Betreff
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zur 5. Änderung des RROP (Windenergie)
Vorlage
M 2022 0229
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Region Hannover hat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 28 vom 16. Juli 2020 die 5. Änderung des RROP 2016 zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung eingeleitet und die Öffentlichkeit sowie die in diesen Belangen betroffenen öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten unterrichtet. Hierzu hat die Stadt Burgdorf eine Stellungnahme abgegeben (M 2020 1380).

 

Am 22.03.2022 hat die Region Hannover im Regionsausschuss den Entwurf zur 5. Änderung des RROP als Grundlage zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens beschlossen. Die Änderungen betreffen folgende Bestandteile des RROP 2016:

·         Zeichnerische Darstellung

·         Beschreibende Darstellung

·         Begründung / Erläuterung

·         Umweltbericht

Nach Bekanntmachung vom 05.05.2022 zur Beteiligung an der 5. Änderung des RROP 2016 nutzt die Stadt Burgdorf die Gelegenheit zu den o.g. Unterlagen Stellung zu nehmen (s. Anlage 1).

 

Zu den Unterlagen des Beteiligungsverfahrens gelangen Sie über den folgenden Link:

https://www.entera1.de/181_rrop_region_hannover/#start

 

Zum Verständnis des Inhalts der 5. Änderung des RROP 2016 und unserer Stellungnahme wird nachfolgend der Sachverhalt des Beteiligungsverfahrens und die Auswirkungen für die Stadt Burgdorf und dem eigenen Plankonzept erläutert:

 

Sachverhalt des Beteiligungsverfahrens

Der Anlass zur 5. Änderung des RROP ist das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 05.03.2019: Die ehemaligen Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung (Konzentrationsplanung) im RROP 2016, Abschnitt 4.3.2 Ziffer 02, wurden für unwirksam erklärt. Aufgrund dessen ist die Region gefordert – in Anpassung an die Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 unverzüglich eine Neuplanung der Windenergienutzung im RROP vorzunehmen. Die Träger der Regionalplanung haben gemäß Planungsvorgabe des LROP für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und festzulegen (LROP 2017 Abschnitt 4.2 Ziffer 04 Satz 1).

 

Ermittlung von Flächen für die Windenergienutzung

Zur (Neu-)Festlegung der Windenergienutzung wurde im RROP von der Regionsverwaltung ein Plankonzept erstellt, deren Zielsetzung es ist, die konfliktärmsten und am besten geeignetsten Flächen in der Region Hannover zu identifizieren. Diese sollen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung raumordnerisch gesichert werden. Das Plankonzept Windenergie wurde systematisch und unter Beachtung bzw. Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechungen, zahlreicher Fachbelange und dem Windenergieerlass in mehreren Arbeitsschritten erfasst.

 

·         Ausschluss der harten Tabuzonen

·         Ausschluss der weichen Tabuzonen

·         Prüfung der übrigen Flächen (ob sie einzeln oder im Verbund mit benachbarten Flächen jeweils groß genug für mindestens drei Windenergieanlagen (=Potenzialflächen) sind

·         Prüfung der Potenzialflächen auf weitere Belange, die gegen eine Festlegung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Windenergienutzung sprechen (z. B. Denkmalschutz und Artenschutz)

(Für Belange des Artenschutzes hat ein externes Büro ein Fachgutachten erstellt, die die Potenzialflächen hinsichtlich des jeweiligen artenschutzfachlichen Konfliktrisikos beurteilt hat. Die Datengrundlage waren hierfür vorhandene Daten (=Sekundäranalyse), auf deren Basis (Teil-)Flächen zur Festlegung als Vorranggebiet Windenergienutzung ausgeschlossen wurden bzw. ein hohes oder sehr hohes Konfliktrisiko hinsichtlich „schlaggefährdeter“ bzw. „windenergiesensibler“ Arten (Brutvögel, Fledermäuse und Rastvögel) aufweisen.)

Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung und Vorbehaltsgebieten

Nach Umsetzung des beschriebenen Plankonzepts wurden auf den insgesamt 54 identifizierten Potenzialflächen 20 Gebiete als Vorranggebiete Windenergienutzung im RROP-Änderungsentwurf festgelegt. Diese summieren sich auf 2.600 Hektar, was rund 1,1 % der Regionsfläche entspricht.

