Beschlussvorschlag:
Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses wird wie folgt
festgestellt:
Stimmberechtigte
Mitglieder benannt durch
Fraktion/Gruppe |
Stellv. stimmberechtigte
Mitglieder benannt durch
Fraktion/Gruppe |
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Grundmandate benannt durch
Fraktion/Gruppe |
Stellv. Grundmandate benannt durch
Fraktion/Gruppe |
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In Vertretung
Sachverhalt und Begründung:
Der Verwaltungsausschuss setzt sich
- aus dem Bürgermeister,
- den stimmberechtigten Abgeordneten (Beigeordnete),
- den Abgeordneten mit beratender Stimme (Grundmandate) und
- den Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit beratender Stimme
(§ 4 der Hauptsatzung)
zusammen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Den Vorsitz führt der Bürgermeister (§ 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG).
In seiner ersten Sitzung hat der Rat die Beigeordneten des Verwaltungsausschusses zu bestimmen.
Mit der Beschlussvorlage BV 2021 0007 wurde eine Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten um zwei auf acht vorbereitet.
Für die Sitzverteilung ist das Verfahren nach d’Hondt anzuwenden (§ 75 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 71 Abs. 2 NKomVG – neue Fassung). Die Vertretung kann einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10 NKomVG).
Bei der Anwendung des
d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens werden
die Sitze der Beigeordneten auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge
der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Über die Zuteilung
übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los (§
71 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).
Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten
an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Verwaltungsausschuss insgesamt zu
vergebenden Sitze zu. Wird diese Mehrheit unter Anwendung des d’Hondtschen
Höchstzahlverfahrens nicht erreicht, erhält die Fraktion oder Gruppe einen Sitz vorab zugeteilt (Vorausmandat). Für die
danach noch zu vergebenden Sitze wird das d’Hondtsche
Höchstzahlverfahren angewandt.
Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die/der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann für sie eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter benannt werden.
Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung keine Sitze entfallen, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat). Die Erklärung, dass ein Grundmandat in Anspruch genommen wird und die Benennung des betreffenden Mitglieds müssen unmittelbar nach der Sitzverteilung erfolgen.
Die Fraktionen und Gruppen werden gebeten, in der konstituierenden Sitzung die Beigeordneten und die Vertreter/innen namentlich zu benennen. Gleiches gilt für die zuvor genannten Grundmandate und deren Vertreter/innen.
Der Rat stellt die sich ergebende Sitzverteilung und die
Verwaltungsausschussbesetzung durch Beschluss fest (§ 71 Abs. 5 NKomVG).
Eine Musterberechnung für die Sitzverteilung ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).
(Kugel)