Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Burgdorf
Vorlage
2009 0649
Aktenzeichen
900-0210-000 20-Tw
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die als Anlage 1 der Vorlage Nr.  2009 0649 sowie der Originalniederschrift als Anlage ........... beigefügte Neufassung der

 

                                          Vergnügungssteuersatzung der Stadt Burgdorf

 

zu erlassen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

I.     ALLGEMEINES

 

Die Stadt Burgdorf erhebt die Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten und -automaten als Pauschalsteuer pro aufgestelltes Gerät. Dabei wurden mit Beschluss vom 29.01.2004 folgende ab 01.03.2004 geltenden Steuersätze für jeden angefangenen Kalendermonat festgelegt:

 

a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit (je Gewinnmöglichkeit)

  aa) in Gaststätten, Kantinen o. ä. Räumen                                     72,00 €

  ab) in Spielhallen                                                                     164,00 €

 

b) Geräte zur mechanischen Musikwiedergabe (Musikautomaten)          17,00 €

 

c) Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere

  dargestellt werden oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung

  des Krieges zum Gegenstand haben (Aggressionsgeräte)                 444,00 €

 

d) sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

  da) in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen                        30,00 €

  db) in Spielhallen                                                                      50,00 €

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2005 die Anwendung des Stückzahlmaßstabes für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Danach ist die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Form der Pauschalbesteuerung für Geräte/Automaten mit Gewinnmöglichkeit u. a. nicht mehr mit Art. 3 GG vereinbar, wenn die Einspielergebnisse der Automaten über 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet schwanken. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder unterschritten werden.

 

 

Die Stadt Burgdorf hat bislang, wie die überwiegende Zahl der Städte und Gemeinden im Bundesgebiet, in ihrer Vergnügungssteuersatzung den Stückzahlmaßstab angewandt. Dies war nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht generell unzulässig, sondern nur dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem gemeindlichen Durchschnitt der gleichen Automatengruppe mehr als die erlaubte Toleranz einer 25 %-igen Abweichung nach unten oder oben vom relevanten Durchschnitt aufweisen. Gemeinden, die weiterhin den Stückzahlmaßstab verwenden wollten, waren  beim Auftreten konkreter Zweifel an der Überschreitung der zulässigen Schwankungsbreite verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, inwieweit die örtlichen Einspielergebnisse die Verwendung des gewählten Stückzahlmaßstabs rechtfertigen.

Gleichwohl wurde von den kommunalen Spitzenverbänden empfohlen, die örtliche Vergnügungssteuersatzung an die neue Rechtsprechung anzupassen. Eine unreflektierte Beibehaltung der herkömmlichen Satzungen war nach einmütiger Auffassung einer eigens für die Beurteilung der aktuellen Rechtsprechung eingerichteten Arbeitsgruppe des Deutschen Städtetages mit großen Rechtsrisiken behaftet.

 

Ob für das Satzungsgebiet der Stadt Burgdorf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Schwankungsbreite überschritten war, konnte wegen fehlenden Datenmaterials nicht berechnet  werden. Um letztendlich beurteilen zu können, ob in Burgdorf der Stückzahlmaßstab weiter erhalten werden konnte oder durch eine andere Veranlagungsvariante zu ersetzen war, wurden mit Schreiben vom 06.10.2005 und 18.04.2008 zunächst entsprechende Daten von den Automatenaufstellern angefordert. Da es hier keinen Anspruch auf Auskunft gab und gibt, konnte eine Erhebung nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Von den zu der Zeit 18 Aufstellern mit 90 Geldspielgeräten/-automaten mit Gewinnmöglichkeit hatten sich lediglich vier Automatenaufsteller gemeldet. Es drängte sich durchaus der Eindruck auf, dass die Automatenaufsteller nicht unbedingt großes Interesse an einer Vergnügungssteuer auf Basis der Einspielergebnisse hatten. Eine solche Veranlagung hätte natürlich auch bei den Aufstellern einen erheblichen Anstieg des Aufwands zur Folge.

 

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.02.2009, wonach bei Stückzahlmaßstab grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs.1 GG vorliegt, ist die Stadt Burgdorf ab dem Jahr 2010 gezwungen, ihre Vergnügungssteuersatzung dem Urteil anzupassen und die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach den Einspielergebnissen zu besteuern.

 

 

II. ERLÄUTERUNG DER REGELUNGEN DER SATZUNG

 

Die dieser Vorlage anliegende Vergnügungssteuersatzung basiert - bis auf die Aufnahme von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 7 Abs. 3 f) - auf der bisher gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Burgdorf und wurde um entsprechende Regelungen hinsichtlich der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis erweitert. Dabei wurde im Wesentlichen ein vom Nds. Städtetag zur Verfügung gestelltes „Muster einer Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten“ zugrundegelegt.

 

 

III. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Nach den momentan geltenden Steuersätzen nach dem Stückzahlmaßstab wäre im nächsten Jahr mit Erträgen in Höhe von ca. 158.000,00 €  für alle Spielgeräte zu rechnen, wobei hiervon 153.000,00 € auf die Geldspielgeräte/-automaten mit Gewinnmöglichkeit entfallen. Aufgrund des, leider nur unzureichend von den Automatenaufstellern zur Verfügung gestellten Datenmaterials, wurde der Steuersatz auf 12 % des Einspielergebnisses festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass hierbei die Erträge in der bisherigen Höhe haushaltsgemäß gesichert werden können. Bei der Festsetzung des Steuermaßstabes sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Rechtsprechung zum Verbot der „Erdrosselung“, beachtet und berücksichtigt worden.