Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
zu 1 und 2) Der Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen und der Ausschuss für Umwelt und
Verkehr schließen sich der Beschlussempfehlung zu 3) der Vorlage an.
zu 3) Der Verwaltungsausschuss beschließt, entsprechend § 8 NStrG das Verfahren für die vorgesehene Einziehung des als Gemeindestraße gewidmeten nördlichen Teilabschnitts der „Alten Bundesstraße“ vom Ende des Flurstücks 51/1 bis zum ehemaligen Anschluss der B 3 einzuleiten.
Sachverhalt und Begründung:
1. Allgemeines
Die „Alte Bundesstraße“ (Gemarkung Ramlingen-Ehlershausen, Flur 11, Flurstück 75/1) ist auf einer Länge von ca. 300 m im Bereich von der Kreisstraße K 117 bis zum ehemaligen Anschluss an die B 3 mit Beschluss des Rates vom 20.06.1978 für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet worden (s. Anlage 1).
Der Anschluss an die B 3 existiert seit Jahrzehnten nicht mehr. Der nördliche Abschnitt vom Grundstück des Schützenvereins Ehlershausen bis zum ehemaligen Anschluss an die B 3 (Gesamtlänge ca. 140 m) wird für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt. Die „Alte Bundesstraße“ dient in diesem Teil lediglich als Wirtschaftsweg für die nördlich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Erreichbarkeit dieser Flächen wird auch zukünftig gewährleistet, da an dem Weg keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden (s. Anlage 2).
Im Zuge der Umsetzung des Beleuchtungskonzeptes hat auch die „Alte Bundesstraße“ neue Leuchtenaufsätze (im südlichen Teil stehen zwei Leuchten) erhalten. Hierfür werden die anliegenden Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen.
Eine Ausleuchtung des nördlichen Bereichs ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Von daher soll dieser Bereich den Status als für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verlieren.
2. Rechtliche Würdigung
Durch die Verlegung der B 3 hat der o.g. Abschnitt seine Verkehrsbedeutung verloren und wird lediglich als Wirtschaftsweg genutzt. Er ist daher gem. § 8 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) einzuziehen. Dieses Verfahren soll jetzt eingeleitet werden.
Durch die Einziehung wird die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung genommen, die Widmung insoweit wieder beseitigt.
Gemäß § 8 NStrG setzt die Einziehung voraus, dass entweder die Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Straße vorliegen.
In diesem Fall hat der o.g. Bereich der „Alten Bundesstraße“ seine Verkehrsbedeutung seit Jahrzehnten verloren. Er dient in diesem Bereich nur noch als Wirtschaftsweg. Diese Funktion wird auch künftig erhalten bleiben.
Bei der Einziehung ist der nach Artikel 14 Grundgesetz gewährleistete Anliegergebrauch zu beachten, der so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Die Anlieger sind klagebefugt.
3. Verfahren
Gemäß § 8 Abs. 2 NStrG ist
die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu
machen. Damit wird jedermann, der sich von der beabsichtigten Einziehung
betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen gegeben. Durch evtl.
Gegendarstellungen soll ein möglichst umfassendes Bild über das Vorliegen oder
Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorschriften erhalten werden. Nach erfolgter
öffentlicher Bekanntmachung und Ablauf von drei Monaten werden dem Ortsrat über
eine erneute Vorlage die vorgetragenen Bedenken und Anregungen mitgeteilt und
die Möglichkeit für eine endgültige Empfehlung gegeben. Über die Einziehung
entscheidet der Verwaltungsausschuss.