Bezugsvorlage M 2021 1491
Nachfolgende Mitteilung zum Entwurf der LROP-Änderung gebe ich Ihnen zur Kenntnis und teile Ihnen weiter mit, dass die Verwaltung zu dem überarbeiteten Entwurf der LROP-Änderung keine Stellungnahme abgeben wird.
Im Verfahren zur Änderung des LROP 2017 hat das ML[1] mit Schreiben vom 09.12.2021 auf das zweite Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die überarbeiteten Entwurfsunterlagen (Stand Dez. 2021) können unter www.lrop-online.de/2020/ eingesehen werden. Anregungen können vom 03.01.2021 bis einschließlich 31.01.2022 eingereicht werden.
Zur Beteiligung am ersten Entwurf (Stand Dez. 2020) wurde mit der Bezugsvorlage M 2021 1491 berichtet.
Gegenüber dem ersten Entwurf wurden in dem nun vorgelegten Entwurf folgende Festlegungen, für die sich ggf. eine Betroffenheit für Burgdorf ergeben könnte, geändert:
· Neufestlegung von Vorranggebieten Wald (Abschnitt 3.2.1 Ziffer 04),
In die beschreibende und die zeichnerische Darstellung des
LROP-Entwurfs wurden die Vorranggebiete Wald als raumordnerisches Ziel neu
aufgenommen.
In der Begründung des LROP wird dazu u.a. ausgeführt:
„Die Festlegung
dient dazu, wichtige Waldstandorte zu erhalten und ihre Zerstörung oder
erhebliche Beeinträchtigung zu verhindern. …
Die forstliche Bewirtschaftung durch Privatpersonen in den Vorranggebieten Wald
wird durch die Festlegung nicht eingeschränkt, denn die Festlegung richtet
sich an öffentliche Stellen und bindet nicht das genehmigungsfreie Handeln von
Privatpersonen. Vorranggebiete Wald bedeuten insoweit keine
Bewirtschaftungseinschränkungen für private Landnutzer. Sie binden insbesondere
die Kommunen und Fachplanungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen und bei der Zulassung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen – wie
größerer Bodenabbauten, Bau von Verkehrswegen usw. …
Es werden nur historisch alte Waldstandorte als Vorranggebiete Wald im LROP
festgelegt, die nicht ohnehin bereits als Vorranggebiet Natura 2000 oder
Vorranggebiet Biotopverbund gesichert sind. … Wälder in diesen Gebieten [Natura
2000, Biotopverbund], die nicht den naturschutzfachlichen Erhaltungs- und
Entwicklungszielen entsprechen (z.B. Birkenwälder in Kernbereichen zu
regenerierender Hochmoorstandorte), sind von dem Erhaltungs- und
Entwicklungsauftrag für die Waldstandorte nicht umfasst. Die sonstigen Wälder
in Vorranggebieten Biotopverbund und Vorranggebieten Natura 2000 sollen für
eine konkrete Biotopvernetzung im Sinne eines Biotopverbundsystems erhalten
bleiben und entwickelt werden. …
Basis für die Festlegung der Vorranggebiete Wald im Landes-Raumordnungsprogramm
bildet die Waldfunktionenkartierung für Niedersachsen. …
Um die Entwicklungsvorstellungen des Landes bei konkurrierenden raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen sachgerecht umsetzen zu können, ist es erforderlich,
die Vorranggebiete Wald auf regionaler Ebene räumlich näher festzulegen. Der
größere Kartenmaßstab der Regionalen Raumordnungsprogramme erfordert eine
maßstabsbedingte Konkretisierung. Die Vorranggebiete des Landes-Raumordnungsprogramms
unterliegen bei der Übernahme in die Regionalen Raumordnungsprogramme in der
Sache keiner erneuten Abwägung. …
Die Festlegung der Vorranggebiete Wald im Landes-Raumordnungsprogramm ist nicht
abschließend; es steht den Trägern der Regionalplanung daher frei, im
Regionalen Raumordnungsprogramm ergänzend zu den konkretisierten Gebieten des
Landes-Raumordnungsprogramms weitere Flächen als Vorranggebiete Wald
festzulegen….
