Betreff
Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Ortsratsmitglieder durch den bisherigen Ortsbürgermeister
Vorlage
M 2021 0035
Aktenzeichen
10.024
Art
M i t t e i l u n g

Zu Beginn der ersten Sitzung sind die stimmberechtigten sowie die beratenden Ortsratsmitglieder von dem bisherigen Ortsbürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 91 Abs. 4, S. 4 NKomVG).

 

Die Verpflichtung des bisherigen Ortsbürgermeisters obliegt der neuen Ortsbürgermeisterin / dem neuen Ortsbürgermeister bzw. bei der Wiederwahl des bisherigen Ortsbürgermeisters der neuen Stellvertreterin / dem neuen Stellvertreter. Die Verpflichtung des bisherigen Ortsbürgermeisters kann aus diesem Grund erst nach den Wahlen vorgenommen werden. Ein gesonderter Tagesordnungspunkt findet sich in der Tagesordnung wieder.

 

Die vorgeschriebene Verpflichtung wird in feierlicher Form vollzogen. Die zu Verpflichtenden erheben sich dazu von ihren Plätzen und bekunden ihr Einverständnis mit folgender Formel:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen und die Gesetze beachten werde.“

 

Der Ortsratssitzung geht die schriftliche Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG voraus, die sich auf die Amtsverschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot sowie das Vertretungsverbot der zu Verpflichtenden bezieht (§§ 40 bis 42 NKomVG). Die Bestimmungen der §§ 40 bis 43 NKomVG sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die von den Ortsratsmitgliedern ebenfalls zu beachtende Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

In Vertretung

 

 

(Kugel)