 

Vorranggebiete sind Gebiete, „die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen nicht vereinbar sind“ (§7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG)). Als Ziele der Raumordnung entfalten die Vorranggebiete eine Anpassungspflicht durch die Bauleitplanung (§1 Abs. 4 BauGB i. V. m. §4 Abs. 1 ROG). Da die Festlegung dieser Vorranggebiete im Rahmen der 5. Änderung nicht mit einer Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen außerhalb dieser Vorranggebiete verbunden ist, können regionsangehörige Städte weitere bzw. größere Flächen für die Windenergie durch eine eigene Flächennutzungsplanung ausweisen. Innerhalb dieser Flächen kann von den Städten allerdings kein Ausschluss von Windenergieanlagen erfolgen.

 

Aus der Potenzialflächenkulisse wurden sieben weitere eigenständige Gebiete für die Festlegung als Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung im RROP festgelegt. Diese summieren sich auf 1.700 Hektar, was rund 0,8 % der Regionsfläche entspricht. Hier handelt es sich insbesondere um bereits bestehende Flächen, auf denen Anlagen stehen, die repowered werden können.

 

Planungsrechtlich handelt es sich bei Vorbehaltsgebieten um Gebiete, „die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen besonderes Gewicht beizumessen ist“ (§7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG). Vorbehaltsgebiete sind somit von den regionsangehörigen Städten als Abwägungsbelang mit hohem Gewicht in der Bauleitplanung zur berücksichtigen – eine direkte Anpassungspflicht entfällt.

 

Insgesamt wurden im Regionsgebiet aus 54 Potenzialflächen 27 Flächen abgeleitet, die sich für die Windenergienutzung eignen. Dies bedeutet eine regionalplanerische Flächeninanspruchnahme von 1,9 % des Regionsgebiets.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen der 5. Änderung auf die Stadt Burgdorf

Von den insgesamt 54 Potenzialflächen aus dem RROP befinden sich sieben auf dem Gebiet der Stadt Burgdorf. In der folgenden Tabelle ist ein Vergleich mit den Ergebnissen aus der Potenzialflächenanalyse der Stadt Burgdorf (Stand: 28.02.2022) dargestellt. Ebenfalls befindet sich im Anhang eine Karte des Burgdorfer Stadtgebiets, in denen die Flächenkulissen der Region Hannover und der Stadt Burgdorf überlagert im Vergleich dargestellt sind (Anlage 2).

 

RROP 2016

Größe

(in ha)

Stadt Burgdorf

Größe       (in ha)

Vorranggebiet /  Vorbehaltsgebiet

Ehlershausen

73

Ehlershausen

72,9

-

Otze / Schillerslage

201

Schillerslage

144,1

Vorranggebiet

Otze

19,5

Beinhorn / Heeßel

41

Beinhorn

42,1

-

Ahrbeck / Heeßel*1

34

-

-

-

Dachtmissen

39

Dachtmissen

53,8

Vorranggebiet

Steinwedel

181

Immenser Landstr.

162

Vorranggebiet

Obershagen

266

Flatmoor

24,7

-

-

-

Hülptingsen*2

80,6

-

Tab. 1: Potenzialflächen der Region Hannover und der Stadt Burgdorf im Vergleich                                                                                              

 

*1-2: markierte Unterschiede in der Flächenidentifikation werden nachfolgend erläutert.

 

Insbesondere aus dem kartographischen Abgleich lässt sich ein hoher Deckungsgrad zwischen beiden Potenzialflächenanalysen erkennen. Dies resultiert aus einem stetigen Abstimmungsprozess mit der Abteilung Regionalplanung der Region Hannover (z. B. zu den harten und weichen Tabukriterien).

 

Die dennoch numerisch vorhandenen Größenunterschiede der jeweiligen Flächen lassen sich zum einen mit dem fortgeschrittenen Planungsstand der Region Hannover im Vergleich zum kommunalen Vorhaben begründen: Während in der kommunalen Potenzialflächenanalyse bislang nur harte und weiche Tabukriterien zur Anwendung kamen (Stand: 28.02.2022), sind in der Planung der Region Hannover bereits die Belange der Bundeswehr (z. B. Hubschraubertiefflugkorridore) und die des Artenschutzes berücksichtigt, was eine Verkleinerung der Flächenkulisse zur Folge hat. Ebenfalls sind in der Regionalplanung keine administrativen Gemeindegrenzen bei der Abgrenzung der Potenzialflächen berücksichtigt – somit geht aus der Größenangabe im RROP nicht hervor, wie hoch der jeweilige Flächenanteil auf Burgdorfer Seite ist. Dies betrifft u.a. das Vorranggebiet in Steinwedel.

