 

Nach Feststellung der besonderen Härte im Einzelfall wurde gemäß Dienstanweisung für das Finanzwesen im Jahr 2020 und im Rahmen der vom Rat der Stadt Burgdorf beschlossenen Wertgrenze durch den Hauptverwaltungsbeamten ein Pachterlass i. H. v. 50% für das Stadthaus bewilligt. Grund waren die zu erwartenden Einnahmeausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie.

 

Es wurde jedoch tatsächlich versäumt, den Rat im Rahmen des Berichtswesens über diesen Erlass zu informieren. In Zukunft wird darauf geachtet, dass sich ein solches Versäumnis nicht wiederholt und die Vorgänge ordnungsgemäß im Quartalsbericht eingestellt sind, damit auch den Anforderungen des Controlling-Berichtswesens sowie der Information an den Rat Rechnung getragen wird.

 

 

 

Verwendung des Jahresergebnisses

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 110 Abs. 7 S. 3 und § 123 Abs. 1 S. 1 NKomVG zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen.

 

Wie bereits oben erwähnt, hat sich in der Jahresrechnung 2020 beim ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag in Höhe von -6.772.784,93 € und beim außerordentlichen Ergebnis ein Überschuss in Höhe von 1.709.842,71 € ergeben.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2020 in Höhe von 1.709.842,71 € zur anteiligen Deckung des Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
-6.772.784,93 € zu verwenden. Ein Teil des Fehlbetrages in Höhe von -5.062.942,22 € sollte zu einem Teil durch eine Entnahme des Bestandes der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (140.113,71 €) gedeckt werden.

 

Der verbleibende Fehlbetrag in Höhe von 4.922.828,51 € wird in der Eröffnungsbilanz 2021 entsprechend ausgewiesen.

 

Anlagen

 

Anlage 1

-

Jahresabschluss der Stadt Burgdorf zum 31.12.2020

 

 

 

Anlage 2

-

Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 der Stadt Burgdorf

 

(Pollehn)