Zu Beginn der
ersten Sitzung sind die stimmberechtigten sowie die beratenden
Ortsratsmitglieder von dem bisherigen Ortsbürgermeister förmlich zu
verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die
Gesetze zu beachten (§ 91 Abs. 4, S. 4 NKomVG).
Die
Verpflichtung des bisherigen Ortsbürgermeisters obliegt der neuen
Ortsbürgermeisterin / dem neuen Ortsbürgermeister bzw. bei der Wiederwahl des
bisherigen Ortsbürgermeisters der neuen Stellvertreterin / dem neuen
Stellvertreter. Die Verpflichtung des bisherigen Ortsbürgermeisters kann aus
diesem Grund erst nach den Wahlen vorgenommen werden. Ein gesonderter
Tagesordnungspunkt findet sich in der Tagesordnung wieder.
Die vorgeschriebene
Verpflichtung wird in feierlicher Form vollzogen. Die zu Verpflichtenden
erheben sich dazu von ihren Plätzen und bekunden ihr Einverständnis mit
folgender Formel:
„Ich verpflichte mich, dass
ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen und die Gesetze
beachten werde.“
Der
Ortsratssitzung geht die schriftliche Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG
voraus, die sich auf die Amtsverschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot sowie das
Vertretungsverbot der zu Verpflichtenden bezieht (§§ 40 bis 42 NKomVG). Die
Bestimmungen der §§ 40 bis 43 NKomVG sind dieser Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Die von den
Ortsratsmitgliedern ebenfalls zu beachtende Ratsvorschrift zur Annahme von
unentgeltlichen Leistungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
In Vertretung
(Kugel)