Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen /
Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss
zu fassen.
Der Rat beschließt, die 12. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2
der Vorlage Nr. 2009 0583 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage
___ beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
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Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt. Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2009 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,72 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,66 €/m² entwässerte Fläche. Die in die selbständigen öffentlichen Einrichtungen - Schmutzwasserbeseitigung und - Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2008 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 95.524,44 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 43.230,51 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung. Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 63 der Gebührenkalkulation 2010 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2008) wird insofern verwiesen. Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2010 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2008) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen) für die Schmutzwasserbeseitigung 1,72
€/ m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,68 €/m² entwässerte
Fläche. Insofern ist eine Anpassung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung für 2010 erforderlich. |
Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 12. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 7.7.1994 ist der neu kalkulierte Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Der vorgeschlagene Gebührensatz führt im Vergleich zum bisherigen Gebührensatz unter Berücksichtigung der bisher aktuellen Veranlagungsquadratmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen von rd. 10.000 €. Der Haushaltsansatz 2010 kann somit auf insgesamt 810.000 € festgesetzt werden.
Anlagen
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Anlage 1:
Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation |
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Anlage 2: Entwurf einer 12. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgaben-satzung vom 07.07.1994' |