 

Von den seitens der Region Hannover identifizierten sieben Potenzialflächen sind in dem Entwurf des RROP (05.05.2022) die Flächen Otze/Schillerslage[1], Dachtmissen sowie Steinwedel als Vorranggebiete Wind dargestellt (siehe blaue Abgrenzung). Die übrigen Potenzialflächen wurden aus unterschiedlichen Gründen für eine Darstellung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Wind ausgeschlossen – somit existieren im RROP-Entwurf keine Vorbehaltsgebiete Wind auf dem Gebiet der Stadt Burgdorf.

 

Um die abwägungsrelevanten Inhalte nachzuvollziehen, sind dieser Sitzungsvorlage die Gebietsblätter aller in Burgdorf befindenden Potenzialflächen angefügt (s. Anlage 3). Diese sind Bestandteil der Beteiligungsunterlagen, die unter dem eingangs dargestellten Link zum Download zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

Bezugnehmend zum in der Tabelle 1 markierten Hinweis der Diskrepanz in der Flächenidentifikation, die Flächen Ahrbeck / Heessel und Hülptingsen(*1-2) betreffend, erfolgt nachstehende Erläuterung:

 

*1 Ahrbeck / Heeßel: Bei dieser ausschließlich im RROP dargestellten Fläche handelt es sich um eine gemeindeübergreifende Potenzialfläche, die ebenfalls auf dem Gebiet der Stadt Lehrte liegt. Da der Anteil, der auf dem Gebiet der Stadt Burgdorf liegt, nicht ausreichend Platz für mindestens drei Windenergieanlagen bietet, also das Restriktionskriterium „Mindestgröße“ nicht erfüllt, ist diese Fläche in der eigenen Planung zum aktuellen Stand nicht als Potenzialfläche vorgesehen. Dieser Ausschluss ist allerdings unter Vorbehalt: Zur Klärung des weiteren Vorhabens mit dem Umgang dieser Fläche ist eine Abstimmung mit der Stadt Lehrte und ihrer kommunalen Windenergieplanung vorzusehen. Zur ausführlichen Erläuterung des Restriktionskriteriums wird auf die Kapitel 4.3.1 und 4.3.2 der Potenzialflächenanalyse Wind vom 28.02.22 verwiesen.

 

*2 Hülptingsen: Die ausschließlich der eigenen Potenzialflächenanalyse identifizierte Fläche Hülptingsen findet in den Unterlagen des RROP keinen Eingang: Es ist davon auszugehen, dass, insbesondere aufgrund der angesprochenen ähnlichen Kriterieninhalte zur Identifizierung von Potenzialflächen, ein spezifischer Belang zum Ausschluss dieser Fläche bzw. Nicht-Identifikation als Potenzialfläche geführt hat, der im kommunalen Plankonzept noch keine Berücksichtigung fand. Nach den Beweggründen des Ausschlusses wird im Rahmen der Stellungnahme nachgefragt.

 

Heeresflugplatz Celle – Auswirkungen der militärischen Belange auf die Windenergieplanung

Des Weiteren wird eine Erläuterung zu den Gegenständen dieser Belange und zu deren Handhabung im Plankonzept der Region Hannover aufgeführt, die vom Heeresflugplatz in Celle ausgehen und auch die Stadt Burgdorf tangieren. Im Plankonzept der Stadt Burgdorf (28.02.2022) befindet sich bereits eine Erläuterung zur Handhabung der militärischen Belange in Kapitel 3.6.11.

 

Kursführungsmindesthöhe

Bei der Kursführungsmindesthöhe (engl. Minimum Vectoring Altitude = MVA) handelt es sich im kontrollierten Luftraum um die niedrigste Höhe über dem Meeresspiegel, die mit einem Flugkörper genutzt werden darf und deren Höhe durch das Identifizieren des höchsten Hindernisses in einem Radius von 8 km bestimmt wird. So sind Zonen um Flugplätze des Militärs festgelegt, in denen auf Grund dieser Kursführungsmindesthöhen Bauhöhenbeschränkungen gelten, die in einem direkten Konflikt mit dem Windenergieausbau stehen können.

 

Nach Stellungnahme des hierfür zuständigen Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) hält die Regionalplanung fest, dass die Betroffenheit von Kursführungsmindesthöhen erst abschließend beurteilt werden kann, wenn die Art und der genaue Standort der zu errichtenden Windenergieanlage bekannt sind (was bei der Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung nicht der Fall ist). Somit findet dieser Belang im RROP insofern Berücksichtigung, sofern eine Potenzialfläche von diesem Belang erkennbar betroffen ist, indem der Hinweis in den Gebietsblättern erfolgt, dass es zu Einschränkungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen kommen kann.

