Betreff
Richtlinie der Stadt Burgdorf zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden)
Vorlage
2009 0655
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den unter 2. der Vorlage aufgeführten Beschluss zu fassen.

 

2.      Der Rat beschließt die generelle Annahme bzw. Vermittlung zukünftiger Sach- und Geldzuwendungen, sofern der Bürgermeister jeweils seine Zustimmung erteilt.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 83 Abs. 4 NGO beschließt der Rat hierzu, die (der Originalniederschrift als Anlage __ beigefügte) Richtlinie der Stadt Burgdorf zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden) zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13.05.2009 ist in § 83 NGO ein neuer Absatz 4 eingefügt worden, der erstmals die Einwerbung und Annahme sowie die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ausdrücklich zulässt. Diese Regelung ist als Rechtsgrundlage sehr zu begrüßen, da sich die kommunalen Gebietskörperschaften bisher bei der Annahme von Spenden in einer rechtlichen Grauzone befanden.

 

Über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen entscheidet nach der o.g. Regelung grundsätzlich der Rat. Weiterhin ermächtigt der § 83 Abs. 4 NGO das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration durch Verordnungen Wertgrenzen festzulegen, unterhalb derer Zuwendungen im „vereinfachten Verfahren“ angenommen werden können. Diese Verordnung liegt zurzeit jedoch noch nicht vor.

 

Es liegt derzeit lediglich ein Entwurf zur Änderung der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) vor, nach dem in einem neu aufzunehmenden § 25 a geregelt werden soll, dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 € entscheidet.

 

Die Verwaltung hält insbesondere die Wertgrenzen für den Bürgermeister für nicht praktikabel. Es erreichen die Stadt Burgdorf mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert diese Wertgrenze überschreitet, wobei aber Spenden höchst selten eintausend Euro oder mehr betragen. Hier bleibt noch abzuwarten, ob in der endgültigen Neufassung der GemHKVO eine Anhebung der Wertgrenze erfolgen wird, wie es vom Niedersächsischen Städtetag in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gefordert wurde.

 

Bisherige Praxis bei der Stadt Burgdorf war, dass der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Spenden entschieden hat. Um das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Annahme der Zuwendungen zeitlich zu straffen und praktikabel zu halten, wird in der anliegenden Richtlinie vorgeschlagen, bis eine abschließende Regelung durch das Ministerium für Inneres, Sport und Integration erfolgt ist, dem Bürgermeister weiterhin die Entscheidung über die Annahme bzw. Vermittlung zukünftiger Sach- und Geldzuwendungen zu überlassen.

 

Für die Herstellung von Transparenz, insbesondere zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit sowie jeden Anscheins fremder Einflussnahme auf Verwaltungsentscheidungen wird dem Rat halbjährlich eine Aufstellung der Zuwendungen unter Angabe des Zuwendungszwecks sowie der Zuwendungsgeberin / des Zuwendungsgebers vorgelegt. Darüber hinaus ist gegebenenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde jährlich ein Bericht vorzulegen, in welchem die Zuwendenden, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind.

 

Eine entsprechende Aufstellung über die in 2009 eingegangenen Spenden wird dem Rat in der ersten Sitzung 2010 vorgelegt.

 

Gemäß § 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist allerdings für die Veröffentlichung dieser Informationen ein schriftliches Einverständnis erforderlich. Im Jahr 2009 wurde dieses von den Zuwendenden jedoch nicht eingeholt. Im öffentlichen Teil der Sitzung kann daher lediglich eine Liste mit Datum und Höhe der Zuwendung und der Zuwendungszweck vorgelegt werden. Sollte die Notwendigkeit bestehen, zu einzelnen Zuwendungen die Zuwendungsgeberin / den Zuwendungsgeber zu benennen, kann dies im nicht öffentlichen Teil der Sitzung erfolgen.

 

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1  NGO entscheidet der Rat über die Aufstellung der vorgenannten Richtlinie.

 

Die Richtlinie wird zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt.

 

 

Anlage: Richtlinie der Stadt Burgdorf zur Annahme von freiwilligen Zuwendungen (Spenden)