Betreff
Einziehung eines Teilbereichs der öffentlichen Straße "Alte Bundesstraße"
Vorlage
2009 0541
Aktenzeichen
66.1-Pi
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

zu 1 und 2)    Der Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen und der Ausschuss für Umwelt und

Verkehr schließen sich der Beschlussempfehlung zu 3) der Vorlage an.

 

zu 3)            Der Verwaltungsausschuss beschließt, entsprechend § 8 NStrG das Verfahren für die vorgesehene Einziehung des als Gemeindestraße gewidmeten nördlichen Teilabschnitts der „Alten Bundesstraße“ vom Ende des Flurstücks 51/1 bis zum ehemaligen Anschluss der B 3 einzuleiten.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

1. Allgemeines

 

Die „Alte Bundesstraße“ (Gemarkung Ramlingen-Ehlershausen, Flur 11, Flurstück 75/1) ist auf einer Länge von ca. 300 m im Bereich von der Kreisstraße K 117 bis zum ehemaligen Anschluss an die B 3 mit Beschluss des Rates vom 20.06.1978 für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet worden (s. Anlage 1).

 

Der Anschluss an die B 3 existiert seit Jahrzehnten nicht mehr. Der nördliche Abschnitt vom Grundstück des Schützenvereins Ehlershausen bis zum ehemaligen Anschluss an die B 3 (Gesamtlänge ca. 140 m) wird für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt. Die „Alte Bundesstraße“ dient in diesem Teil lediglich als Wirtschaftsweg für die nördlich gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Erreichbarkeit dieser Flächen wird auch zukünftig gewährleistet, da an dem Weg keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden (s. Anlage 2).

 

Im Zuge der Umsetzung des Beleuchtungskonzeptes hat auch die „Alte Bundesstraße“ neue Leuchtenaufsätze (im südlichen Teil stehen zwei Leuchten) erhalten. Hierfür werden die anliegenden Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen.

Eine Ausleuchtung des nördlichen Bereichs ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Von daher soll dieser Bereich den Status als für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verlieren.

 

2. Rechtliche Würdigung

 

Durch die Verlegung der B 3 hat der o.g. Abschnitt seine Verkehrsbedeutung verloren und wird lediglich als Wirtschaftsweg genutzt. Er ist daher gem. § 8 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) einzuziehen. Dieses Verfahren soll jetzt eingeleitet werden.

 

Durch die Einziehung wird die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung genommen, die Widmung insoweit wieder beseitigt.

 

Gemäß § 8 NStrG setzt die Einziehung voraus, dass entweder die Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Straße vorliegen.

 

In diesem Fall hat der o.g. Bereich der „Alten Bundesstraße“ seine Verkehrsbedeutung seit Jahrzehnten verloren. Er dient in diesem Bereich nur noch als Wirtschaftsweg. Diese Funktion wird auch künftig erhalten bleiben.

 

Bei der Einziehung ist der nach Artikel 14 Grundgesetz gewährleistete Anliegergebrauch zu beachten, der so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Die Anlieger sind klagebefugt.

 

3. Verfahren

 

Gemäß § 8 Abs. 2 NStrG ist die Absicht der Einziehung mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen. Damit wird jedermann, der sich von der beabsichtigten Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen gegeben. Durch evtl. Gegendarstellungen soll ein möglichst umfassendes Bild über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorschriften erhalten werden. Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und Ablauf von drei Monaten werden dem Ortsrat über eine erneute Vorlage die vorgetragenen Bedenken und Anregungen mitgeteilt und die Möglichkeit für eine endgültige Empfehlung gegeben. Über die Einziehung entscheidet der Verwaltungsausschuss.