 

In den auf dem Stadtgebiet Burgdorf ermittelten Potenzialflächen der Region Hannover sind folgende Flächen vom Heeresflugplatz in Celle betroffen:

-          Ehlershausen

-          Otze / Schillerslage

-          Beinhorn / Heeßel

-          Dachtmissen

-          Obershagen

Für die Planung der Stadt Burgdorf ergibt sich eine analoge Handhabung dieses Belangs: Eine Detailprüfung bezüglich der Realisierbarkeit von Windenergienutzung in Verbindung mit der Kursführungsmindesthöhe kann erst im Genehmigungsverfahren bei Kenntnis über die Art und den Standort einer jeden Windenergieanlage erfolgen. Solche Informationen liegen zum aktuellen Zeitpunkt der Potenzialflächenanalyse nicht vor (vgl. Kapitel 3.6.11 im Plankonzept der Stadt Burgdorf).

 

Circling CAT Anflugverfahren

Bei diesem Aspekt handelt es sich um einen von einem Heeresflugplatz ausgehenden Platzrundenanflugverfahren, welches als wesentliches Merkmal die Festlegung von Hindernisfreiheit mit sich bringt. Auch hier wurde das BAIUDBw als zuständige Behörde vorab von der Region Hannover beteiligt: Die Auswirkungen auf Potenzialflächen müssen im Einzelfall (Flugplatz und Art des Circling-Verfahrens, Höhe über NN) geprüft werden und sind einzelgebietlich in den Gebietsblättern vermerkt. Die Lage innerhalb eines solchen Bereichs kann ebenfalls zu Bauhöhenbeschränkungen führen.

 

In den von der Region Hannover auf dem Stadtgebiet Burgdorf ermittelten Potenzialflächen sind folgende Flächen betroffen:

-          Ehlershausen

-          Obershagen

Für die Planung der Stadt Burgdorf ergibt sich eine analoge Handhabung dieses Belangs: Eine Detailprüfung bezüglich der Realisierbarkeit von Windenergienutzung in Verbindung mit der Circling CAT Anflugverfahren kann erst im Genehmigungsverfahren bei Kenntnis über die Art und den Standort einer jeden Windenergieanlage erfolgen.

 

Weiteres Vorgehen

Der erste Entwurf zur 5. Änderung des RROP zeigt der Stadt Burgdorf die sogenannte „Mindestflächenkulisse“ als planungsrechtliche Vorgabe in Form von Vorranggebieten Wind auf. Die Flächenkulisse umfasst die Gebiete Otze/Schillerslage, Dachtmissen und Steinwedel. Diese Flächen sind planungsrechtlich in der Bauleitplanung für die Nutzung von Windenergie freizuhalten und andere Funktionen, die mit der vorrangigen Funktion (Wind) nicht vereinbar sind, sind auszuschließen (=Anpassungspflicht in der Bauleitplanung). Vorbehaltsgebiete sind auf dem Burgdorfer Stadtgebiet im RROP 2016 bislang nicht dargestellt.

 

Aufgrund des mit der 5.Änderung neu eingebrachten Sachverhalts des Wegfalls der Ausschlussplanung, kann die Stadt Burgdorf über die Vorranggebiete Wind hinweg weitere Flächen mittels eigenem Plankonzept darstellen und ausweisen. Diese Flächenpotenziale sind in dem Gutachten Potenzialflächenanalyse (28.02.2022) kartographisch dargestellt und wurden bereits präsentiert (M 2021 0078 und M 2021 0078/1).

 

Zu Ermittlung der Auswirkungen der militärischen Belange auf die kommunale Windenergieplanung befindet sich die Stadt Burgdorf aktuell in Abstimmung mit dem BAIUDBw: Nach Übermittlung der eigenen Potenzialflächenkulisse (28.02.2022) sollen die Auswirkungen der militärischen Belange vom BAIUDBw eingearbeitet werden.

 

Anlagen

 

1        Stellungnahme der Stadt Burgdorf (Entwurf)

 

2        Karte: Abgleich Potenzialflächenanalysen der Region Hannover und der Stadt Burgdorf

 

3        Gebietsblätter der Region Hannover zu den identifizierten Potenzialflächen auf Burgdorfer Stadtgebiet

 



[1] Im RROP werden die beiden Potenzialflächen Otze und Schillerslage als eine Fläche „Otze / Schillerslage“ betrachtet.

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)