Betreff
Entlastungserteilung für den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf; Geschäftsjahr 2021
Vorlage
BV 2022 0256
Aktenzeichen
10/Ra
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG wird dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf aufgrund des Prüfungsergebnisses zu dem Jahresbericht 2021 durch die Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes Entlastung erteilt.

 

In Vertretung

 

 

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse hat in seiner Sitzung am 07.06.2022 beschlossen, den mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum 31.12.2021 und den Geschäftsbericht (Lagebericht) dem Träger der Stadtsparkasse Burgdorf mit der Bitte um Entlastung vorzulegen.

 

Die Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtsparkasse Burgdorf für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2021 geprüft und bestätigt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss zu keinen Einwendungen geführt haben.

 

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadtsparkasse. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Sparkasse und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts (Lageberichts) für das Jahr 2021 mit dem Jahresabschluss einschl. des Bestätigungsvermerks der Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes ist als Anlage beigefügt.

 

In seiner Sitzung am 07.06.2022 hat der Verwaltungsrat den Lagebericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021 gebilligt. Er hat von dem schriftlichen und in seiner Sitzung zusätzlich vom mündlichen Bericht der Prüfungsstelle des Nieders. Sparkassen- und Giroverbandes Kenntnis genommen und daraufhin den Jahresabschluss in der geprüften Fassung festgestellt.

 

Das Nieders. Finanzministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde hat den Bericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und erklärt, auf die 6-Wochen-Frist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 Nieders. Sparkassengesetz (NSpG)) zu verzichten. Diese Aussage der Aufsichtsbehörde kommt einer Billigung des Prüfungsberichts gleich, da auf eine Stellungnahme verzichtet worden ist.

 

Der Verwaltungsrat hat dem Vorstand der Stadtsparkasse in seiner Sitzung am 07.06.2022 für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

 

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dem Rat, dem Verwaltungsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG Entlastung zu erteilen.

 

Ratsmitglieder, die zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Burgdorf sind, unterliegen bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsrats dem Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVG.

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Geschäftsbericht 2021

Beschluss Nr. 9 der Sitzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Burgdorf vom 07.06.2022

(Kugel)