Betreff
Feststellung der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen
Vorlage
M 2021 0006
Aktenzeichen
10.024
Art
M i t t e i l u n g

Zwei oder mehr Abgeordnete (Ratsfrauen und Ratsherren) können sich zu einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen.

 

Schließen sich Fraktionen zu einer Gruppe zusammen, so verlieren sie zwar nicht zwangsläufig ihren Fraktionsstatus, sie können jedoch bei der Verteilung der Ausschuss-sitze und -vorsitze ausschließlich als Gruppe berücksichtigt werden.

 

Wegen der Rechte, die einer Fraktion oder Gruppe zustehen, ist eine gemeinsame Erklärung der Ratsfrauen und -herren, die sich zu einer Fraktion bzw. Gruppe zusammenschließen wollen, unerlässlich.

 

Die Bildung von Fraktionen und Gruppen ist in der konstituierenden Sitzung nach der Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Abgeordneten bekannt zu geben.

 

 

 

 

(Pollehn)