Betreff
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
Vorlage
2009 0583
Aktenzeichen
20-Tw
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die 12. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabga­bensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2009 0583 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage ___ beige­fügten) Fassung zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Än­derung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbe­seitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Nie­derschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2009 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,72 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,66 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-          Schmutzwasserbeseitigung und

-          Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2008 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 95.524,44 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 43.230,51 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 63 der Gebührenkalkulation 2010 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2008) wird insofern verwie­sen.

 

Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2010 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2008) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen) für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                    1,72 €/ m³ Abwasser und für die

Niederschlagswasserbeseitigung          0,68 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung für 2010  er­forderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 12. Satzung zur Änderung der Ent­wässerungsabgabensatzung vom 7.7.1994 ist der neu kalkulierte Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Der vorgeschlagene Ge­bührensatz führt im Vergleich zum bisherigen Gebührensatz unter Berücksichtigung der bisher aktuellen Veranlagungsquadratmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen von rd. 10.000 €. Der Haushaltsansatz 2010 kann somit auf insgesamt 810.000 € festgesetzt werden.

 

Anlagen

Anlage 1: Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation

Anlage 2: Entwurf einer 12. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgaben-satzung vom 07.07.1994'