Betreff
Änderung des Landesraumordnungsprogramms Niedersachen LROP, erneute Entwurfsbeteiligung
Bezugsvorlage M 2021 1491
Vorlage
M 2021 0096
Aktenzeichen
61 LROP 2017 - 1. Änderung
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Nachfolgende Mitteilung zum Entwurf der LROP-Änderung gebe ich Ihnen zur Kenntnis und teile Ihnen weiter mit, dass die Verwaltung zu dem überarbeiteten Entwurf der LROP-Änderung keine Stellungnahme abgeben wird.

 

Im Verfahren zur Änderung des LROP 2017 hat das ML[1] mit Schreiben vom 09.12.2021 auf das zweite Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die überarbeiteten Entwurfsunterlagen (Stand Dez. 2021) können unter www.lrop-online.de/2020/ eingesehen werden. Anregungen kön­nen vom 03.01.2021 bis einschließlich 31.01.2022 eingereicht werden.

Zur Beteiligung am ersten Entwurf (Stand Dez. 2020) wurde mit der Bezugsvorlage M 2021 1491 berichtet.

Gegenüber dem ersten Entwurf wurden in dem nun vorgelegten Entwurf folgende Festlegungen, für die sich ggf. eine Betroffenheit für Burgdorf ergeben könnte, geändert:

·       Neufestlegung von Vorranggebieten Wald (Abschnitt 3.2.1 Ziffer 04),

In die beschreibende und die zeichnerische Darstellung des LROP-Entwurfs wurden die Vorranggebiete Wald als raumordnerisches Ziel neu aufgenommen.
In der Begründung des LROP wird dazu u.a. ausgeführt:

Die Festlegung dient dazu, wichtige Waldstandorte zu erhalten und ihre Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung zu verhindern. …
Die forstliche Bewirtschaftung durch Privatpersonen in den Vorranggebieten Wald wird durch die Fest­legung nicht eingeschränkt, denn die Festlegung richtet sich an öffentliche Stellen und bindet nicht das genehmigungsfreie Handeln von Privatpersonen. Vorrang­gebiete Wald bedeuten insoweit keine Bewirtschaftungseinschränkungen für private Landnutzer. Sie binden insbesondere die Kommunen und Fachplanungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und bei der Zulas­sung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen – wie größerer Bodenabbauten, Bau von Ver­kehrswegen usw. …
Es werden nur historisch alte Waldstandorte als Vorranggebiete Wald im LROP fest­gelegt, die nicht ohnehin bereits als Vorranggebiet Natura 2000 oder Vorranggebiet Biotopverbund gesichert sind. … Wälder in diesen Gebieten [Natura 2000, Biotopverbund], die nicht den naturschutzfachlichen Erhaltungs- und Entwicklungs­zielen entsprechen (z.B. Birkenwälder in Kernbereichen zu regenerierender Hochmoorstandorte), sind von dem Erhaltungs- und Entwicklungsauftrag für die Waldstandorte nicht umfasst. Die sonstigen Wälder in Vorranggebieten Biotopverbund und Vorranggebieten Natura 2000 sollen für eine konkrete Biotopvernetzung im Sinne eines Biotopverbundsystems erhalten bleiben und entwickelt werden. …
Basis für die Festlegung der Vorranggebiete Wald im Landes-Raumordnungs­pro­gramm bildet die Waldfunktionenkartierung für Niedersachsen. …
Um die Entwick­lungsvorstellungen des Landes bei konkurrierenden raumbe­deut­samen Planungen und Maßnahmen sachgerecht umsetzen zu können, ist es erforderlich, die Vorranggebiete Wald auf regionaler Ebene räumlich näher festzulegen. Der größere Kartenmaßstab der Regionalen Raumordnungsprogram­me erfordert eine maßstabsbedingte Konkretisierung. Die Vorranggebiete des Landes-Raum­ord­nungspro­gramms unterliegen bei der Übernahme in die Regionalen Raumordnungs­programme in der Sache keiner erneuten Abwägung. …
Die Festlegung der Vorranggebiete Wald im Landes-Raumordnungsprogramm ist nicht abschließend; es steht den Trägern der Regionalplanung daher frei, im Regionalen Raumordnungsprogramm ergän­zend zu den konkretisierten Gebieten des Landes-Raumordnungsprogramms weitere Flächen als Vor­ranggebiete Wald festzulegen….
Nur der im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz angesprochenen Energieinfrastruk­tur ist eine so herausgehobene Bedeutung zuzumessen, dass eine Ausnahme von den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms zum Schutz besonderer Waldstandorte … geboten wäre. Keiner anderen länder- und grenzüber­schreitenden techni­schen Infrastruktur wurde gesetzgeberisch ein vergleichbares Gewicht zuerkannt. …
“ (Begründung LROP S. 25 – 29)

