Betreff
Lärmaktionsplan 2009, Entwurf
Vorlage
2009 0553
Aktenzeichen
61 15 - 06 02
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.  Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unten formulierten Beschluss zu fassen.

2.  Der Verwaltungsausschuss

-                    stimmt dem Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 13.05.2009 zu und

-                    beauftragt den Bürgermeister die Öffentlichkeit über den Lärmaktionsplan durch eine einmonatige Auslegung und eine Veröffentlichung im Internet zu informieren sowie Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu geben. Weiterhin sollen die berührten Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete (Ballungsräume) und Schallquellen (Großflughäfen, Haupteisenbahn­strecken, Hauptverkehrsstraßen) Lärmaktionspläne aufzustellen. In den §§ 47a-f des Bun­des­immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde die ULR in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Lärmminderungsplanung zuständig. Weiter sind vom Eisenbahn-Bundesamt Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken anzufertigen. In Niedersachsen wurde die Zuständigkeit so geregelt, dass die Gemeinden für die Lärmaktionsplanung zuständig sind und vom Land[1] Lärmkarten über die Schallbelastung an den Hauptverkehrsstraßen zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Umsetzung der Lärmminderungsplanung soll in mehreren Stufen erfolgen.

In der 1. Stufe sind Lärmkarten und Lärmaktionspläne außerhalb der Ballungsräume aufzustellen für:

-          Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr,   
in Burgdorf sind dies nur die A 37 und die B 3.

-          Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen/Jahr,    
dies trifft laut Eisenbahnbundesamt auf die durch Burgdorf führende Strecke nicht zu.

-          Großflughäfen
der Flughafen Hannover-Langenhagen zählt auch dazu, das Stadtgebiet Burgdorf ist jedoch nicht berührt.

In der 2. Stufe sind dann zusätzlich zu berücksichtigen:

-          Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr,   
in Burgdorf sind dies die B 188 und die B 443 (nördlich der B 188), allerdings ist die Fertigstellung der Ortsumgehung noch nicht berücksichtigt.

-          Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr,    
dies trifft auch auf die durch Burgdorf führende Strecke zu.

Im weiteren ist die Lärmminderungsplanung alle fünf Jahre zu überprüfen.

 

Im Verlauf des letzten Jahres wurden vom Land erste Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen der 1. Stufe als Arbeitsgrundlage berechnet. In den letzten Wochen hat das niedersächsische Umweltministerium nun die überarbeiteten Lärmkarten zur Verfügung gestellt. Wie erwartet, werden entlang der Verkehrstrasse A 37 / B 3 die vom niedersächsischen Umweltministerium für 1. Stufe vorgeschlagenen Auslösekriterien für Lärmminderungsmaßnahmen nicht erreicht bzw. nur geringfügig überschritten.

Die empfohlenen Auslösekriterien sind:

-          Einwohnerkriterium,
mehr als 50 Anwohner in Bereichen mit LDEN > 70 dB(A) bzw. LNIGHT > 60 dB(A).      
Das Einwohnerkriterium wird nicht erreicht. An der Trasse A 37 / B 3 wohnen innerhalb der genannten Bereiche 0 Einwohner.

-          Flächenkriterium,
mehr als 1 km² Fläche mit LDEN > 70 dB(A)).    
Das Flächenkriterium wird mit 1,16 km² geringfügig überschritten.

Die Auslösekriterien des niedersächsischen Umweltministeriums stellen jedoch nur eine Empfehlung dar; ob ein Lärmaktionsplan aufgestellt wird, entscheidet die Stadt.  
Sinnvoll ist die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes, um:

1.      die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Lärmberechnungen (Lärmkarten und Belastungsstatistiken) zu informieren und entsprechend § 47d Abs. 3 BImSchG[2] anzuhören.

2.      die Entscheidung, ob Lärmminderungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen, offiziell zu beschließen und bekannt zu machen.

 

Zur weiteren Vorgehensweise in Stufe 1 wird vorgeschlagen:

-          Beratung des Lärmaktionsplan-Entwurfs im UmVerkA am 16.06.09 sowie im VA am 23.06.09.

-          Anhörung der Öffentlichkeit über eine einmonatige Auslegung.         
Parallel: Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange.        
(Zur Verfahrensweise der Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es keine Vorgaben im BImSchG oder der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, außer dass die Informationen der Öffentlichkeit auch über das Internet zügänglich zu machen sind).

-          Abarbeitung von eingegangenen Stellungnahmen.

-          Abschließender Beschluss des Lärmaktionsplanes im Herbst 2009.

-          Übersendung des Lärmaktionsplanes an das Niedersächsische Umweltministerium zur Weiterleitung an das Bundesmisterium für Umwelt.

-          Veröffentlichung des Lärmaktionsplanes.

 

Ausblick: Die Berechnung der Lärmkarten für die 2. Stufe der Lärmminderungsplanung ist bereits für Anfang 2012 angekündigt. Nachdem die Anfangsschwierigkeiten der 1. Stufe überwunden sind, ist davon auszugehen, dass die Berechnungen dann zügiger erfolgen. Insbesondere wegen der zu erwartenden Lärmkonflikte an der Eisenbahnlinie ist zur Aufstellung des Haushalts 2012 zu prüfen, ob finanzielle Mittel für die dann anstehende Überarbeitung des Lärmaktionsplanes (z.B. Wirkungsvergleich von Lärmschutzmaßnahmen) erforderlich sind.

 

 

 

Anlagen

-          Entwurf des Lärmaktionsplans (Stand 13.05.2009).

-          Broschüre ’Leisere Kommunen’ als vertiefter Einstieg in das Thema Lärmminderungsplanung.

 

 

 



[1] Zentrale Unterstützungsstelle (ZUS-LG) bei Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

[2] § 47d (3) BImSchG: „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“