Bezugsvorlagen 2009 0562 und 2009 0535
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
1. Der
Bauausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu 3. zu fassen.
2. Der
Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu 3. zu fassen.
3. Der Rat beschließt für den in der Anlage gekennzeichneten Flächenbereich des Bebauungsplans Nr. 0-78 „Gewerbepark Burgdorf Nordwest 1. Abschnitt“ ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchführen zu lassen.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) wird die Zuständigkeit zur selbständigen Durchführung des vereinfachten Umlegungsverfahren auf den noch zu bildenden Umlegungsausschuss der Stadt übertragen. Die Geschäftsstelle der Umlegungsausschüsse in der Region Hannover, eingerichtet bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften –GLL Hannover-, wird beauftragt sämtliche vom Umlegungsausschuss zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten und die notwendigen vermessungstechnischen Arbeiten durchzuführen.
I. V.
(Strecker)
Sachverhalt und Begründung:
Anhand
der Bezugsvorlage 2009 0562 hat der Verwaltungsausschuss den Entwurf des
Bebauungsplans 0-78 „Gewebepark Nordwest 1. Abschnitt“ beschlossen. Damit in
dem südlich der Planstraße B 2 (siehe Kennzeichnung in der Anlage 1)
gelegenen Gebiet die geplante Nutzung realisiert werden kann, muss die Stadt
eine Übereinkunft mit dem Grundstückseigentümer erzielen. Da dies zurzeit nicht
der Fall ist, soll das Instrument der vereinfachten Umlegung angewendet werden.
Die
vereinfachte Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile. Zweck der vereinfachten Umlegung ist die gegenseitige
Zuordnung von Teilen unmittelbar aneinandergrenzender oder in der Nachbarschaft
liegender Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung bebauter und
unbebauter Grundstücke, sodass nach Lage Form und Größe für die bauliche oder
sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die
auszutauschenden oder zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen
nicht selbständig bebaubar sein.
In
diesem Sinne dient das vereinfachte Umlegungsverfahren „Gewerbepark Nordwest
1. Abschnitt“ der Neugliederung des Gewerbegebietes (GE 5) und der
öffentlichen Grünfläche südlich der Planstraße B 2.
Durch
vereinfachte Umlegungen können die Grundstücksverhältnisse auch gegen den
Willen der betroffenen Grundstückseigentümer bereinigt werden, wenn das dem
öffentliche Interesse dient. Das öffentliche Interesse besteht hier aufgrund der
frühzeitig beabsichtigten Herstellung der Kompensations- bzw. Abstandsflächen
im Süden des Bebauungsplans Nr. 0-78 „Gewerbepark Nordwest 1. Abschnitt“. Daher
wird gemäß § 80 bis 84 BauGB eine vereinfachte Umlegung für die in der Anlage 1
gekennzeichneten Teilflächen (tlw. Flurstück 92/7, Flur 4, Gemarkung
Schillerslage und tlw. Flurstück 713/133, Flur 1, Gemarkung Burgdorf)
vorgesehen.
Die
Durchführung einer vereinfachten Umlegung ist eine
Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt. Sie kann diese Aufgabe ihrem
Umlegungsausschuss übertragen. Da zurzeit kein Umlegungsausschuss eingerichtet
ist, ist dieser neu zu bilden. Hierzu wird eine gesonderte Vorlage erstellt.
Die Durchführung der vorgesehenen vereinfachten Umlegung „Gewerbepark Nordwest
1. Abschnitt“ soll auf den Umlegungsausschuss übertragen werden. Die
Geschäftsstelle der Umlegungsausschüsse bei der Behörde für Geoinformation,
Landentwicklung und Liegenschaften (GLL Hannover) soll sämtliche vorbereitenden
Arbeiten für das vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen, da dort eine
große Erfahrung mit diesen Verfahren besteht.
Anlage
- Umlegungsgebiet