In den anliegenden Abbildungen sind die Umrisse der neuen Vorranggebiete Wald im Luftbild 2019 und im Arbeitsexemplar des Flächennutzungsplans wiedergegeben. Ergänzend wurden auch die Vorranggebiete Biotopverbund des LROP-Entwurfs wiedergegeben, weil die dort ggf. vorhandenen wichtigen / historischen Waldflächen im LROP nicht zusätzlich als Vorranggebiete Wald festgelegt werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Festlegung der Vorranggebiete Wald nicht mit den im Flächennutzungsplan dargestellten Zielen der städtebaulichen Entwicklung Burgdorfs kollidiert.

Abzuwarten bleibt, ob die Region Hannover bei ihrer Aufgabe, die Vorranggebiete Wald in das RROP (Regionale Raumordnungsprogramm) zu übernehmen und näher festzulegen, möglichweise zusätzliche Flächen aufnehmen wird.

·       Änderung der Festlegungen zu Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen (Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03)

Im LROP-Entwurf Dez. 2020 war als Ziel der Raumordnung vorgesehen, dass Gebiete, die in den Regionalplänen als Vorbehaltsflächen Landwirtschaft festgelegt wurden[2], nur ausnahmsweise für Agrar-Photovoltaik in Anspruch genommen werden dür­fen. Diese Zielaussage wurde zum Entwurf Dez. 2021 zu folgendem Grundsatz der Raumordnung geändert:
„Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür [für Freiflächenphotovol­taik­anlagen] nicht in Anspruch genom­men werden. Abweichend von Satz 4 [vorheriger Satz] können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raum­verträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik[3] vorgesehen werden.“ (Verordnungsentwurf LROP S. 16)

Angemerkt sei zu dem Thema: Freiflächenphotovoltaikanlagen sind entsprechend § 35 BauGB im Außenbereich nicht privilegiert. Baurechte für Freiflächenphotovoltaikanlagen (auch Agrar-Photovoltaik auf Freiflächen) im Außenbereich müssen daher erst im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung geschaffen werden.

In der Begründung des LROP-Entwurfs wird auch darauf eingegangen, dass durch die o.g. Regelung die Flächenkonkurrenz verstärkt und ggf. der landwirtschaftliche Struk­turwandel beschleunigt wird. Letztlich heißt es dazu: „Mögliche Konflikte können durch angepasste Planung auf der gemeindlichen Ebene vermieden oder verringert werden.“ (Begründung LROP S. 9)

Grundsätzlich sieht der LROP Entwurf (Satz 2 im o.g. Abschnitt) auch vor, dass für den Ausbau der Photovoltaik „vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.“ (Verordnungsentwurf LROP S. 15)

Die Region Hannover (Regionalplanung und Klimaschutzleitstelle) erarbeiten derzeit ein Konzept für Freiflächenphotovoltaik.


·       Änderung der Festlegungen zur Windenergie an Land (Abschnitt 4.2.1 Ziffer 02),
Die bereits im LROP-Entwurf Dez. 2020 enthaltene grundsätzliche Öffnung von Waldflächen für Windenergienutzung (s. M 2021 1491) bleibt im aktuellen LROP-Entwurf enthalten.

Geändert wurde lediglich, dass die im Entwurf Dez. 2020 im Abschnitt 4.2.1 festgelegten Ausnahmen von diesem Grundsatz, nun mit den neuen Festlegungen im Abschnitt 3.2.1 durch die Vorranggebiete Wald räumlich konkretisiert wurden: Keine Windenergienutzung in den Vorranggebieten Wald sowie in den Waldbereichen der Vorranggebiete Natura 2000 und Biotopverbund.
In Landschaftsschutzgebieten kann die Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergie weiterhin geprüft werden.

·       Keine Änderung der Neu-Festlegungen zu den Vorranggebieten Trink­wasser­gewinnung (Abschnitt 3.2.4 Ziffer 09)
Zu diesem Abschnitt gab es lediglich Ergänzungen in der Begründung. Aus diesen Ergänzungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen für Burgdorf.

Die im LROP-Entwurf Dez. 2020 enthaltene neue Festlegung von Vorranggebieten Trinkwassergewinnung im Stadtgebiet Burgdorf (s. M 2021 1491) bleibt enthalten.

