Beschlussvorschlag:
Frau/Herr _____________________________ wird als 1. stellv.
Bürgermeister/in gewählt.
Frau/Herr _____________________________ wird als 2. stellv.
Bürgermeister/in gewählt.
Frau/Herr _____________________________ wird als 3. stellv. Bürgermeister/in
gewählt.
In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen des Bürgermeisters (§ 81 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG), die ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Stadt Burgdorf, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung.
Die Vertreter/innen führen die Bezeichnung stellv. Bürgermeister/in.
Das Gesetz geht davon aus, dass mehrere Vertreter/innen gleichberechtigt sind, wenn nicht eine Reihenfolge festgelegt wird. Soll eine Reihenfolge bestehen, dann bestimmt sie der Rat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Alle Ratsmitglieder
sind vorschlagsberechtigt. Ein Mitwirkungsverbot besteht nicht (§ 41 Abs. 3
NKomVG).
Gewählt wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mitglieds des Rates ist geheim zu wählen (§ 67 NKomVG).
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (mindestens 18) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Ratsvorsitzende.
(Kugel)