Nur der im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz angesprochenen
Energieinfrastruktur ist eine so herausgehobene Bedeutung zuzumessen, dass
eine Ausnahme von den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms zum Schutz
besonderer Waldstandorte … geboten wäre. Keiner anderen länder- und grenzüberschreitenden
technischen Infrastruktur wurde gesetzgeberisch ein vergleichbares Gewicht
zuerkannt. …“ (Begründung LROP S. 25 – 29)
In den anliegenden Abbildungen sind die Umrisse der neuen Vorranggebiete Wald im Luftbild 2019 und im Arbeitsexemplar des Flächennutzungsplans wiedergegeben. Ergänzend wurden auch die Vorranggebiete Biotopverbund des LROP-Entwurfs wiedergegeben, weil die dort ggf. vorhandenen wichtigen / historischen Waldflächen im LROP nicht zusätzlich als Vorranggebiete Wald festgelegt werden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Festlegung der Vorranggebiete Wald nicht mit den im Flächennutzungsplan dargestellten Zielen der städtebaulichen Entwicklung Burgdorfs kollidiert.
Abzuwarten bleibt, ob die Region Hannover bei ihrer Aufgabe, die Vorranggebiete Wald in das RROP (Regionale Raumordnungsprogramm) zu übernehmen und näher festzulegen, möglichweise zusätzliche Flächen aufnehmen wird.
· Änderung der Festlegungen zu Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen (Abschnitt 4.2.1 Ziffer 03)
Im LROP-Entwurf Dez. 2020 war als Ziel der Raumordnung
vorgesehen, dass Gebiete, die in den Regionalplänen als Vorbehaltsflächen
Landwirtschaft festgelegt wurden[2], nur
ausnahmsweise für Agrar-Photovoltaik in Anspruch genommen werden dürfen. Diese
Zielaussage wurde zum Entwurf Dez. 2021 zu folgendem Grundsatz der Raumordnung
geändert:
„Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür [für
Freiflächenphotovoltaikanlagen] nicht in Anspruch genommen werden. Abweichend
von Satz 4 [vorheriger Satz] können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik[3]
vorgesehen werden.“ (Verordnungsentwurf LROP S. 16)
Angemerkt sei zu dem Thema: Freiflächenphotovoltaikanlagen sind entsprechend § 35 BauGB im Außenbereich nicht privilegiert. Baurechte für Freiflächenphotovoltaikanlagen (auch Agrar-Photovoltaik auf Freiflächen) im Außenbereich müssen daher erst im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung geschaffen werden.
In der Begründung des LROP-Entwurfs wird auch darauf eingegangen, dass durch die o.g. Regelung die Flächenkonkurrenz verstärkt und ggf. der landwirtschaftliche Strukturwandel beschleunigt wird. Letztlich heißt es dazu: „Mögliche Konflikte können durch angepasste Planung auf der gemeindlichen Ebene vermieden oder verringert werden.“ (Begründung LROP S. 9)
Grundsätzlich sieht der LROP Entwurf (Satz 2 im o.g. Abschnitt) auch vor, dass für den Ausbau der Photovoltaik „vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.“ (Verordnungsentwurf LROP S. 15)
Die Region Hannover (Regionalplanung und Klimaschutzleitstelle) erarbeiten derzeit ein Konzept für Freiflächenphotovoltaik.
·
Änderung der Festlegungen zur Windenergie an
Land (Abschnitt 4.2.1 Ziffer 02),
Die bereits im LROP-Entwurf Dez. 2020 enthaltene grundsätzliche Öffnung von
Waldflächen für Windenergienutzung (s. M 2021 1491) bleibt im aktuellen
LROP-Entwurf enthalten.
Geändert wurde lediglich, dass die im Entwurf Dez. 2020 im
Abschnitt 4.2.1 festgelegten Ausnahmen von diesem Grundsatz, nun mit den neuen
Festlegungen im Abschnitt 3.2.1 durch die Vorranggebiete Wald räumlich
konkretisiert wurden: Keine Windenergienutzung in den Vorranggebieten Wald
sowie in den Waldbereichen der Vorranggebiete Natura 2000 und Biotopverbund.
In Landschaftsschutzgebieten kann die Inanspruchnahme von Waldflächen für
Windenergie weiterhin geprüft werden.
·
Keine Änderung der Neu-Festlegungen zu den
Vorranggebieten Trinkwassergewinnung (Abschnitt 3.2.4 Ziffer 09)
Zu diesem Abschnitt gab es lediglich Ergänzungen in der Begründung. Aus diesen
Ergänzungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen für Burgdorf.