Auf die zu diesem Punkt von der Stadt Burgdorf abgegebene Stellungnahme erfolgte keine Erwiderung. In der Begründung zu dem nun vorgelegten LROP-Entwurf wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Anhörungen in der LROP-Begründung erst nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens ergänzt werden sollen.

 

 

Anlagen:    

1. Luftbild mit LROP-Vorranggebieten Wald und Biotopverbund

2. Flächennutzungsplan LROP-Vorranggebieten Wald und Biotopverbund

 



[1] Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

[2] Im RROP 2016 der Region Hannover orientierte sich die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft am standort­bezogenen natürlichen ackerbaulichen Ertragspotenzial (Datengrundlage des LBEG 2013). Als Vorbehaltsgebiete wurden Bereiche mit sehr hohem bis mittleren Ertragspotenzial festgelegt. Zudem wurde der Aspekt Feldberegnung berücksichtigt.

[3] In der Begründung zur Änderungsverordnung LROP werden Agrar-Photovoltaikanlagen wie folgt beschrieben: „Agrar-Photovoltaikanlagen ermöglichen eine kombinierte Nutzung der Fläche, wobei die landwirt­schaftliche Produktion die Hauptnutzung bleibt. Agrar-Photovoltaikanlagen sind zum einen aufgestän­derte Photovoltaikanlagen (in einer lichten Höhe von mindestens 5 Metern mit einem Ab­stand zwischen den Reihen von 11,75 m und in der Reihe von 18,40 m, als Referenzanlage dient die APV-Resola Versuchsanlage in Heggelbach). Dies soll eine maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Ernte­maschinen unterhalb dieser Anlagen weiterhin ermöglichen. Zum anderen sind Agrar-Photo­voltaikanlagen Anlagen, die senkrecht in Form von bifazialen Modulen aufgestellt sind, solange die Zwischenräume breit genug für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen sind (mindestens 18,40 m). Die Anlagen sollten möglichst nach Südwesten ausgerichtet sein, um eine gleichmäßige Verteilung des Sonnenlichts für die Nutzpflanzen sicherzustellen. Eine Agrar-Photovoltaikanlage überlagert einen Raum, der Kulturraum für Pflanzen sein soll. Es ist somit auf eine gleichmäßige Verteilung des Sonnenlichts sowie eine ausreichende Luftumwälzung und Wasserverfügbarkeit bei gleichzeitiger Vermeidung von Bodenerosion und Ver­schlämmung zu achten. Keine Agrar-Photo­voltaiknutzung ist eine Photovoltaik-Nutzung, die zur Folge hat, dass die Fläche dauerhaft nicht mehr für maschinelle Arbeiten zugänglich ist und somit die landwirt­schaftlichen Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Nicht ausreichend ist demzufolge, die Fläche beispielsweise zusätzlich zur Solarenergieproduktion als Schafweide zu nutzen, sofern auf­grund der Anlagenkonfiguration eine maschinelle Mahd nicht mehr möglich ist. Dabei berücksichtigt die Festlegung auch, dass nicht nur die aktuelle Bewirtschaftung der Fläche entscheidend ist, sondern zudem die Flexibilität erhalten bleiben muss, die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform ändern zu können. Die landwirtschaftliche Erzeugung bleibt die Hauptnutzung der Fläche, die Solarstromproduk­tion kommt lediglich als zusätzliche Nutzung hinzu. Im Idealfall kommt es zu positiven Synergieeffek­ten (beispielsweise Verschattung in den heißen Sommermonaten). Ziel ist es, dass die weitere land­wirt­schaftliche Nutzung gewinnorientiert erfolgt, d.h. ein positiver Deckungsbeitrag erfolgen kann. Bei einem Vorher/Nachher-Vergleich darf durch die Anlagen höchstens ein Flächenverlust von 15 % der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche entstehen (siehe auch DIN-Spec 91434). Die landwirtschaftliche Nutzung muss für den Landwirt praktikabel bleiben, d.h. er muss die Flächen vollständig mit vorhan­dener Maschinentechnik bewirtschaften können (Bodenbearbeitung und Ernte auf Ackerflächen, (Nach-) Mahd auf Grünlandflächen). Die geplante und ggf. künftig angepasste landwirtschaftliche Flä­chennutzung muss über den gesamten Zeitraum der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächen­anlagen fortgeführt werden können.“ (Begründung LROP S. 65-66)

 

 

 

 

 

(Pollehn)