Betreff
Bildung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie
Vorlage
BV 2021 0012
Aktenzeichen
10.024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie gehören für die Dauer der Wahlperiode

 

Alternative A): 10 stimmberechtigte Mitglieder

 

Alternative B): 15 stimmberechtigte Mitglieder

 

an.

 

Der Rat stellt die Zusammensetzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie wie folgt fest:

 

Alternative A (10 stimmberechtigte Mitglieder)

 

I.              Sechs Ratsfrauen/Ratsherren oder von den Fraktionen und Gruppen vorgeschlagene Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind

 

 

Mitglied

Vertreter/in

Benannt durch

Fraktion/Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

 

II.            Vier Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden

 

 

Mitglied

Vertreter/in

Benannt durch

Fraktion/Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

Alternative B (15 stimmberechtigte Mitglieder)

 

I.              Neun Ratsfrauen/Ratsherren oder von den Fraktionen und Gruppen vorgeschlagene Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind

 

 

Mitglied

Vertreter/in

Benannt durch

Fraktion/Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

 

II.            Sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden

 

 

Mitglied

Vertreter/in

Benannt durch

Fraktion/Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

 

 

 

Beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt

 

die Leiterin oder der Leiter des Jugendamtes

Kugel, Michael

die Stadtjugendpflegerin oder der Stadtjugendpfleger

Gohla, Horst

eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche

Winnen, Valentin

eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirche

Dr. Gebbe, Norbert

eine oder ein Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in

von Tiling, Klaus

eine Lehrkraft

 

die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

Pape, Petra

eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

Paul, Annika

eine Person mit interkultureller Kompetenz in der Kinder- und Jugendhilfe

 

eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen Kinderschutzbundes

Dedden, Alexander

eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter

Ruhkopf, Susanne

die Leiterin oder der Leiter der Jugendhilfeabteilung

Niemann, Jens

 

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein gesetzlich vorgesehener Ausschuss mit eigenen, besonders zugewiesenen Zuständigkeiten (§ 73 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).

 

Der Teilbereich Familie wurde in der 18. Wahlperiode dem gesetzlich vorgeschriebenen Jugendhilfeausschuss zugeordnet Die Bezeichnung des „Jugendhilfeausschusses“ wurde in Folge zu „Ausschuss für Jugendhilfe und Familie“ geändert (§ 27 Abs. 4 GO).

 

Der Rat legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören (§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Nds. AG SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt).

 

In der 18. Wahlperiode hat sich der Rat für 10 stimmberechtigte Mitglieder entschieden.

 

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ausschuss

 

a)       mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Ratsfrauen/Ratsherren des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

b)      mit zwei Fünfteln Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen

 

an (§ 71 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt).

 

Das heißt bei zehn stimmberechtigten Mitgliedern sind davon sechs Ratsfrauen/Ratsherren des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und vier Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.

 

Bei fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern sind davon neun Ratsfrauen/Ratsherren des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind und sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein

(§ 3 Abs. 2 Nds. AG SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt).

 

Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Burgdorf und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII und § 4 Abs. 6 der Satzung für das Jugendamt).

 

Für die Sitzverteilung ist das Verfahren nach d’Hondt anzuwenden (§ 73 i.V.m. § 71 Abs. 2 NKomVG). Die Vertretung kann einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Bei der Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden die Sitze des Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§ 71 Abs. 2 NKomVG).

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren angewandt.

 

Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).

 

Die Fraktionen und Gruppen des Rates, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Ausschuss für Jugendhilfe und Familie zu entsenden (§ 4 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 5 der Satzung für das Jugendamt).

 

Das Grundmandat kann von einem Ratsmitglied oder einer nicht dem Rat angehörenden in der Jugendhilfe erfahrenen Person wahrgenommen werden (§ 4 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII).

 

Die Vorschläge der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Der Rat ist dabei an die ihm vorgelegten Vorschläge gebunden, kann also keine von den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt bzw. den Jugendverbänden nicht vorgeschlagene Person wählen.

 

Von der Jugendpflege wurde eine Wahl für die Vertreter/innen der Jugendverbände und Jugendwohlfahrtsverbände organisiert. Die vorgeschlagenen Vertreter/innen wurden in der Beschlussempfehlung erfasst.

 

Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie

 

-      die Leiterin oder der Leiter des Jugendamtes,

 

-      die Stadtjugendpflegerin oder der Stadtjugendpfleger,

 

-      eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde vorzuschlagen ist,

 

-      eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde vorzuschlagen ist,

 

-      ein/e Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, die oder der vom Präsidenten des Landgerichts vorzuschlagen ist,

 

-      eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorzuschlagen ist,

 

-      die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

 

-      eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,

 

-      eine Person mit interkultureller Kompetenz in der Kinder- und Jugendhilfe,

 

-      eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen Kinderschutzbundes,

 

-      eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter,

 

-      die Leiterin oder der Leiter der Jugendhilfeabteilung.

 

an (§ 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt).

 

 

Die Hälfte der beratenden Mitglieder sollen Frauen sein (§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt).

 

Soweit vorschlagsberechtigte Stellen zu beteiligen sind, wurden diese aufgefordert, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter zu benennen. Die vorgeschlagenen Vertreter/innen wurden in der Beschlussempfehlung erfasst.

 

Über alle noch ausstehenden Vorschläge wird nach Eingang, spätestens aber in der konstituierenden Sitzung informiert. Sollten bis dahin noch nicht alle Vorschläge vorliegen, muss die ergänzende bzw. abschließende Bildung des Ausschusses in einer späteren Ratssitzung erfolgen.

 

Der Rat stellt die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest (§ 71 Abs. 5 NKomVG).

 

In Vertretung

 

 

 

(Kugel)