Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf im "Zweckverband Volkshochschule Ostkreis Hannover"
Vorlage
BV 2021 0018
Aktenzeichen
10.024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Stadt Burgdorf wird in der Verbandsversammlung des „Zweckverbandes Volkshochschule Ostkreis Hannover“ vertreten durch:

 

 

 

Mitglied

Vertreter/in

benannt durch

Fraktion/Gruppe

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

Erster Stadtrat

Michael Kugel

Herr

Stadtamtsrat Barm

---

 

 

2.       In den Verbandsausschuss des „Zweckverbandes Volkshochschule Ostkreis Hannover“ wird

 

Frau/Herr ………………………………………………………..

 

entsandt. Ferner wird Herr Erster Stadtrat Michael Kugel als Verbandsausschussmitglied und Herr Stadtamtsrat Barm als stellvertretendes Verbandsausschussmitglied festgestellt.

 

In Vertretung

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Städte Burgdorf, Lehrte, Sehnde sowie die Gemeinden Isernhagen und Uetze haben unter der Bezeichnung „Volkshochschule Ostkreis Hannover“ einen Zweckverband nach dem Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) gebildet.

 

Nach der Verbandssatzung sind Organe des Zweckverbandes:

 

a.    die Verbandsversammlung,

b.    der Verbandsausschuss und

c.    die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer.

 

 

Verbandsversammlung

 

Die Stadt Burgdorf hat 4 Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können (§ 5 Abs. 1 der Verbandsordnung).

 

Neben dem Bürgermeister sind drei weitere Vertreter/innen zu benennen, die für den Rat der Stadt Burgdorf wählbar sein müssen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein/e Vertreter/in für den Verhinderungsfall zu benennen.

 

Die Verteilung der zu besetzenden Sitze ist nach dem Verfahren nach d’Hondt vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 NKomVG), sofern nicht der Rat einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Bei der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden die Sitze in der Verbandsversammlung auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§ 71 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der in der Verbandsversammlung insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt.

 

Der Bürgermeister ist bei der Benennung zu berücksichtigen, soweit er nicht verzichtet (§ 138 Abs. 2 NKomVG). Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen und auch eine Stellvertretung benennen. Der Bürgermeister macht von diesem Recht Gebrauch und schlägt vor, Herrn Ersten Stadtrat Michael Kugel und als Vertretung Herrn Stadtamtsrat Barm, Leitung der Abteilung für Schulen, Kultur und Sport, zu entsenden.

 

Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch drei Vertreterinnen/Vertreter zu benennen.

 

Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1)

 

 

Verbandsausschuss

 

Dem Verbandsausschuss gehört der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte Vertretung an. Ferner ist in den Verbandsausschuss eine Ratsfrau oder ein Ratsherr zu entsenden (§ 8 Abs. 1 der Verbandsordnung). Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Der Bürgermeister macht von diesem Recht Gebrauch und schlägt vor, Herrn Ersten Stadtrat Michael Kugel und als Vertretung Herrn Stadtamtsrat Barm, Leitung der Abteilung für Schulen, Kultur und Sport, zu entsenden.

 

 

Verbandsvorsitzende / Verbandsvorsitzender

 

Der Verbandsvorsitzende/die Verbandsvorsitzende wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer von den Verbandsmitgliedern als Mitglied für den Verbandsausschuss benannt worden ist.

 

Nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 der Verbandsordnung wechselt der Vorsitz mit Beginn der kommunalen Wahlperiode unter den Vertreter/innen in der alphabetischen Reihenfolge des Stadt- oder Gemeindenamens der Verbandsmitglieder. In dieser Wahlperiode steht der Stadt Lehrte damit das Recht zur Besetzung des Verbandsvorsitzes zu.

 

Die Herkunft nach Verbandsmitgliedern ist bei der Stellvertretung unbeachtlich, soweit nicht der Vorsitz und die Stellvertretung durch ein Verbandsmitglied gleichzeitig repräsentiert werden.

 

Die Besetzung des stellvertretenden Verbandsvorsitzes kann durch eine Vertreterin/einen Vertreter der Städte Burgdorf und Sehnde sowie der Gemeinde Isernhagen erfolgen. Die Stadt Lehrte und die Gemeinde Uetze haben diese Funktion in den letzten beiden Wahlperioden wahrgenommen.

(Kugel)