Betreff
Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren (Abgeordnete)
Vorlage
M 2021 0002
Aktenzeichen
10.024
Art
M i t t e i l u n g

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl sind die Ratsfrauen und Ratsherren vom Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).

 

Die vorgeschriebene Verpflichtung wird in feierlicher Form vollzogen. Die zu Verpflichtenden erheben sich dazu von ihren Plätzen und bekunden ihr Einverständnis mit folgender Formel:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen und die Gesetze beachten werde.“

 

Der konstituierenden Sitzung geht die schriftliche Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG voraus, die sich auf die Amtsverschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot sowie das Vertretungsverbot der zu Verpflichtenden bezieht (§§ 40 bis 42 NKomVG). Die Bestimmungen der §§ 40 bis 43 und 60 NKomVG sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die von den Ratsmitgliedern ebenfalls zu beachtende Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

In Vertretung

 

 

(Kugel)