- Planungskostenübernahmevertrag
Bezug: BV 2021 1736 (Aufstellungsbeschluss)
Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
|
|||
Laufende Kosten: |
€ |
|
|||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, für die Aufstellung des Bebauungsplan
Nr. 5-14 „Kapellenweg“ in Otze einen Planungskostenübernahmevertrag mit dem
Eigentümer der Fläche abzuschließen (siehe auch Bezugsvorlage BV 2021 1736).
Sachverhalt und Begründung:
Wie in der Bezugsvorlage BV 2021
1736 ausgeführt, bestehen für die Flächen im Geltungsbereich des geplanten
Bebauungsplans Nr. 5-14 „Kapellenweg“ in Otze keine Baurechte.
Es liegt im Interesse sowohl des Eigentümers als auch der Stadt Burgdorf, hier Baurechte zu schaffen. Hierfür muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden (siehe auch Begründung zur Bezugsvorlage).
Die inhaltlichen Arbeiten für den Bebauungsplan sollen durch den Eigentümer der Flächen bzw. ein vom ihm beauftragtes Büro durchgeführt werden. Auch sollen sämtliche Kosten, die durch die Durchführung des Verfahrens entstehen, vom Eigentümer übernommen werden.
Demzufolge soll zwischen dem Eigentümer und der Stadt ein Planungskostenübernahmevertrag abgeschlossen werden. In diesem sollen u.a. folgende Sachverhalte geregelt werden:
- Der Eigentümer verpflichtet sich, den
gesamten entstehenden Aufwand für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
5-14 „Kapellenweg“ zu tragen.
- Der Eigentümer beauftragt im eigenen Namen
und auf eigene Kosten mit Zustimmung der Stadt ein geeignetes Fachbüro, welches
die erforderlichen Planungsleistungen für den Bebauungsplan erbringt.
- Sollten im Zusammenhang mit der Aufstellung
des Bebauungsplans weitere Planungsleistungen oder die Erstellung von Gutachten
erforderlich werden, auch soweit diese im Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung nicht vorhergesehen wurden, werden auch diese von dem Eigentümer
übernommen, z.B. Überarbeitungen des städtebaulichen Konzepts.
(Pollehn)