Die im LROP-Entwurf Dez. 2020 enthaltene neue Festlegung von Vorranggebieten Trinkwassergewinnung im Stadtgebiet Burgdorf (s. M 2021 1491) bleibt enthalten.
Auf die zu diesem Punkt von der Stadt Burgdorf abgegebene Stellungnahme erfolgte keine Erwiderung. In der Begründung zu dem nun vorgelegten LROP-Entwurf wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Anhörungen in der LROP-Begründung erst nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens ergänzt werden sollen.
Anlagen:
1. Luftbild mit LROP-Vorranggebieten Wald und Biotopverbund
2. Flächennutzungsplan LROP-Vorranggebieten Wald und Biotopverbund
[1] Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
[2] Im RROP 2016 der Region Hannover orientierte sich die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft am standortbezogenen natürlichen ackerbaulichen Ertragspotenzial (Datengrundlage des LBEG 2013). Als Vorbehaltsgebiete wurden Bereiche mit sehr hohem bis mittleren Ertragspotenzial festgelegt. Zudem wurde der Aspekt Feldberegnung berücksichtigt.
[3] In der Begründung zur Änderungsverordnung LROP werden Agrar-Photovoltaikanlagen wie folgt beschrieben: „Agrar-Photovoltaikanlagen ermöglichen eine kombinierte Nutzung der Fläche, wobei die landwirtschaftliche Produktion die Hauptnutzung bleibt. Agrar-Photovoltaikanlagen sind zum einen aufgeständerte Photovoltaikanlagen (in einer lichten Höhe von mindestens 5 Metern mit einem Abstand zwischen den Reihen von 11,75 m und in der Reihe von 18,40 m, als Referenzanlage dient die APV-Resola Versuchsanlage in Heggelbach). Dies soll eine maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen unterhalb dieser Anlagen weiterhin ermöglichen. Zum anderen sind Agrar-Photovoltaikanlagen Anlagen, die senkrecht in Form von bifazialen Modulen aufgestellt sind, solange die Zwischenräume breit genug für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen sind (mindestens 18,40 m). Die Anlagen sollten möglichst nach Südwesten ausgerichtet sein, um eine gleichmäßige Verteilung des Sonnenlichts für die Nutzpflanzen sicherzustellen. Eine Agrar-Photovoltaikanlage überlagert einen Raum, der Kulturraum für Pflanzen sein soll. Es ist somit auf eine gleichmäßige Verteilung des Sonnenlichts sowie eine ausreichende Luftumwälzung und Wasserverfügbarkeit bei gleichzeitiger Vermeidung von Bodenerosion und Verschlämmung zu achten. Keine Agrar-Photovoltaiknutzung ist eine Photovoltaik-Nutzung, die zur Folge hat, dass die Fläche dauerhaft nicht mehr für maschinelle Arbeiten zugänglich ist und somit die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Nicht ausreichend ist demzufolge, die Fläche beispielsweise zusätzlich zur Solarenergieproduktion als Schafweide zu nutzen, sofern aufgrund der Anlagenkonfiguration eine maschinelle Mahd nicht mehr möglich ist. Dabei berücksichtigt die Festlegung auch, dass nicht nur die aktuelle Bewirtschaftung der Fläche entscheidend ist, sondern zudem die Flexibilität erhalten bleiben muss, die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform ändern zu können. Die landwirtschaftliche Erzeugung bleibt die Hauptnutzung der Fläche, die Solarstromproduktion kommt lediglich als zusätzliche Nutzung hinzu. Im Idealfall kommt es zu positiven Synergieeffekten (beispielsweise Verschattung in den heißen Sommermonaten). Ziel ist es, dass die weitere landwirtschaftliche Nutzung gewinnorientiert erfolgt, d.h. ein positiver Deckungsbeitrag erfolgen kann. Bei einem Vorher/Nachher-Vergleich darf durch die Anlagen höchstens ein Flächenverlust von 15 % der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche entstehen (siehe auch DIN-Spec 91434). Die landwirtschaftliche Nutzung muss für den Landwirt praktikabel bleiben, d.h. er muss die Flächen vollständig mit vorhandener Maschinentechnik bewirtschaften können (Bodenbearbeitung und Ernte auf Ackerflächen, (Nach-) Mahd auf Grünlandflächen). Die geplante und ggf. künftig angepasste landwirtschaftliche Flächennutzung muss über den gesamten Zeitraum der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächenanlagen fortgeführt werden können.“ (Begründung LROP S. 65-66)
(Pollehn)