Beschlussvorschlag:
Die Zusammensetzung des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport wird
wie folgt festgestellt:
A)
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Mitglied |
Benannt durch Fraktion/Gruppe |
Vertreter/in |
Benannt durch Fraktion/Gruppe |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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B)
Ergänzend werden ein/e Elternvertreter/in, ein/e Lehrervertreter/in und
zwei Schülervertreter/innen mit Stimmrecht in den Ausschuss für Schulen, Kultur
und Sport entsandt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Berufungsverfahren nach der
Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse
einzuleiten.
Folgende Vertreter/innen werden benannt:
-
Elternvertreter/in:
Frau/Herr ____________________________
-
Lehrervertreter/in
Frau/Herr ____________________________
-
Schülervertreter/innen
Frau/Herr ____________________________
Frau/Herr ____________________________
C)
Als beratendes Mitglied wird auf Vorschlag der Burgdorfer Kulturverbände
Frau/Herr
____________________________
für den Bereich Kultur benannt.
D)
Als beratendes Mitglied wird auf Vorschlag der Burgdorfer Sportverbände
Frau/Herr
____________________________
für den Bereich Sport benannt.
Sachverhalt und Begründung:
Der Schulausschuss ist ein gesetzlich vorgesehener Ausschuss mit eigenen, besonders zugewiesenen Zuständigkeiten (§ 73 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Gemäß der Geschäftsordnung wird der Schulausschuss um die Aufgabenbereiche Kultur und Sport ergänzt. Die Bezeichnung ändert sich dadurch von „Schulausschuss“ zu „Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport“.
Die Mitglieder setzen sich aus den Ratsfrauen und Ratsherren und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreter/innen der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen (§ 110 Abs. 2 NSchulG). Ihm müssen mindestens ein/e Lehrervertreter/in, ein/e Elternvertreter/in und ein/e Schülervertreter/in (mindestens 14 Jahre alt) angehören. Maßgebend für die Benennung ist die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse.
Die Schülervertreter/innen werden für die Dauer der halben, die übrigen Mitglieder für die Dauer der vollen Wahlperiode des Rates berufen (§ 6 Abs. 2 VO über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse).
Die von den Gruppen abgegebenen Vorschläge sind für den Rat bindend (§ 110 Abs. 4 NSchG).
Der Schulträger muss den Gruppenvertretungen mitteilen, wie viele Mitglieder sie vorschlagen können. Hierüber hat der Rat in seiner konstituierenden Sitzung zu entscheiden. Es wird vorgeschlagen, auch in der 19. Wahlperiode – wie bisher – je ein/e Lehrervertreter/in, ein/e Elternvertreter/in und zwei Schülervertreter/innen zu berufen (§ 1 Abs. 1 VO über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse).
Für die Sitzverteilung ist das Verfahren nach d’Hondt anzuwenden (§ 73 i.V.m. § 71 Abs. 2 NKomVG). Die Vertretung kann einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10 NKomVG).
Bei der Anwendung des
d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden
die Sitze des Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge
der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung
übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§
71 Abs. 2 NKomVG).
Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten
an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden
Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen
Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die
danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche
Höchstzahlverfahren angewandt.
Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).
In der 19. Wahlperiode hatte der Rat auch zwei beratende Mitglieder aus den Bereichen Kultur und Sport in den Ausschuss entsandt. Es wird vorgeschlagen, sowohl die Kultur- als auch die Sportvereine, die eine Sportförderung durch die Stadt Burgdorf erhalten haben, mit der Bitte je einen abgestimmten Vorschlag vorzulegen, anzuschreiben.
Der Rat stellt die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest (§ 71 Abs. 5 NKomVG).
In Vertretung
(Kugel)