Betreff
Änderung der Entschädigungssatzung
Vorlage
2009 0604
Aktenzeichen
10-022-124
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Es wird folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:

 

zu a)  Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat (ggf. mit folgenden Änderungen) einen Beschluss zu Ziff. b) der Vorlage zu fassen.

 

zu b)  Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die Änderung der in der Anlage beigefügten Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen-/herren und der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der Ortsvorsteher der Stadt Burgdorf.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. der 3. Änderungssatzung vom 05.10.2006 (Inkrafttreten am 01.11.2006) der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen/-herren und der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher der Stadt Burgdorf haben nach § 7 Abs. 1 der Satzung, Ratsfrauen/Ratsherren, Ortsratsmitglieder und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles bis zum Höchstbetrag von 18,00 € je Stunde, höchstens jedoch für 8 Stunden pro Tag und max. 40 Stunden je Woche. Der Ersatz des Verdienstausfalles wurde bisher für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 a) der Satzung geregelten Sitzungen auf Antrag gewährt.

 

Die Auszahlung der Entschädigungen für den Verdienstausfall wurde gem. den Vorgaben in  § 10 Abs. 2 Satz 2 für das jeweilige Quartal auf volle Stunden aufgerundet.

 

Die derzeitige satzungsrechtliche Regelung zur Entschädigungsleistung (Verdienstausfall § 7 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) steht nicht im Einklang mit der landesrechtlichen Regelung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 3 NGO ist der Verdienstausfall für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit zu berechnen und nicht wie in der Satzung der Stadt Burgdorf geregelt, im Rahmen der jeweiligen Quartalsabrechnung auf volle Stunden aufzurunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen Satzung sollte daher ersatzlos gestrichen werden. In § 7 Abs. 3 der Satzung sollte durch die Aufnahme des Gesetzestextes aus § 39 Abs. 5 Satz 3 bis 5 NGO ein größtmöglicher Gleichlauf mit den gesetzlichen Vorschriften erreicht werden, verbunden mit einer lokalen Verweisung auf § 7 Abs. 1 der Entschädigungssatzung. Weitere Anpassungen sind nicht vorzunehmen.

 

Bei einer Satzung handelt es sich um kein förmliches Gesetz. Die Satzungsregelung der Stadt Burgdorf ist daher den höherrangigen landesrechtlichen Vorschriften der NGO anzupassen.