Beschlussvorschlag:

 

Die Mitglieder im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse werden wie folgt festgestellt:

 

 

Mitglied

benannt durch

Fraktion / Gruppe

1

Herr Bürgermeister

Armin Pollehn

gem. § 12 Abs. 1, 1. Alt. NSpG -oder

---

Frau / Herr ............................

gem. § 12 Abs. 1, 2. Alt. NSpG

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

 

 

 

Der Rat bestätigt gem. § 110 des Nds. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) i. V. m. §§ 36 / 37 der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ) die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrates als Vertreter der Beschäftigten sowie die Ersatzmitglieder, die durch Wahl vom 19.10.2021 nach dem NPersVG gewählt wurden:

 

 

Innerbetriebliche Vertreter:

 

                wird nach Bekanntgabe nachgereicht

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 i. V. m. § 13 Abs. 2 des Nds. Sparkassengesetzes (NSpG) wird der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse (SSK) für die Dauer der Wahlperiode des Trägers gebildet.

 

Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der SSK Burgdorf besteht der Verwaltungsrat aus:

 

1)     der/dem Vorsitzenden,

2)     fünf nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NSpG bestätigten Mitgliedern und

3)     den Mitgliedern, die nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz gewählt werden.

 

 

A Vorsitzende/r

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht der Rat eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden gewählt hat (§ 12 Abs. 1 NSpG).

 

Soll es bei dem Hauptverwaltungsbeamten als „geborenem“ Verwaltungsratsvorsitzenden bleiben, so ist dies der gesetzliche Regelfall (§ 12 Abs. 1 NSpG; 1. Alternative) und bedarf keines bestätigenden Beschlusses des Rates, nicht einmal der besonderen Aufnahme in die Tagesordnung. Wird im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf“ ein Antrag auf Wahl einer/eines vom Hauptverwaltungsbeamten abweichenden Verwaltungsratsvorsitzenden gestellt, so muss dieser Punkt separat vor der Benennung der sonstigen Verwaltungsratsmitglieder behandelt werden. Ein solcher Beschluss hat nach § 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG Auswirkungen auf die Sitzverteilung:

 

Ein/e gewählte/r Verwaltungsratsvorsitzende/r ist bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppen entfallen, auf diejenige Fraktion oder Gruppe anzurechnen, der sie oder er angehört.

 

In diesem Fall hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs. 4 NSpG eine beratende Stimme im Verwaltungsrat.

 

 

B Ratsmitglieder des Trägers der Stadtsparkasse

 

Von den Fraktionen und Gruppen sind fünf Vertreterinnen/Vertreter zu benennen.

 

Die Verteilung der zu besetzenden Sitze richtet sich nach dem Verfahren d’Hondt (13 Abs. 5 NSpG i.V.m. § 71 Abs. 2 NKomVG), sofern nicht der Rat einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Bei der Verwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden die Sitze im Verwaltungsrat auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§ 71 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Verwaltungsrat insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt.

 

Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dem Rat angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG). In dieses Kontingent wird ggf. auch der/die gewählte Vorsitzende, nicht aber der Bürgermeister als Vorsitzender, eingerechnet (§ 13 Abs. 2 Satz 4 NSpG).

 

Für die übrigen nicht dem Rat der Stadt Burgdorf angehörenden zu entsendenden Vertreter gilt die Voraussetzung, dass die Mitglieder zur Vertretung des Trägers wählbar sein müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 NSpG). Darüber hinaus sollen die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen (§ 13 Abs. 1 NSpG).

 

Bei der Auswahl der Mitglieder müssen bestimmte Ausschlussgründe beachtet werden. Der Personenkreis, der dem Verwaltungsrat nicht angehören darf, ist in § 14 NSpG aufgezählt, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Zur Information ist dieser Vorlage als Anlage 2 das Musteranschreiben der Stadtsparkasse beigefügt.

 

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Sparkasse zu handeln.

 

Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 3). Zu beachten ist, dass bei einem Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (d. h. bei der Wahl einer oder eines Vorsitzenden) nicht fünf, sondern sechs Sitze zu berücksichtigen sind und die oder der Vorsitzende dann der Fraktion oder Gruppe anzurechnen ist, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

 

 

C Mitglieder nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz

 

Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sind am 19.10.2021 gewählt worden. Das rechtskräftig festgestellte Wahlergebnis liegt noch nicht vor, wird aber bis zur Ratssitzung übermittelt.

 

Gemäß § 110 Abs. 2 NPersVG beträgt die Anzahl der Vertreter/innen der Beschäftigten die Hälfte der Mitgliederzahl, die in der Satzung vorgeschrieben ist. Somit sind 2,5, d. h. 3 Vertreter/innen zu berücksichtigen. Jede/r dritte Vertreter/in der Beschäftigten darf nicht Beschäftigte/r der Einrichtung sein.

 

Nach § 110 Abs. 3 NPersVG ist für jeden zu besetzenden Sitz mindestens die doppelte Anzahl der Personen zu wählen.

 

§ 110 Abs. 4 NPersVG sieht vor, dass die Vertreter/innen der Beschäftigten durch die Vertretung des Trägers (hier durch den Rat) bestätigt werden müssen, wobei die Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der gewählten Personen berücksichtigten soll.

 

Gemäß § 37 WO-EwZ sind auch die jeweiligen Ersatzmitglieder für die innerbetrieblichen und sonstigen Vertreter/innen zu bestätigen.

 

Der neu gebildete Verwaltungsrat tagt solange ohne Beschäftigtenvertretung, bis diese vom Rat bestätigt worden ist. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des ohne Beschäftigtenvertretung besetzten Verwaltungsrates wird hierdurch nicht berührt (§ 110 Abs. 5 NPersVG). Es empfiehlt sich, die Bestätigung der Beschäftigtenvertretung zeitgleich mit der Beschlussfassung zur Bildung des Verwaltungsrates vorzunehmen.

 

 

 

 

Anlagen

Anlage 1 – Auszug Nds. Sparkassengesetz

Anlage 2 – Merkblatt für Verwaltungsratsmitglieder

Anlage 3 - Berechnungsmuster

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Kugel)