Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf im Unterhaltungsverband Nr. 42 "Fuhse-Aue-Erse" und Unterhaltungsverband Nr. 46 „Wietze“
Vorlage
BV 2021 0021
Aktenzeichen
10.024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       In die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes „Fuhse-Aue-Erse“ wird

 

Frau / Herr ………………………………………………………….

 

entsandt.

 

 

2.       In den Verbandsvorstand des Unterhaltungsverbandes „Fuhse-Aue-Erse“ werden entsandt:

 

 

Mitglied

Vertreter/in

benannt durch

Fraktion/Gruppe

1

 

 

 

2

 

 

 

 

 

3.       In die Verbandsversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 46 „Wietze“ wird

Frau Rössig

 

benannt.

 

In Vertretung

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Stadt Burgdorf ist Mitglied im Unterhaltungsverband Nr. 42 „Fuhse-Aue-Erse“ und im Unterhaltungsverband Nr. 46 „Wietze“.

 

Die Verbände haben einen Vorstand und eine Verbandsversammlung.

 

 

 I.         Unterhaltungsverband Nr. 42 „Fuhse-Aue-Erse“

 

Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung ist ein/e Vertreter/in zu entsenden (§ 10 der Verbandssatzung).

 

 

Verbandsvorstand

 

Dem Verbandsvorstand gehören zwei Vertreter/innen der Stadt Burgdorf an, für die jeweils ein/e Stellvertreter/in zu benennen ist (§ 13 Abs. 1 der Verbandssatzung).

 

Die Verteilung der zu besetzenden Sitze ist nach dem Verfahren nach d’Hondt vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 NKomVG), sofern nicht der Rat einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Bei der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden die Ausschusssitze auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§ 71 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Verbandsvorstand insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt.

 

Bei Zweck- und Wasser- und Bodenverbänden kommt § 138 Abs. 2 NKomVG nicht zum Tragen, da das Entsenderecht des Hauptverwaltungsbeamten nur für in privatrechtlicher Form betriebene Einrichtungen greift.

 

Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Der Unterhaltungsverband empfiehlt, die künftigen Vorstandsmitglieder der Stadt Burgdorf als Schaubeauftragte zu benennen.

 

 

    II.              Unterhaltungsverband Nr. 46 „Wietze“

 

In die Verbandsversammlung ist ein/e Vertreter/in zu entsenden.

 

Ein/e weitere/r Vertreterin ist zu entsenden, wenn die beitragspflichtige Verbandsfläche eine Größe von 10.000 ha übersteigt oder 10.000 – 30.000 Einwohner/innen vom Verbandsgebiet umfasst sind.

 

Die Verbandsfläche der Stadt beträgt 1.682 ha, die Einwohnerzahl im Verbandsgebiet liegt unter 10.000. (Zum Verbandsgebiet gehören Ramlingen, Schillerslage - westlich der Zollstraße, Klein Schillerslage - westlich der alten B 3 und Beinhorn - nur westlich Am Brink.

 

In der 18. Wahlperiode (WP) war die Vertretung Herrn Bürgermeister Armin Pollehn übertragen. Dieser hat von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht und Frau Rössig, Abt. Stadtplanung und Umwelt, mit der Wahrnehmung der Vertretung beauftragt. Es wird vorgeschlagen, Frau Rössig auch in der 19. WP als Vertreterin zu entsenden.

(Kugel)